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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1F_15/2014
Urteil vom 28. April 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. Februar 2014 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_77/2014.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2014 (1C_77/2014) auf eine Beschwerde von X.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 9. April 2014 um Revision und eventuell um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_77/2014 vom 17. Februar 2014 ersucht hat;
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft;
dass sich indessen aus der Eingabe nicht ergibt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG das Bundesgericht bei seinem Nichteintretensurteil auf Versehen nicht berücksichtigt haben sollte;
dass sich die Ausführungen vielmehr in einer Kritik an der rechtlichen Würdigung erschöpfen, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auch auf das subsidiär gestellte Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sein soll oder mit der Begründung in Widerspruch stehen soll (vgl. Art. 129 BGG);
dass somit die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch und auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli