Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_19/2014
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Urteil vom 25. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
Beschwerdeführer,
gegen
1. R.________,
2. S.________,
3. T.________,
4.
Genossenschaft U.________,
5. V.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Paulianische Anfechtung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 30. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
R.________, S.________, T.________, V.________ sowie die Genossenschaft U.________ sind Gläubiger von Z.________.
Am 29. Oktober 2008 verkaufte Z.________ seinem Sohn X.________ zu einem Preis von Fr. 2'144'965.65 sein landwirtschaftliches Gewerbe an der Strasse A.________ in B.________ (insgesamt 35 Parzellen, inkl. Wohnhaus und Ökonomiegebäude), unter Begründung eines lebenslänglichen Wohnrechts im Hochparterre des Wohnhauses für sich und seine Frau.
Am 16. September und 7. Dezember 2009 vollzog das Betreibungsamt B.________ bei Z.________ Pfändungen zugunsten der vorgenannten Gläubiger. Mangels pfändbarer Aktiven wurden ihnen Verlustscheine ausgestellt (Verlustscheinforderungen von total Fr. 1'022'393.20).
B.
Mit Klage vom 11. Juni 2010 gegen X.________ stellten die fünf vorgenannten Gläubiger die Anträge, der Kaufvertrag sei als anfechtbar zu erklären und der Beklagte habe die Pfändung und Verwertung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Wohnrecht zu dulden, wobei das Betreibungsamt B.________ anzuweisen sei, die Pfändung der betreffenden Grundstücke unverzüglich zu vollziehen; eventualiter sei der Beklagte zu Ersatzleistungen entsprechend den Verlustscheinforderungen zu verurteilen.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 erklärte das Bezirksgericht Zurzach den Kaufvertrag als anfechtbar und verpflichtete X.________ zur Duldung der Pfändung und Verwertung der Grundstücke, soweit zur Deckung der klägerischen Forderungen notwendig und ohne Beachtung des Wohnrechtes. In seiner Begründung führte das Bezirksgericht aus, dass der Kaufvertrag sowohl im Sinn von Art. 286 als auch gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar sei.
Mit Urteil vom 4. April 2012 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von X.________ erhobene Berufung ab. In seiner Begründung hielt es die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 286 SchKG für erfüllt und erwog, dass sich deshalb Ausführungen zu Art. 288 SchKG erübrigen würden.
In seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Verfahren 5A_391/2012) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Tatbestandsmerkmale der Schenkungspauliana nicht erfüllt wären, soweit der Kaufpreis den Vorschriften von Art. 44 und 52 BGBB entsprechen würde. Es wies die Sache zur Ergänzung des diesbezüglichen Sachverhaltes sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit Blick auf Art. 288 SchKG an das Obergericht zurück.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 wies das Obergericht die Berufung erneut ab. Es erachtete sowohl die Tatbestandsmerkmale von Art. 286 als auch diejenigen von Art. 288 SchKG als erfüllt.
C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 9. Januar 2014 erneut eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung. Ferner verlangte er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) und die Beschwerde in Zivilsachen steht bei Anfechtungsklagen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Es sind sämtliche Vorbringen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig.
2.
Gemäss den für das bundesgerichtliche Verfahren verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) war X.________ im Zeitpunkt der Hofübernahme 19-jährig und absolvierte eine Ausbildung zum Gemüsegärtner auf einem gutsfremden Betrieb. Der zwischen Vater und Sohn vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 2'144'965.65, wobei kein Geld floss: Im Betrag von Fr. 1'779'000.-- wurden die bestehenden Grundpfandschulden übernommen; sodann erfolgte gemäss Vertrag im Betrag von Fr. 208'309.-- eine "Verrechnung" mit dem übernommenen toten und lebenden Inventar; der Restbetrag von Fr. 157'656.65 wurde gemäss Vertrag mit dem lebenslänglichen Wohnrecht, welches für Z.________ und dessen Frau im Hochparterre des Wohnhauses stipuliert wurde, verrechnet. Der geschätzte Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes betrug Fr. 3,2 Mio. Ferner ist ein Kaufangebot des Vereins C.________ über Fr. 2,6 Mio. aktenkundig. Gegen Z.________ liefen zum Verkaufszeitpunkt zahlreiche Betreibungen. Das Obergericht hat festgehalten, dass diese gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. April 2009 insgesamt Fr. 377'056.15 betrugen. Die Anfechtungsgläubiger verfügen über Verlustscheine von Fr. 1'022'392.20.
