Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_244/2014
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Urteil vom 28. April 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2014.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2014 die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit welcher er dem Bezirksgericht Dielsdorf Rechtsverweigerung vorwarf, abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. April 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist am 7. April 2014 nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2), weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 7. April 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin