BGer 9C_750/2013 |
BGer 9C_750/2013 vom 29.04.2014 |
9C_750/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 29. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. August 2013.
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In Erwägung, |
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2013 betreffend die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente führen lässt,
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dass selbst bei Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Mangels abzusehen ist, wenn sie wie hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204),
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dass die Durchführung des Revisionsverfahrens zulässig und die dieses veranlassende - in den Akten nur indirekt erwähnte - anonyme Meldung für den Ausgang des Verfahrens bedeutungslos war resp. ist,
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dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.________ vom 23. August 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der am 16. Mai 2002 verfügten Rentenerhöhung und eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % in angepasster Tätigkeit festgestellt hat,
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dass in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung namentlich keine Anhaltspunkte für eine zu kurze Dauer der Untersuchung vorliegen (vgl. Urteile 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3), weiter die Durchführung von Tests und das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte der Fachkenntnis und dem Ermessenspielraum des Experten unterliegt (Urteile 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2; 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2) und schliesslich der Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (vgl. SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177, 9C_149/2009 E. 4.4; Urteil 9C_235/2009 vom 30. April 2009 E. 3.3), zumal eine allenfalls später eintretende Verschlechterung auf dem Weg der Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) geltend gemacht werden kann,
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dass somit das Gutachten des Zentrums B.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt,
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dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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