BGer 1C_204/2014 |
BGer 1C_204/2014 vom 16.04.2014 |
{T 0/2}
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1C_204/2014
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Urteil vom 16. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. März 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen nicht erteilt hat;
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dass der Anzeiger gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Finanzdepartement und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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