Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
2C_478/2013
|
|
|
Urteil vom 1. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
Der kamerunische Staatsangehörige A.________ (geb. xx.xx.1987) reiste am 23. Januar 1997 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist Vater eines ausserehelichen Sohnes (geb. xx.xx.2008), der das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
In den Jahren 2003 und 2005 trat A.________ erstmals wegen Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung.
Im Juni 2008 wurde ihm der Lernfahrausweis für vier Monate unter anderem wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie wegen Fahrens ohne vorgeschriebene Begleitperson entzogen.
Am 16. Oktober 2008 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ wegen versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge Angetrunkenheit mit anschliessendem pflichtwidrigen Verhalten nach dem Unfall wurde A.________ der Lernfahrausweis am 22. Februar 2009 auf unbestimmte Zeit entzogen.
Trotzdem lenkte A.________ weiter Fahrzeuge und trat dabei in insgesamt 44 Fällen negativ in Erscheinung. Am 27. April 2011 wurde er deshalb verhaftet und befindet sich seither in Haft. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 wurde er wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher grober und einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Führens eines Personenwagens ohne zulässigen Begleiter auf Lernfahrt, mehrfacher, teilweise versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichtabgabe von Kontrollschildern, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Die am 16. Oktober 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt. Eine bedingte Entlassung ist frühestens möglich ab 26. April 2014.
B.
Am 13. Februar 2012 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausreise bis spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug. Die dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieser mit Beschluss vom 12. Juni 2012 ab. Gegen den Regierungsratsbeschluss beschwerte sich A.________ erfolglos beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2013 beantragt A.________ , das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Rechtsdienst des Regierungsrates Basel-Landschaft, namens des Regierungsrates, sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 nahm die Mutter des ausserehelichen Sohnes, zu dem in der Vernehmlassung des Regierungsrates dargestellten Vater-Sohn-Verhältnis Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 hat der Instruktionsrichter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch von A.________ vom 24. März 2014 entsprochen und der Beschwerde hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Gestützt auf seine gelebte Beziehung zu seinem ausserehelichen Sohn kann sich der Beschwerdeführer für seinen weiteren Verbleib zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Februar 2013 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern vom 22. Januar 2013 zu den Akten zu nehmen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, sind unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Die zur Edition beantragten Unterlagen sind solche echte Noven.
In Bezug auf die Eingabe der Mutter des ausserehelichen Kindes, die beim Bundesgericht nach Zustellung der Vernehmlassungen an den Beschwerdeführer innert der Frist für allfällige abschliessende Bemerkungen eingereicht wurde, wird nicht dargelegt, inwiefern erst die Vernehmlassung des Regierungsrates dazu Anlass gegeben hätte. Dass der Beschwerdeführer zu seinem ausserehelichen Kind eine den Umständen entsprechend gelebte Beziehung pflegt und von seinem Kind im Strafvollzug besucht wird, wird von den kantonalen Behörden nicht bestritten. Über diese Feststellung hinausgehende Vorbringen lassen sich dem Schreiben ohnehin nicht entnehmen.
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer Strafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32), verurteilt wurde. In solchen Fällen ist ein Bewilligungswiderruf auch dann zulässig, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
Die Vorinstanz hat überdies aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte, der diesbezüglich gezeitigten Unverbesserlichkeit sowie der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angenommen (dazu BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.), was der Beschwerdeführer bestreitet. Ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt, kann jedoch offengelassen werden, ob zusätzlich der Tatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist. Es erübrigt sich daher auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG einzugehen.
3.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (vgl. BGE 135 I 153 E. 2 S. 154 ff., 143 E. 1.3.2 und 2; je mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das Urteil des EGMR
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff., bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
3.1. Das angefochtene Urteil gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen. Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Dezember 2011 ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen. Der Beschwerdeführer versucht seine Taten als Ergebnis seines damaligen jugendlichen Übermuts und als nicht besonders gravierend zu verharmlosen. Er verkennt dabei, dass bei der Festsetzung des Strafmasses sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, womit im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren. Ins Gewicht fällt, abgesehen von der Vielzahl der begangenen Delikte, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Gefährdung von Leib und Leben Dritter immer wieder in Kauf genommen und mehrere Unfälle verursacht hat. Er fuhr wiederholt in alkoholisiertem Zustand, mit überhöhter Geschwindigkeit und in skrupelloser Weise. Er schreckte auch nicht davor zurück, sich bei den Polizeikontrollen für eine andere Person auszugeben, womit er unbeteiligte Dritte der Strafverfolgung aussetzte. Am 12. September 2009 liess er nicht nur das von ihm gefahrene und durch ihn beschädigte Fahrzeug am Unfallort zurück, sondern auch den leicht verletzten Mitfahrer.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht fremdenpolizeilich verwarnt worden ist, wozu die Ausländerbehörde vor einer einschneidenderen Massnahme auch nicht verpflichtet ist. Daraus bzw. aus dem Umstand, dass er sich angeblich der Verknüpfung zwischen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst war, vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann insofern auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Eine gute Führung im Strafvollzug wird sodann allgemein erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; je mit Hinweisen). Dies umso weniger als der Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren beteuert hatte, sich nicht mehr ans Steuer zu setzen, aber sofort danach wieder in gleicher Weise delinquiert hat. Im Übrigen hat ihn bisher auch die Verantwortung als Vater eines Sohnes nicht veranlasst, von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit besteht somit keine Gewähr, dass er sich zukünftig klaglos verhalten wird. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers ist entsprechend gross.
3.2. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers könnte nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Die Vorinstanz hat umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann, und hat erkannt, insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist in Kamerun geboren und hat nach dem Wegzug seiner Mutter dort bei seiner Grossmutter gelebt. Nach deren Tod kam er als Neunjähriger zur Mutter in die Schweiz. Damit hat er ab der dritten Klasse die hiesige Schule besucht und anschliessend eine Lehre als Koch erfolgreich abgeschlossen. Er hat an verschiedenen Arbeitsplätzen im erlernten Beruf gearbeitet und kann diesbezüglich gute Arbeitszeugnisse vorweisen. Im Zeitraum vor seiner Festnahme hatte er jedoch keine Anstellung. Er spricht Schweizerdeutsch und hat sich aktiv am Vereinsleben sowie an der Fasnacht beteiligt. Einerseits kann der Beschwerdeführer somit als in der Schweiz erfolgreich integriert bezeichnet werden. Andererseits wird dieses Bild jedoch erheblich getrübt durch das in klarem Widerspruch zur guten Integration stehende und insofern schwer nachvollziehbare, stets wiederholte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, das von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung und einer gewissen Unverbesserlichkeit zeugt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer teilweise seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam und daher gegen ihn Betreibungen und Verlustscheine vorliegen.
Sein Heimatland hat der Beschwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Schweiz offenbar bloss zweimal besucht. Als sein Vater im Jahre 2009 in Kamerun verstarb, nahm er mit seiner Mutter an dessen Beerdigung teil. Er gibt zwar an, über kein soziales Netz in seinem Heimatland zu verfügen. Ein Jahr später ist er aber ein weiteres Mal nach Kamerun gereist und hat dort Ferien verbracht. Weiter ist ihm die heimatliche Kultur wohl teilweise auch durch seine Mutter vermittelt worden und ihm daher nicht völlig unbekannt. Dass die Vorinstanz gewisse Verbindungen zum Heimatland bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.
Es wird den Beschwerdeführer bestimmt sehr hart treffen, die Schweiz verlassen zu müssen, nachdem er hier die prägenden Jugendjahre verbracht hat. Zu bedenken ist aber, dass dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug selbst in der Schweiz ein beruflicher Neueinstieg bevorstünde und er wohl auch sein soziales Umfeld neu aufbauen müsste, um von den früheren deliktischen Verhaltensmustern Abstand nehmen zu können. Er spricht sodann die beiden Amtssprachen (Französisch und Englisch) seines Heimatlandes, ist noch jung und bei guter Gesundheit, weshalb es ihm möglich sein sollte, in Kamerun Fuss zu fassen. Dabei wird ihm seine Ausbildung als Koch die dortige berufliche Eingliederung erleichtern. Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei zumutbar, in sein Heimatland auszureisen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern vermöchte.
3.2.2. Für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz beruft sich der Beschwerdeführer denn auch hauptsächlich gestützt auf seine Beziehung zu seinem ausserehelichen schweizerischen Sohn auf Art. 8 EMRK. Der am 18. Juni 2008 geborene Sohn steht unter dem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter, mit der der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt des Kindes nicht mehr zusammen war.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen; Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
Vorliegend wird nicht bestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, obwohl er mit diesem nie in Wohngemeinschaft gelebt hat, jedenfalls vor der Inhaftierung eine affektive Beziehung bestanden hat und diese den Umständen entsprechend mittels regelmässiger Besuche des Sohnes bei seinem Vater im Strafvollzug aufrechterhalten wird. Nachdem die Alimente für den Sohn bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers bevorschusst werden mussten, fehlt es jedoch an einer hinreichend engen Vater-Kind-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar, seit er sich im Strafvollzug befindet, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nachzukommen, was unter den vorliegenden Verhältnissen indessen bloss teilweise möglich ist. Diese Bemühungen vermögen allerdings an der Feststellung, dass keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zum Sohn besteht, nichts zu ändern. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mangelt es offensichtlich auch am erforderlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung an den ausländischen Elternteil, der bloss über ein Besuchsrecht verfügt, nicht.
Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffälligen Ausländers unter Umständen abzusehen ist. Die Vielzahl der begangenen Straftaten sowie das Verschulden des Beschwerdeführers und die nicht hinzunehmende grosse Wiederholungsgefahr lassen eine solche Rücksichtnahme indessen vorliegend nicht zu. Der Schluss der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiege sein privates Interesse sowie dasjenige seines Sohnes an seinem Verbleib in der Schweiz, ist somit nicht zu beanstanden.
Der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall sind zudem auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gegeben: Der Eingriff stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie dargelegt - auch als verhältnismässig (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155).
4.
4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch Staatsvertragsrecht verletzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, Art.66 Abs.1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Dubs