BGer 6B_240/2014 |
BGer 6B_240/2014 vom 22.04.2014 |
{T 0/2}
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6B_240/2014
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Verfügung vom 22. April 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, arglistige Täuschung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Februar 2014.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. |
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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