3.
In rechtlicher Hinsicht wurde im seinerzeitigen Rückweisungsurteil festgehalten, dass der Anfechtungstatbestand von Art. 288 SchKG im Vordergrund steht, weil keine Schenkungspauliana vorliegen würde, soweit der Verkaufspreis den Vorschriften von Art. 44 und 52 BGBB entspräche, während der relevante Vergleichswert für die Gläubigerschädigung bei der Absichtspauliana nicht der Preis ist, zu welchem das landwirtschaftliche Gewerbe zivilrechtlich hätte verkauft werden können, sondern derjenige, der sich bei einer Zwangsvollstreckung erzielen liesse (zur Begründung vgl. im Einzelnen Urteil 5A_391/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 5). Vorab wird deshalb der Anfechtungstatbestand von Art. 288 SchKG geprüft.
4.
Als erstes Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss eine Schädigung der Gläubiger durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte vorliegen, indem ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren geschmälert wird (BGE 135 III 265 E. 2 S. 267; 135 III 513 E. 3.1 S. 515; 136 III 247 E. 3 S. 250). An einer Schädigung fehlt es in der Regel, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht (BGE 135 III 276 E. 6.1.2 S. 280; 136 III 247 E. 3 S. 251), es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger zu verfügen, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; 134 III 452 E. 3.1 S. 455).
4.1. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, dass angesichts des geschätzten Verkehrswertes von Fr. 3,2 Mio. bei einer Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Gewerbes ein deutlich höherer Erlös als der vereinbarte Kaufpreis hätte erzielt werden können. Insofern sei den Gläubigern Vollstreckungssubstrat entzogen worden.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass die Hofübergabe gesetzeskonform vorgenommen worden sei und es deshalb in objektiver Hinsicht keine schädigende Rechtshandlung gebe.
4.3. Diese Argumentation zielt insofern an der Sache vorbei, als es bei der Anfechtungsklage nicht um eine zivilrechtliche Rückwicklung des Geschäftes und damit auch nicht um die Frage geht, ob dieses zivilrechtlich zulässig war. Das Thema ist vielmehr, ob die Stellung der Gläubiger in der Realexekution beeinträchtigt wurde. Dies wird nach dem Gesagten in der Regel verneint, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen bestand, also Vermögensgegenstände zu ihrem Marktpreis veräussert wurden. Vorliegend war dies angesichts der Verkehrswertschätzung auf Fr. 3,2 Mio. offensichtlich nicht der Fall. Der Verkauf ist zwar möglicherweise zu einem BGBB-konformen Preis erfolgt. Indes ist bei der Absichtspauliana nicht eine am Ertragswert orientierte Preisbestimmung (vgl. Art. 44 BGBB), sondern der objektive Marktwert massgeblich, weil bei der Zwangsvollstreckung von landwirtschaftlichen Grundstücken die durch Angebote erfolgende Preisbildung frei ist (Art. 63 Abs. 2 BGBB; vgl. zu den Einzelheiten Urteil 5A_391/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 5). Es ist davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft nach Abzug der Grundpfandschulden ein Erlös übrig bleiben wird und deshalb mit dem Verkauf der Liegenschaft in ihre Exekutionsrechte eingegriffen wurde. Die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung ist klarerweise erfüllt.
5.
Als weiteres Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuldner Schädigungsabsicht gegeben sein. Diese ist zu bejahen, wenn er voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger benachteiligt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern geradezu bezweckt hat. Es genügt vielmehr, wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456; 135 III 265 E. 2 S. 267; 137 III 268 E. 4.2 S. 283 f.).
5.1. Das Obergericht hat erwogen, dass in Bezug auf die Schädigungsabsicht zumindest ein Eventualvorsatz zu bejahen sei. Das Vorbringen, er habe darauf vertrauen dürfen, eine Entschädigung für den Tierseuchenvorfall zu erhalten (was schliesslich nicht der Fall war) und damit die Zwangsvollstreckung noch abwenden zu können, sei erst im Rechtsmittelverfahren und damit verspätet erhoben worden. Ohnehin sei nicht zu sehen, wie er angesichts der Höhe der Betreibungen sowie der Ungewissheit der Erhältlichkeit und Höhe der Entschädigung ernsthaft darauf habe vertrauen dürfen, die betriebenen Forderungen rechtzeitig tilgen zu können. Im Gegenteil spreche das jugendliche Alter des Sohnes, der sich noch in Ausbildung befunden habe, viel eher dafür, dass der Vater eine Gläubigerbenachteiligung nicht nur in Kauf genommen, sondern es mit der vorzeitigen Hofübergabe gezielt darauf angelegt habe, das einzige Vollstreckungssubstrat den Gläubigern zu entziehen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Schädigungsabsicht geltend, dass sein Vater bei der Hofübergabe schon weit über 50 Jahre alt (Jahrgang 1953) und von gesundheitlichen Schicksalsschlägen gekennzeichnet gewesen sei. Er leide seit 1997 an einer arteriellen Hypertonie und an einem Vorhofflimmern. Im Dezember 2005 habe eine Hüftoperation und im April 2013 eine weitere Operation (renitale Ablation) stattgefunden. Im November 2007 habe er einen leichten Schlaganfall erlitten. Er sei nur noch eingeschränkt arbeitsfähig und beziehe eine IV-Rente. Daher habe er den Hof vorzeitig übergeben. Er selbst (Beschwerdeführer) habe im Hinblick darauf eine Lehre als Gemüsebauer in Angriff genommen und erfolgreich abgeschlossen. Er betreibe nunmehr den Hof und könne auch schon einige Erfolge verzeichnen. Im Übrigen habe sein Vater in gutem Glauben auf die erhofften Entschädigungszahlungen für den Tierseuchenfall vertrauen dürfen und auch darauf, mit der Entschädigung seine Schulden zu zahlen. Von einer überstürzten Hofübergabe könne deshalb keine Rede sein.
Was zunächst die gesundheitlichen Probleme des Vaters anbelangt, so sind diese im Urteil vom 30. Oktober 2013, welches vorliegend den Anfechtungsgegenstand bildet, nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie seien erst im Rechtsmittelverfahren und damit verspätet vorgebracht worden. Der Sohn legt in seiner Beschwerde vom 9. Januar 2014 nicht dar, inwiefern das Obergericht damit Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 BGG ) und als Folge in willkürlicher Weise betreffende Sachverhaltsfeststellungen unterlassen hätte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Kritik, das Bundesgericht habe den im Rückweisungsentscheid aufgeführten Katalog von Kriterien, welche Hinweise im Zusammenhang mit der Schädigungsabsicht geben könnten (Alter, Gesundheit, finanzielle Situation des Vaters; Alter, Ausbildung, Situation des Sohnes; seit langem diskutierte und beabsichtigte Lösung oder überstürzter Beschluss; Art der früheren und heutigen Zusammen-/Mitarbeit zwischen Vater und Sohn; Art und Weise der Abwicklung sowie Begleitumstände des Kaufvertrages; Finanzierungsmodalitäten), weitgehend unberücksichtigt gelassen. Dabei übersieht er, dass eine Rückweisung nicht dazu führt, dass das Obergericht in einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren den Sachverhalt unabhängig von den anwendbaren prozessualen Regeln gewissermassen von Amtes wegen umfassend festzustellen hätte. Vielmehr kann es einzig die rechtzeitig erhobenen und belegten Behauptungen berücksichtigen und würdigen. Indem der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern dies mit Bezug auf die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung beim Vater der Fall gewesen wäre, muss dieses Vorbringen als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Den rechtlichen Erwägungen ist somit der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im angefochtenen Entscheid dargestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zusammenfassend geht dieser dahin, dass der im Zeitpunkt des Verkaufes erst 19-jährige Sohn noch in Ausbildung stand, und zwar auf einem anderen Gutsbetrieb. An objektiven Umständen steht weiter fest, dass kein einziger Franken an Geld floss. Der Kaufpreis wurde getilgt durch Übernahme der bestehenden Grundpfandschulden, durch Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechtes an die Eltern und durch "Verrechnung" mit dem toten und lebenden Inventar. Mit Bezug auf die letztere Klausel ist nicht zu sehen und im angefochtenen Urteil auch nicht festgestellt, inwiefern zwischen der Übergabe des Inventars und des Hofes ein Verrechnungstatbestand gegeben sein könnte (in der erstinstanzlichen Duplik wurde geltend gemacht, dass damit die Übernahme von Bankschulden durch den Sohn für das Inventar gemeint gewesen sei, wobei für diese Behauptung weder im Kaufvertrag Anhaltspunkte bestehen noch Bankunterlagen eingereicht wurden; bei der Parteibefragung sagte der Sohn aus, es sei um einen Kontokorrentkredit von Fr. 100'000.-- gegangen, wobei er keine Erklärung zur Differenz des mit über Fr. 200'000.-- eingesetzten Inventars hatte). So oder anders machen die gesamten Umstände den Anschein, dass die Parteien um jeden Preis das rechnerische Ergebnis herbeiführen wollten, dass kein (pfändbarer) Barbetrag an den Vater fliessen sollte.
Abgesehen von den zumindest als sonderbar zu bezeichnenden vertraglichen Regelungen mutet auch der gewählte Zeitpunkt der Hofübergabe seltsam an. Die Hofübergabe bereits mit 55 Jahren scheint unüblich früh und insbesondere macht es keinen Sinn, an einen noch in Ausbildung stehenden Sohn zu verkaufen, der seine Ausbildung auf einem anderen Gutsbetrieb absolviert und somit den Hof gar nicht sofort selbst bewirtschaften kann. Es sind keine Gründe bekannt, weshalb nicht wenigstens der Lehrabschluss des Sohnes und dessen Rückkehr auf den eigenen Betrieb abgewartet wurde.
Der Hintergrund der erdrückenden Schulden und der in die entscheidende Phase gelangenden Betreibungen lässt darauf schliessen, dass mit der Hofübergabe den Gläubigern gezielt das einzige Vollstreckungssubstrat weggenommen werden sollte. Jedenfalls aber ist von Eventualvorsätzlichkeit auszugehen, zumal der Vater angesichts der völligen Ungewissheit über eine allfällige Entschädigung aus dem Tierseuchenvorfall nicht einfach darauf vertrauen durfte, dass er eine solche erhalte, und zwar in einer Höhe, dass er damit seine immensen Schulden hätte begleichen können.
Nichts zum Tatbestandselement der Schädigungsabsicht tun schliesslich die Vorbringen zu den Zielsetzungen des BGBB, ist doch die frühere Regelung betreffend den übersetzten Erwerbspreis bei Zwangsversteigerungen per 1. Januar 1999 abgeschafft (Aufhebung des früheren Art. 68 BGBB, vgl. Teilrevision vom 26. Juni 1998, AS 1998 S. 3009 ff.). Mithin entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass die Zwangsversteigerung von landwirtschaftlichen Gewerben der freien Preisbildung unterliegt und die Befriedigung der Gläubiger der Zielsetzung, Hofübergaben zu angemessenen Preisen zu ermöglichen, vorgeht.
6.
Als drittes Tatbestandsmerkmal ist in Würdigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Begünstigte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass als natürliche Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt (BGE 135 III 513 E. 5.1 S. 523). Hiermit wird keine unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt; im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung bestehen, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden (BGE 135 III 265 E. 2 S. 267; 135 III 276 E. 8.1 S. 286). Rechtsprechungsgemäss gilt unter Ehegatten und nahen Verwandten allerdings eine natürliche Vermutung, dass der Begünstigte die wirklich vorhandene schlechte Vermögenslage des Schuldners kannte (BGE 40 III 293 E. 2 S. 298; Urteil 5A_747/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4.3). Diesfalls trifft den Begünstigten eine besondere Erkundigungspflicht (vgl. BGE 89 III 47 E. 2 S. 52). Auch wenn die betreffende Vorschrift auf den vorliegenden Fall intertemporal nicht anwendbar ist, sei darauf hingewiesen, dass diese Vermutung seit dem 1. Januar 2014 in Art. 288 Abs. 2 SchKG positiviert ist (AS 2013 S. 4114), wobei in der Botschaft ausdrücklich auf die vorerwähnte Rechtsprechung Bezug genommen wird (BBl 2010 S. 6477).
6.1. Das Obergericht hat befunden, dass die Schädigungsabsicht des Vaters für den Sohn erkennbar gewesen sei. Angesichts des engen Verwandtschaftsverhältnisses sei davon auszugehen, dass er von den finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Hofbewirtschaftung gewusst habe, zumal er die Freizeit und Wochenenden weitgehend zu Hause verbracht habe. Ein allfälliges Nichtwissen wäre aber jedenfalls insofern als fahrlässig zu beurteilen, als er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Übernehmer des Gutsbetriebs gehalten gewesen wäre, sich zumindest in groben Zügen über die wirtschaftliche Gesamtlage ins Bild zu setzen.
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten keine deutlichen Anzeichen für eine Schädigungsabsicht, ja eine solche habe überhaupt nicht bestanden; entsprechend hätten ihn auch keine Erkundigungspflichten treffen können. Ebenso wenig spreche das verwandtschaftliche Verhältnis dafür, dass er über die finanzielle Situation des Vaters Bescheid gewusst habe, sei es doch allgemeine Lebenserfahrung, dass man über die eigene finanzielle Situation nur sehr zurückhaltend und höchstens mit einer engen Bezugsperson wie der Ehefrau spreche. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Freizeit und Wochenenden auf dem elterlichen Hof verbracht habe.
6.3. Vorliegend kommt die Vermutung zum Tragen, dass der Sohn als Begünstigter aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe die schlechte Vermögenslage des Vaters kannte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren etwas unternommen hätte, um die Vermutung umzustossen, etwa mit dem Vorbringen, sein Vater sei von Natur aus geheimniskrämerisch, und in der Beschwerde wird auch nicht vorgebracht, dass irgendwelche die Vermutung entkräftende Umstände nachgewiesen, aber entsprechende Feststellungen in willkürlicher Weise unterlassen worden wären. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die angebliche Lebenserfahrung, wonach finanzielle Probleme nicht mit nahen Familienangehörigen oder jedenfalls nur mit der Ehefrau besprochen würden. Die aufgestellte Vermutung geht aber gerade ins Gegenteil, wonach bei nahen familiären Verhältnissen in der Regel Kenntnis über finanzielle Probleme besteht. Es geht hierbei nicht zwingend um ein eigentliches Besprechen, sondern um ein (durchaus aus anderen Informationskanälen herrührendes) Wissen, welches wenigstens in Umrissen vorhanden ist und im Zusammenhang mit der Vornahme des anfechtbaren Rechtsgeschäftes zu Erkundigungspflichten führt.
Vorliegend ist wesentlich, dass es aus der Optik des Beschwerdeführers nicht um ein Alltagsgeschäft, sondern um eine Transaktion in Millionenhöhe ging, bei welchem er u.a. die Grundpfandschulden von knapp Fr. 1,8 Mio. zu seinen eigenen machte und bei welcher er sich mit der Gegenpartei auch dergestalt vertraglich verflocht, dass er ein lebenslängliches Wohnrecht einräumte. Ein Geschäft von diesem Ausmass ist im Leben einmalig und existenzbestimmend. Es widerspricht jeglicher Allgemeinerfahrung, dass sich der in direkter Linie Übernehmende nicht ansatzweise um das finanzielle Umfeld und die Hintergründe der Übertragung schert. Im Gegenteil deutet vorliegend alles darauf hin, dass die Parteien eine gemeinsame finanzielle Planung des Gesamtgeschäftes vornahmen, floss doch kein einziger Franken, indem die Parteien die Übertragung mit (jedenfalls so deklarierten) Gegenleistungen aufgehen liessen. Abgesehen von dem fehlenden Umstossen der Vermutung ist sogar in positiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der finanziellen Bedrängnis des Vaters zumindest in Umrissen wissen musste und er angesichts der Einmaligkeit und des Umfanges der Operation jedenfalls zu näheren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, zumal es auch für ihn ungewöhnlich sein musste, dass der erst 55-jährige Vater ihm den Hof bereits während seiner externen Ausbildungszeit übergeben wollte. Dass er sich auch nur ansatzweise erkundigt hätte, brachte der Beschwerdeführer nie vor. Vielmehr stellte er sich durchwegs auf den Standpunkt, hierfür hätte von vornherein kein Anlass bestanden, was indes nach dem Gesagten nicht zutrifft.
Zusammenfassend sprechen die äusseren Umstände dafür, dass das Vorgehen von Vater und Sohn auf gemeinsamer Planung beruhte; jedenfalls aber hätten den Sohn angesichts der entsprechenden Vermutung und vorliegend noch mehr aufgrund der besonderen Umstände nähere Abklärungspflichten getroffen, und er hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt und Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Vaters gegenüber dessen Gläubigern erkennen können und müssen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass alle Tatbestandsmerkmale von Art. 288 SchKG erfüllt sind und der angefochtene Entscheid diesbezüglich vor Bundesgericht standhält. Insoweit erübrigt sich die Prüfung der Schenkungspauliana.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind als Folge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli