Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_750/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 29. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. August 2013.
In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2013 betreffend die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente führen lässt,
dass selbst bei Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Mangels abzusehen ist, wenn sie wie hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204),
dass die Durchführung des Revisionsverfahrens zulässig und die dieses veranlassende - in den Akten nur indirekt erwähnte - anonyme Meldung für den Ausgang des Verfahrens bedeutungslos war resp. ist,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.________ vom 23. August 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der am 16. Mai 2002 verfügten Rentenerhöhung und eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % in angepasster Tätigkeit festgestellt hat,
dass in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung namentlich keine Anhaltspunkte für eine zu kurze Dauer der Untersuchung vorliegen (vgl. Urteile 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3), weiter die Durchführung von Tests und das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte der Fachkenntnis und dem Ermessenspielraum des Experten unterliegt (Urteile 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2; 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2) und schliesslich der Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (vgl. SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177, 9C_149/2009 E. 4.4; Urteil 9C_235/2009 vom 30. April 2009 E. 3.3), zumal eine allenfalls später eintretende Verschlechterung auf dem Weg der Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) geltend gemacht werden kann,
dass somit das Gutachten des Zentrums B.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann