BGer 1B_66/2014 |
BGer 1B_66/2014 vom 28.04.2014 |
{T 0/2}
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1B_66/2014
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Urteil vom 28. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
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Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Grundbuchsperre,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität, führt gegen B.A.________ und A.A.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung und evtl. ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. B.A.________ und A.A.________ wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin respektive als Verwaltungsrat der C.________ AG Gelder der Gesellschaft für private Zwecke verwendet zu haben. Mit Verfügung vom 29. / 30. November 2011 liess die damals zuständige Staatsanwaltschaft Arlesheim vier, im Eigentum von A.A.________ stehende Liegenschaften in Reinach mit Beschlag belegen.
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Am 18. September 2013 erliess die nun zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vier, inhaltlich weitgehend übereinstimmende Verfügungen (eine Verfügung je Liegenschaft). Darin wurde zunächst klargestellt, dass die vier Liegenschaften - entsprechend der Verfügung vom 29. / 30. November 2011 - mit Beschlag belegt bleiben und die Grundbuchsperren gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO (SR 312.0) grundsätzlich beibehalten werden (Ziff. 1). Im Hinblick auf die Pfandverwertung bestehender Schuldbriefe sollen die Grundbuchsperren indes teilweise aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt Arlesheim die Grundpfandverwertung der vier Liegenschaften durchführen kann (Ziff. 2). Mit dem Pfanderlös aus der Verwertung der Liegenschaften sollen die grundpfandgesicherten Forderungen der Gläubiger beglichen werden (Ziff. 3), wobei ein allfälliger Überschuss aus dem Pfanderlös wiederum mit Beschlag belegt werden soll (Ziff. 4).
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Mit Eingabe vom 29. September 2013 fochten B.A.________ und A.A.________ diese vier Verfügungen mit Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. Dieses verneinte die Beschwerdelegitimation von B.A.________, da A.A.________ alleiniger Eigentümer der vier Liegenschaften ist. Dessen Beschwerde wies es mit Beschluss vom 26. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2014 führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft liessen sich am 26. Februar 2014 bzw. am 7. März 2014 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2014.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Er betrifft die (teilweise) Weiterführung einer Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist nach der Rechtsprechung bei der Beschlagnahme von Gegenständen der Fall, weil der Betroffene daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (Urteil 1B_69/2012 vom 26. April 2012 E. 1). Als Eigentümer der Liegenschaften und Partei im kantonalen Verfahren ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
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1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss zusammenfassend erwogen, die Rüge des Beschwerdeführers, die Grundbuchsperren seien im November 2011 von der Staatsanwaltschaft in willkürlicher Weise veranlasst worden, richte sich gegen die Verfügung vom 29. / 30. November 2011 und sei deshalb verspätet. Argumente, die gegen eine teilweise Aufhebung der Grundbuchsperren respektive eine Freigabe der Liegenschaften zwecks Grundpfandverwertung sprechen würden, bringe der Beschwerdeführer keine vor. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
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1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine Einwände gegen die im November 2011 angeordnete Grundbuchsperre ein weiteres Mal zu wiederholen. Er führt aus, die damalige Verfahrenseröffnung basiere auf absurden Beweismitteln. Die Grundbuchsperre stelle einen willkürlichen Racheakt des damals zuständigen Staatsanwalts dar. Es bestehe der dringende Verdacht, dass dieser sein Amt missbraucht habe, um seine Frau und ihn in einem anderen Verfahren zum Schweigen zu bringen. Im Übrigen belaufe sich die in Frage stehende Deliktssumme nicht, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, auf ca. Fr. 1 Mio., sondern auf rund Fr. 200'000.--.
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Mit der Begründung der Vorinstanz und dem Inhalt der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. Ebenso wenig bestreitet er substanziiert, dass die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre durch einen hinreichenden Tatverdacht gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer zeigt mithin mit seinen pauschalen und sich nicht auf die Entscheidbegründung beziehenden Vorbringen nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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