BGer 6B_1171/2013 |
BGer 6B_1171/2013 vom 28.04.2014 |
{T 0/2}
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6B_1171/2013
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Urteil vom 28. April 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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2. Y.________,
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vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi,
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3. Opferhilfe beider Basel,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer lediglich die erst- und vorinstanzlichen Erwägungen wiedergibt und diesen seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. So argumentiert er, seine Ehefrau beschreibe den Analverkehr und dessen Umstände nur rudimentär, sie schildere weder einen Bruch des Widerstands noch wie sie auf den Rücken (gemeint ist wohl der Bauch) gedreht worden sei, ob sie Widerstand geleistet habe und wie es ihm gelungen sei, während des analen Verkehrs einen Sack herbeizuholen. Ferner lasse die Vulgärsprache des Opfers auf dessen Gefühlskälte schliessen.
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2.3. An der Sache vorbei geht die Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, das Opfer sei im "Kern" bei seinen Aussagen geblieben. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass mit "Kerngeschehen" der dreimalige Analverkehr mit einmaligem Einsatz des Plastiksacks gemeint ist (z.B. Urteil S. 8).
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2.4. Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz auferlege dem Beschwerdeführer die Beweislast, weil sie ihn auch aufgrund seiner eigenen Aussagen verurteilt habe. Der Beschuldigte ist zwar nicht zur Aussage verpflichtet, muss sich jedoch gefallen lassen, dass etwaige Äusserungen zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Diese sind ein Beweismittel, das wie jedes andere der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Vorinstanz durfte seine Aussagen analysieren und bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Dass sie dies auf willkürliche Weise getan hätte, bringt er nicht substanziiert vor.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 28. April 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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