BGer 9C_256/2014
 
BGer 9C_256/2014 vom 25.04.2014
9C_256/2014 {T 0/2}
 
Verfügung vom 25. April 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Brühwiler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 5. März 2014.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. April 2014, worin die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst die Beschwerde vom 25. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. März 2014 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer