BGer 6B_240/2014
 
BGer 6B_240/2014 vom 22.04.2014
{T 0/2}
6B_240/2014
 
Verfügung vom 22. April 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, arglistige Täuschung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Februar 2014.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn