BGer 1C_750/2013 |
BGer 1C_750/2013 vom 28.04.2014 |
{T 0/2}
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1C_750/2013
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Urteil vom 28. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Geisser.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
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gegen
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Gemeinderat Altbüron,
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Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi), Luzern.
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Gegenstand
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Bauen ausserhalb der Bauzone,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. Das Grundstück L.________ (Grundbuch Nr. xxx) in Altbüron steht im Miteigentum von A.A.________ und B.A.________. Es liegt in der Landwirtschaftszone. Darauf befinden sich neben einem Wohnhaus mehrere Ökonomiegebäude. Am 10. Mai 2012 stellten die Grundeigentümer beim Gemeinderat Altbüron ein Baugesuch für den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. yyy, den Teilabbruch des Gebäudes Vers.-Nr. zzz und die Erstellung eines Ersatzneubaus. Beim geplanten Neubau handelt es sich um eine Zelthalle mit einer Grundfläche von 26 x 42 m und einer Firsthöhe von rund 11 m. Die Baute soll als Bergeraum für Silage, Heu und Stroh sowie als Remise dienen.
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Am 24. Juli 2012 bewilligte die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) des Kantons Luzern das Bauvorhaben als zonenkonform gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Es knüpfte die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen. Es verfügte, dass die Baute nur für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sei und nicht zur gewerblichen Benützung zweckentfremdet werden dürfe (Ziff. 2.3); werde die Zelthalle nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, so sei sie auf Kosten der Eigentümer restlos zu entfernen (Ziff. 2.4); die Nebenbestimmungen seien im Grundbuch Altbüron anzumerken (vgl. Ziff. 3). Gestützt auf diesen Entscheid erteilte der Gemeinderat am 8. August 2012 A.A.________ und B.A.________ für das Bauvorhaben die Baubewilligung.
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B. A.A.________ und B.A.________ fochten die genannten Bedingungen und Auflagen beim Kantonsgericht Luzern an. Dieses hiess die Beschwerde am 9. August 2013 teilweise gut und hob den Beseitigungsrevers gemäss Ziff. 2.4 der Verfügung der Dienststelle rawi auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.A.________ und B.A.________ beantragen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Kantonsgerichts sei insofern aufzuheben, als es die Nutzungsbeschränkung gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung der Dienststelle rawi sowie deren Anmerkung im Grundbuch bestätigt habe; eventuell sei die Sache mit verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts ans Kantonsgericht bzw. an die Dienststelle rawi zu neuem Entscheid zurückzuweisen; eventuell sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen.
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Erwägungen: |
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. Die Zulässigkeit des Beseitigungsreverses, den die Dienststelle rawi in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 RPG verfügte, ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig. Nach dieser Bestimmung sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, wenn die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt wurde. Die Vorinstanz hat die Anordnung eines Beseitigungsreverses als unverhältnismässig erachtet und deshalb aufgehoben. Ob sich dieser auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen konnte, liegt deshalb ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes und ist nicht weiter zu erörtern.
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3. Das Zweckänderungsverbot stellt eine Auflage dar (vgl. BGE 129 II 361 E. 4.2 S. 370; Ulrich Zimmerli, Die Baubewilligung - Bedingung und Auflage, in: Schweizerische Baurechtstagung 1983, Bd. II, S. 19).
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3.1. Eine Nebenbestimmung - wie etwa die Auflage zu einer Baubewilligung - gestaltet die durch eine Verfügung begründeten Rechte und Pflichten entsprechend den konkreten Umständen aus (Ulrich Häfelin u.a., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 901).
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3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst die Gesetzmässigkeit des Zweckänderungsverbots. Dieses lautet wie folgt: "Die Baute ist nur für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt und darf nicht zur gewerblichen Benützung zweckentfremdet werden." Ob diese Anordnung gesetzmässig ist, hängt davon ab, wie sie zu verstehen ist und ob das entsprechende Verständnis den dargelegten Anforderungen (oben E. 3.1) genügt.
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3.3. Die Beschwerdeführer halten das Zweckänderungsverbot zudem für unverhältnismässig.
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4. Die Beschwerdeführer halten auch die Anmerkung des Zweckänderungsverbots im Grundbuch für bundesrechtswidrig. Ob die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann hier offen bleiben. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist die betreffende Rüge jedenfalls unbegründet.
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4.1. Gemäss Art. 962 Abs. 1 ZGB (in der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung) muss das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen (Abs. 3).
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4.2. Das in Frage stehende Zweckänderungsverbot stellt eine dauerhafte, auf ein bestimmtes Grundstück bezogene Nutzungsbeschränkung dar. Die Voraussetzungen von Art. 962 Abs. 1 ZGB sind damit erfüllt.
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5. Im Eventualpunkt beanstanden die Beschwerdeführer die Verlegung der Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren.
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6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Altbüron, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern (rawi), dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Geisser
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