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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_246/2014
Urteil vom 28. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Frau Dr. E.________,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Jaroch,
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Flück.
Gegenstand
Rückführung eines Kindes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 11. März 2014.
Sachverhalt:
A.
Y.________ und Z.________ sind die nicht verheirateten Eltern von X.________ (geb. 2007). Alle drei sind tschechische Staatsangehörige; Mutter und Kind haben zusätzlich die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Z.________ lebte vor der Beziehung mit Y.________ bereits mehr als ein Jahrzehnt in der Schweiz und war bis ins Jahr 2012 mit einem Schweizer verheiratet. Dieser ist der rechtliche Vater von A.________ (geb. 2000), welcher ebenfalls über beide Staatsbürgerschaften verfügt.
Seit dem Jahr 2006 leben Y.________ und Z.________ in einem Haus in der Nähe von Prag. Ende 2011 zog Z.________ mit A.________ und X.________ bereits einmal in die Schweiz zu ihrem heutigen Freund, kehrte aber nach einigen Monaten wieder zurück nach Tschechien in das Haus von Y.________. Ende 2012 reiste sie mit den Kindern erneut in die Schweiz und wohnt seither mit ihrem neuen Freund in einem Haus in B.________.
B.
Mit Gesuch vom 27. Mai 2013 verlangte Y.________ die Rückführung von X.________ an seine Adresse in Tschechien.
Im September 2013 fand ein Mediationsverfahren statt, welches scheiterte. Zudem wurde eine Befragung mit X.________ durch Dr. phil. C.________ durchgeführt. In seinem Entscheid vom 11. März 2014 ordnete das Obergericht des Kantons Bern die Rückführung von X.________ in die Tschechische Republik an, wobei es der Mutter eine Frist zur freiwilligen Rückführung bis zum 19. April 2014 ansetzte.
C.
Gegen diesen Entscheid hat die Kindesvertreterin für X.________ am 24. März 2014 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Für den Fall der Rückführung ersucht sie eventualiter um Anweisung des Jugendamtes bzw. der zuständigen Behörde in der Tschechischen Republik, die Kontaktaufnahme zwischen X.________ und ihrem Vater zu unterstützen und im Fall einer Trennung zwischen X.________ und der Mutter dafür besorgt zu sein, dass Kind und Tochter einen regelmässigen Kontakt aufrechterhalten können. Mit Schreiben vom 31. März 2014 hat das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Vater verlangt in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2014 die Abweisung der Beschwerde, während die Mutter mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 die Erhebung einer Beschwerde begrüsst.
Erwägungen:
1.
Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). Gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht deshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen. Die Kindesvertreterin ist zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 9 Abs. 3 BG-KKE).
2.
Unbestrittenermassen steht das von Art. 5 HKÜ umschriebene Sorgerecht nach tschechischem Recht den Eltern gemeinsam zu, weshalb das heimliche, d.h. ohne Absprache mit dem Vater erfolgte Verbringen von X.________ ausser Landes widerrechtlich im Sinn von Art. 3 HKÜ war und gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ grundsätzlich eine Rückführungspflicht auslöst.
Im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückführung machte die Mutter geltend, dass sie nicht mit der Tochter nach Tschechien zurückkehren würde. In Bezug auf den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ hat das Obergericht deshalb beweiswürdigend Feststellungen zur Situation beim Vater getroffen. Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass der freiberuflich tätige Vater immer noch im selben Haus lebe, in welchem X.________ ihre ersten Lebensjahre verbracht habe (gemäss Vernehmlassung des Vaters hat er soeben das Kinderzimmer renoviert). Er könnte bei der Betreuung von X.________ wohl zumindest auf die Unterstützung seiner Eltern zurückgreifen, die sich nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien schon während eines Spitalaufenthaltes der Mutter um die Kinder gekümmert hätten (gemäss Vernehmlassung des Vaters würde auch seine neue Lebenspartnerin Unterstützung leisten). Die Vorwürfe der häuslichen Gewalt erachtete das Obergericht bis auf einen Vorfall am 29. Dezember 2011, als der Vater einen Stuhl gegen die Mutter gestossen habe, als nicht erwiesen. Die Vorwürfe würden lediglich in allgemeiner Form vorgetragen und die von einer Türklinke eingereichten Fotos würden weder Ort noch Datum enthalten. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Vater gegenüber X.________ Gewalt angewendet hätte; solches werde seitens der Mutter auch nicht vorgebracht.
In Bezug auf das Vater-Tochter-Verhältnis hat das Obergericht auf den Bericht über die Kindesanhörung von Dr. C.________ abgestellt. X.________ habe die Frage, ob sie sich über einen Besuch des Vaters freuen würde, bejaht und gesagt, sie würde mit ihm gerne in den Zoo gehen. Auf die Frage nach dem aktuellen Vater-Kontakt sei X.________ allerdings stumm geworden und habe gesagt, sie wisse nicht, wann sie den letzten Kontakt gehabt habe. Sie habe weiter gesagt, ihn nicht zu vermissen und mit ihrer Mutter in der Schweiz bleiben zu wollen. Dr. C.________ habe in ihrem Bericht festgehalten, dass X.________ eine positive Beziehung zu beiden Elternteilen verinnerlicht habe und davon auszugehen sei, dass auch die Beziehung zum Vater intakt sei. Dass X.________ bei den Fragen rund um die Abreise und um den konkreten Vaterkontakt noch wortkarger geworden sei und sich mit "ich weiss nicht" aus der Affäre gezogen habe, sei Ausdruck davon, dass sie mit diesen Fragen wieder in die Realität zurückgeholt werde. Bei Fragen nach dem Vater-Kontakt seien die Kriterien einer konsistenten, intensiven, stabilen und hinreichend selbstbestimmten Willensäusserung nicht erfüllt. Die inkonsistenten Angaben seien Ausdruck einer Ambivalenz und vermutlich eines Loyalitätskonflikts.
Weiter hat das Obergericht erwogen, dass die Mutter zwar unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson von X.________ sei, eine Trennung aber angesichts des Alters keine schwerwiegende Gefahr für X.________ im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bedeuten würde. Insbesondere hat es aber auch eine Unzumutbarkeit der Rückkehr für die Mutter im Sinn von Art. 5 lit. b BG-KKE verneint. Die Mutter besitze die tschechische Staatsangehörigkeit; sie lebe mit ihrem heutigen Freund erst seit etwa einem Jahr zusammen und habe mit ihm keine Kinder; sie habe mit ihm bereits vor ihrem Umzug in die Schweiz eine Fernbeziehung geführt. Der Halbbruder von X.________ verfüge zwar in der Schweiz über eine Familienbeziehung, da sein Vater in D.________ wohne; indes habe dieser Umstand dem freiwilligen Umzug von Mutter und Sohn nach Tschechien im Jahr 2006 nicht im Wege gestanden und A.________ habe während der Jahre in Tschechien nur noch wenig Kontakt zu ihm gehabt. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb die Beziehung von A.________ zu seinem Vater einer Rückkehr der Familie nach Tschechien entgegenstehen soll. Die Mutter gebe denn auch lediglich an, sie sei wegen der Attacken des Vaters von X.________ in die Schweiz gereist. Selbst wenn diese Vorwürfe zutreffen sollten, ginge es aber lediglich um die Verpflichtung zur Rückreise nach Tschechien, nicht um eine Rückkehr an die gleiche Adresse.
In Bezug auf den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ hat das Obergericht gestützt auf den Bericht über die Befragung durch Dr. C.________ festgestellt, dass X.________ gerne in der Schweiz sei. Ihr gefalle, dass es nicht so kalt sei, und das Schönste sei das Skifahren in den Bergen gewesen. Ferner gab sie an, gerne in die Schule zu gehen und drei Freundinnen zu haben, mit denen sie gerne spiele. Sie vermisse den Vater nicht und wolle mit ihrer Mutter in der Schweiz bleiben. Das Obergericht hat die Aussagen des im Zeitpunkt der Anhörung knapp siebenjährigen Mädchens dahingehend gewürdigt, dass es noch nicht zu einer autonomen Willensbildung fähig sei. Sein Willen könne nicht von vornherein vollkommen ausgeblendet werden, aber seine Meinung sei mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen. Die Mutter besitze durch das Verbringen der Tochter den natürlichen Vorteil der Schicksalsgemeinschaft; mit dem Vater habe X.________ seither nur noch Skype-Kontakte gehabt. In diesem Licht seien auch ihre Aussagen, mit der Mutter in der Schweiz bleiben zu wollen, zu würdigen. Angesichts ihres Alters sei nichts anderes zu erwarten, als dass sie bei der aktuell betreuenden Person und am aktuellen Aufenthaltsort bleiben wolle, soweit die Situation dort gut sei. Auch für Dr. C.________ sei dieser Wunsch verständlich und nachvollziehbar. Sie habe festgehalten, dass es für das Kind im Sinn einer Bewältigungsstrategie funktional sei, die Komplexität der Situation und die daraus resultierende Belastung zu reduzieren, indem es sich demjenigen Elternteil zuwende, mit dem es in den letzten Monaten gelebt habe und von dem es sich abhängiger fühle. X.________ bringe aber keine konkreten Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Tschechien sprechen würden. Ihr Wunsch, in der Schweiz bleiben zu wollen, stelle deshalb kein Widersetzen im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ dar.
3.
Die Kindesvertreterin macht geltend, dass das Obergericht die Situation von X.________ bzw. den von ihr geäusserten Willen zu wenig berücksichtigt und sich bei seinen Ausführungen auf die falschen Publikationen bzw. auf eine veraltete Sichtweise abgestützt habe. Gemäss neuerer Auffassung und Rechtsprechung sei das HKÜ nicht buchstabengetreu, sondern orientiert am individuellen Kindeswohl auszulegen.
3.1. Mit ihren Ausführungen spielt die Kindesvertreterin auf den Fall Neulinger an, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Grosse Kammer, Nr. 41615/07, Entscheid vom 6. Juli 2010) befunden hat, dass eine vertiefte Analyse der familiären Situation vorzunehmen und die auf dem Spiel stehenden Interessen aller Beteiligten (Kind, Entführer, zurückgebliebener Elternteil) umfassend gegeneinander abzuwägen seien, wobei sich das Gericht dabei stets vom Kindeswohl leiten lassen müsse, welches sich anhand der von vielen Faktoren abhängigen persönlichen Entwicklung des Kindes bemesse (Rz. 134 und 138 f.). Damit würde der Rückführungsrichter über die Regelung im HKÜ hinweg quasi zum Sorgerechtsrichter, obwohl diese materiellen Entscheidkompetenzen allein dem Zivilrichter im Herkunftsstaat zustehen (Art. 16 und 19 HKÜ). Im Entscheid X. gegen Lettland hat der EGMR (Grosse Kammer, Nr. 27853/09, Entscheid vom 26. November 2013) seine Neulinger-Rechtsprechung denn auch wieder zurückgenommen, indem er anerkannte, dass es entgegen dem, was im Urteil Neulinger festgehalten worden sei, nicht darum gehe, gewissermassen in vertiefter Prüfung eine Gesamtschau vorzunehmen und einen materiellen Entscheid zu fällen (Rz. 101, 103 ff.), sondern sich aus Art. 8 EMRK bloss die Verpflichtung der nationalen Gerichte ergebe, im Rahmen des Mechanismus des HKÜ (dazu Rz. 97) nicht nur die eine Rückführung begründenden Elemente, sondern auch die geltend gemachten Ausschlussgründe zu prüfen und genügend zu motivieren (Rz. 106), dies im Lichte des Kindeswohls (Rz. 101, 106) und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, wobei der Ausschlussgrund restriktiv auszulegen sei (Rz. 107).
Diesen Begründungsanforderungen ist das Obergericht in seinem 30-seitigen Entscheid nachgekommen. Es hat sich zu allen relevanten Faktoren ausführlich geäussert und diese ins System des HKÜ eingebettet. Dabei ist es namentlich zum Schluss gekommen, dass eine schwerwiegende Gefahr für das Kind im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht gegeben sei. Worin diese genau bestehen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, und sie ist auch nicht ersichtlich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Kinder im Alter von X.________ in einem neuen Umfeld rasch einleben können, was sich auch beim Umzug in die Schweiz gezeigt hat. Umso weniger sind Integrationsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Tschechien zu erwarten, denn anders als beim Umzug in die Schweiz geht es um eine Rückkehr in ein bekanntes Umfeld (bzw. sogar in den ihr vertrauten Haushalt, soweit die Mutter nicht mit ihr zurückkehren, sondern sie bei ihrem Vater untergebracht würde). Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass Tschechisch, auch wenn X.________ inzwischen gute Fortschritte in Deutsch gemacht hat, nach wie vor ihre Hauptsprache ist, in welcher sie sich am besten ausdrücken kann. Es ist nicht zu sehen, inwiefern sie in Tschechien nicht wieder rasch Anschluss finden und sich gut integrieren sollte.
3.2. Mit Bezug auf den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ wirft die Kindesvertreterin dem Obergericht vor, auf ein standardisiertes Kindesinteresse abgestellt und deshalb die unmissverständlichen Willensäusserungen des Kindes nicht zum Nennwert genommen zu haben. Das Kind habe sich eindeutig mit Weinen widersetzt, als der Vater sie im März 2012 zusammen mit der Mutter und A.________ wieder nach Tschechien mitgenommen habe.
Mit dem letztgenannten Vorbringen wird ein im angefochtenen Entscheid nicht festgestelltes Sachverhaltselement neu eingeführt, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es wird auch nicht gerügt, dass dieses Vorbringen bereits kantonal geltend gemacht worden wäre, aber das Obergericht in willkürlicher Weise entsprechende Feststellungen unterlassen hätte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ohnehin würde das Vorbringen materiell die gemeinsame Rückkehr nach Tschechien im März 2012 und nicht die vorliegend zu entscheidende Rückführung betreffen.
Was die heutige Lage anbelangt, so hat X.________ bei ihrer Anhörung geäussert, dass sie in der Schule alles verstehe und sich mit den Kindern auf Berndeutsch unterhalte. Ihre Mutter und deren Partner würden miteinander auch Deutsch sprechen. Sie habe A.________ gerne. Wenn ihre Mutter und deren Partner nicht da seien, schaue er zu ihr. Sie sei gerne in der Schweiz. Es gefalle ihr, dass es hier nicht so kalt sei. Sie gehe gerne in die Schule und habe drei Freundinnen, mit denen sie spiele und die sie auch öfters zu sich nach Hause einladen könne. Das Schönste sei das Skifahren in den Bergen gewesen.
Gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin im kantonalen Verfahren hat X.________ auch ihr gegenüber konstant zum Ausdruck gebracht, dass sie am liebsten mit ihrer Mutter in B.________ sein möchte. Aus dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin zitierten Aussagen des Kindes geht indes nicht hervor, dass sie Vorbehalte gegen Tschechien hätte oder den Vater ablehnen würde. Solches bringt auch die Kindesvertreterin nicht vor. Der obergerichtlich festgestellte Sachverhalt lässt sich mithin dahingehend zusammenfassen, dass X.________ am liebsten am aktuellen Aufenthaltsort verbleiben und mit ihrer Mutter zusammen sein möchte, ohne dass eine eigentliche Abwehr gegen Tschechien oder gegenüber dem Vater zum Ausdruck gekommen wäre. Das Obergericht hat kein Recht verletzt, wenn es ausgehend von dieser Grundlage ein Widersetzen des (erst siebenjährigen) Mädchens im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ verneint hat.
Soweit übrigens die Mutter mit X.________ nach Tschechien zurückkehren würde, was ihr nach den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zuzumuten wäre, würde es gar nicht erst zu einer Trennung kommen. Soweit die Mutter es vorzöge, in der Schweiz zu bleiben, würde X.________ bis zu der durch die tschechischen Gerichte zu fällenden materiellen Entscheidung bei ihrem Vater untergebracht, zu welchem sie nach den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Ausführungen im Bericht von Dr. C.________ nach wie vor ein gutes Verhältnis hat. Dies ist jedoch nicht die Thematik des Ausschlussgrundes von Art. 13 Abs. 2, sondern von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ.
3.3. Was sodann das Eventualbegehren anbelangt, spricht die Kindesvertreterin die gemäss Rz. 108 des in E. 3.1 zitierten Entscheides des EGMR Nr. 27853/09 bestehende Verpflichtung des Rückführungsrichters an, sich zu versichern, dass im Herkunftsstaat für einen genügenden Schutz des Kindes gesorgt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es X.________ in Tschechien am nötigen Wohl fehlen würde (vgl. Feststellungen in E. 2) und es ist auch nicht anzunehmen, dass die zuständigen Behörden nicht erfolgreich einschreiten würden, wenn solches wider Erwarten der Fall wäre (dazu Urteile 5A_105/2009 vom 16. April 2009 E. 3.3; 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.1).
Soweit die Kindesvertreterin direkt Anweisungen an die tschechischen Behörden beantragt, ist zu bemerken, dass schweizerische Gerichte gegenüber ausländischen Behörden nicht weisungsbefugt sind. Möglich wäre freilich, die schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen zu ersuchen, via die tschechische Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden vor Ort über die Rückkehr des Kindes und die Hintergrundproblematik zu informieren (so namentlich Urteil 5A_27/2011 vom 21. Februar 2011 E. 7, auf welches sich die Kindesvertreterin beruft). Vorliegend scheint es aber schneller und zweckmässiger zu sein, wenn die Mutter für den Fall, dass sie nicht ohnehin mit X.________ nach Tschechien zurückkehrt, selbst mit den zuständigen tschechischen Behörden Kontakt aufnimmt, was viel unmittelbarer ist und vermutungsweise zu sachdienlicheren Ergebnissen führt. Sie hat überwiegend ihr Leben dort verbracht, ist mit den Verhältnissen bestens vertraut und kann sich als tschechische Muttersprachlerin umfassend ausdrücken (vgl. ähnliche Konstellation im Urteil 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 6 betreffend Ukraine). Im Übrigen ist in Tschechien ohnehin das (bis zum Abschluss des vorliegenden Rückführungsverfahren sistierte) Sorgerechtsverfahren hängig, in dessen Rahmen ebenfalls einstweilige Schutzmassnahmen beantragt werden könnten, soweit dies erforderlich wäre.
4.
Weiter verweist die Kindesvertreterin auf die schweizerische Staatsbürgerschaft von X.________ und macht geltend, dass die Rückführung nach Tschechien einer Ausweisung aus der Schweiz gleichkäme, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 BV verboten sei, und dass überdies das Diskriminierungsverbot im Sinn von Art. 8 BV verletzt wäre, wenn die ausländerrechtliche Rechtsprechung nicht auf die Rückführungsfälle übertragen werde.
Die zum Ausländerrecht ergangene Literatur und Rechtsprechung, auf welche die Kindesvertreterin verweist, ist im vorliegend interessierenden Kontext nicht einschlägig. Weder die abstrakte Zielsetzung noch der konkrete Rechtshilfemechanismus des HKÜ haben etwas mit dem öffentlich-rechtlichen Aufenthaltsstatus im Herkunfts- oder Zufluchtsstaat, insbesondere mit der Frage des Familiennachzuges zu tun. Die auf das HKÜ gestützte Rückführung stellt keine Ausweisung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BV dar (fremdenpolizeiliches oder politisch-polizeiliches Ausreisegebot) und ebenso wenig geht es um eine Auslieferung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BV (Übergabe einer Person an einen anderen Staat zum Zweck der Strafverfolgung). Vielmehr steht der vom HKÜ zur Verfügung gestellte Rechtshilfemechanismus im Kontext mit der zivilgerichtlichen Zuständigkeit für die Regelung der Kinderbelange (vgl. E. 1), welche durch den Richter im Herkunftsstaat erfolgen soll (Art. 16 und 19 HKÜ; Urteil 5A_637/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 5.1.2). Diesbezüglich ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und Tschechien das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) anwendbar, welches gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 50 mit dem HKÜ koordiniert ist und in Art. 7 eine Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen festlegt (vgl. auch Urteile 5A_479/2012 vom 13. Juli 2012 E. 4.1; 5A_637/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 5.1.1). Das heisst, dass das tschechische Gericht im dortigen Sorgerechtsverfahren nach wie vor regelungszuständig ist und seine Rechtsprechungskompetenz auch tatsächlich wahrnehmen können soll. Gibt es aber infolge der völlig unterschiedlichen Fragestellung von vornherein keine Rechtsprechung aus dem Ausländerrecht zu übertragen, so kann weder die "unterlassene" Übertragung noch das beschriebene HKÜ-Regulativ als solches einen wie auch immer gearteten Diskriminierungstatbestand begründen.
5.
Die Kindesvertreterin weist im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer auf das Zeitempfinden von Kindern hin und macht geltend, dadurch sei bei X.________ der Anschein erweckt worden, dass sie in der Schweiz bleiben dürfe. Ferner hält sie dem Obergericht vor, es habe nicht gewürdigt, dass der Vater nicht schon beim ersten Aufenthalt von X.________ in der Schweiz, welcher von Weihnachten 2011 bis März 2012 dauerte, ein Rückführungsgesuch gestellt habe.
Was das letzte Argument anbelangt, werden die rechtlichen Konsequenzen des Vorbringens nicht weiter ausgeführt. Abgesehen davon, dass sachverhaltsmässig offen ist, ob der wenige Monate dauernde Aufenthalt in der Schweiz anfangs 2012 vom Einverständnis des Vaters getragen und/oder überhaupt ein dauerhaftes Verbleiben in der Schweiz geplant war, wäre jedenfalls nicht zu sehen, inwiefern dies ein Rückführungsgesuch unzulässig machen soll, nachdem Mutter und Kind anschliessend wiederum längere Zeit am bisherigen Aufenthaltsort in Tschechien, d.h. im Haus des Vaters gelebt hatten. Unbestrittenermassen hatte das Kind vor seinem Verbringen um Weihnachten 2012 den gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien und wurde das Rückführungsgesuch klarerweise innerhalb der Jahresspanne gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestellt.
Was sodann das kantonale Rückführungsverfahren anbelangt, so trifft es zu, dass dieses mit rund zehn Monaten überaus lange gedauert hat. Wie die Prozessgeschichte zeigt, gab es aber keine Zeitperioden gerichtlicher Untätigkeit, sondern war die Verfahrensleitung bestrebt, den Abklärungspflichten in jeder erdenklichen Weise nachzukommen und zu allen Verfahrensschritten jeder Seite umfassend das rechtliche Gehör zu gewähren; ins Gewicht fiel namentlich die sich über Monate hinschleppende Terminsuche bei der Mediation und die von der Formulierung bzw. Modifizierung der Fragen- und Ergänzungsfragenkataloge geprägte Kindesanhörung inkl. der mehrfachen gegenseitigen Stellungnahmen zum entsprechenden Bericht. Das Spannungsverhältnis zwischen den Untersuchungspflichten des Gerichtes sowie den (vorliegend in extenso wahrgenommenen) Verfahrensrechten der Parteien einerseits und dem Beschleunigungsgebot andererseits (dazu namentlich BGE 137 III 529 E. 2.2 S. 530 f.) ist an dieser Stelle insofern nicht weiter zu auszuführen, als die Kindesvertreterin nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt, sondern aus der Verfahrensdauer eine Art Vertrauensschutz für X.________ in dem Sinn ableitet, dass sie davon habe ausgehen dürfen, in der Schweiz bleiben zu können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, dass eine Person oder Stelle entsprechende Zusicherungen an X.________ abgegeben hätte, so dass sich die rechtliche Frage, ob solche Zusicherungen gegenüber einem siebenjährigen Kind irgendwelche entscheidrelevanten Wirkungen entfalten könnten, nicht stellt. Vielmehr geht es darum, ob aus einer langen Verfahrensdauer als solcher, d.h. in abstrakter Weise, geschützte Rechtspositionen bzw. Rückführungsausschlussgründe entstehen können. Dies ist zu verneinen. Hingegen ist denkbar, dass eine lange Verfahrensdauer in der konkreten Situationen zu einem Ausschlussgrund führt, indem beispielsweise spezifisch eine Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entstanden oder in der Konstellation von Art. 12 Abs. 2 HKÜ zwischenzeitlich ein Einleben erfolgt ist. Solche Tatbestände werden vorliegend aber nicht geltend gemacht.
6.
Sodann führt die Kindesvertreterin ins Feld, dass es vermutlich zu einer Trennung zwischen X.________ und ihrem Halbbruder A.________ käme, weil dieser aller Voraussicht nach in der Schweiz bleiben wolle.
Das Obergericht hat diesen Umstand in seine Überlegungen eingebaut und ist zum Schluss gekommen, dass dies keine schwerwiegende Gefahr für X.________ im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ begründen würde. Das Gegenteil behauptet auch die Kindesvertreterin nicht. Es geht hier denn auch um Elemente, welche primär der zuständige Sachrichter bei der materiellen Ausgestaltung der Elternrechte wird berücksichtigen müssen (vgl. analoge Situation beim Urteil 5A_880/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2).
7.
Schliesslich weist die Kindesvertreterin darauf hin, dass es bei der Anhörung von X.________ durch Dr. C.________ zu einem Missverständnis gekommen sei. Diese sei davon ausgegangen, dass X.________ mit Hilfe eines Puppenhauses ihr Leben und ihre Beziehungen in Tschechien dargestellt habe, während X.________ überzeugt gewesen sei, dass sie die aktuelle Situation, also ihr Leben in der Schweiz nachspielen solle.
Die Kindesvertreterin hatte dies schon im kantonalen Verfahren vorgebracht und das Obergericht hat diesbezüglich festgehalten, es könne offen bleiben, ob X.________ mit Hilfe des Puppenhauses ihr Leben in Tschechien oder in der Schweiz dargestellt habe, weil die Beobachtungen von Dr. C.________ als neutrale Fachperson jedenfalls gezeigt hätten, dass die Beziehung von X.________ zu ihrem Vater noch immer intakt sei, auch wenn sie sich diesbezüglich in einem Loyalitätskonflikt befinde.
Soweit die Kindesvertreterin eben dieses Verhältnis in Frage stellt, greift sie die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen an, welche jedoch für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und einzig mit Willkürrügen in Frage gestellt werden könnten, für welche das Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Mangels solcher Vorbringen kann darauf nicht eingegangen werden. Was sodann die rechtliche Seite anbelangt, ist nicht zu sehen, welche Normen des HKÜ oder BG-KKE das Obergericht mit seinen Ausführungen verletzt hätte. Der allgemeine Vorhalt, das Obergericht habe nicht die Interessen des Kindes ins Zentrum gestellt, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht in konkreter Weise thematisiert wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht mit seinen ausführlichen und sämtliche Aspekte ausleuchtenden Erwägungen eine solche zu Unrecht verkannt hätte.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Rechtsvertreter der Beteiligten sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Indes wurden mit Anordnung vom 25. März 2014 alle Vollziehungsvorkehrungen einstweilig untersagt. Als Folge ist die in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides angesetzte Frist zur freiwilligen Rückführung entsprechend dem Antrag der Mutter in der Vernehmlassung neu zu bestimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Frist zur freiwilligen Rückführung von X.________ in die Tschechische Republik wird neu angesetzt auf 15. Mai 2014.
2.
Die Kindesvertreterin sowie Rechtsanwalt Lukas Jaroch werden mit je Fr. 2'000.--, Rechtsanwalt Stefan Flück wird mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli