BGer 6B_89/2014
 
BGer 6B_89/2014 vom 01.05.2014
{T 0/2}
6B_89/2014
 
Urteil vom 1. Mai 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung Verteidigungsrechte, rechtliches Gehör, Willkür (Mord, Diebstahl)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 15. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Gemäss Anklage erschlug X.________ am 7. August 2009 F.________ mit einem Holzscheit, weil sie ihm lästig fiel und er von ihrem Gerede genug hatte. Anschliessend nahm er diverse persönliche Gegenstände des Opfers an sich.
 
B.
Das Jugendgericht Baden verurteilte X.________ am 13. März 2013 wegen Mordes und Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Es ordnete eine geschlossene Unterbringung sowie eine ambulante Behandlung an.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an ein neu zu benennendes erstinstanzliches Jugendgericht, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zuvor seien sämtliche seiner Einvernahmen als unverwertbar zu erklären und die entsprechenden Protokolle aus den Akten zu weisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK) und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 140 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Infolgedessen sei die Gesamtheit seiner Aussagen unverwertbar. Für eine Interessenabwägung, wie sie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung vornehme, bleibe kein Raum (Beschwerde, S. 6, 14).
1.2. Die entscheidenden Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau fanden noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen behalten sie ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten (Art. 448 Abs. 2 StPO). Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit BV und EMRK stehen ( HANSPETER USTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, N. 3 zu Art. 448; NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 18; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2009, N. 3 f. zu Art. 448; a.M. FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2010, N. 2 zu Art. 448, und GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER [Hrsg.], 2008, S. 443).
 
1.3.
1.3.1. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer vorab eine ungenügende Rechtsbelehrung geltend (Beschwerde, S. 8 ff.). Über sein Aussageverweigerungsrecht sei er zwar korrekt informiert worden. Hinsichtlich seiner Verteidigungsrechte sei die Belehrung hingegen nicht wirksam erfolgt. Wörtlich habe sie gelautet: "Sie haben von Beginn des Ermittlungsverfahrens an das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Nehmen Sie davon Kenntnis?" Da er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war, sei diese Belehrung irreführend gewesen und habe ins Leere gezielt. Weiter sei er nicht über sein Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger aufgeklärt worden. Dass die Belehrung konsequent bei allen Einvernahmen in der zitierten Weise vorgenommen worden sei, habe ihm eine konkrete und tatsächliche Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte verunmöglicht.
1.3.2. Aus dem in Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich für die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar die Pflicht, die beschuldigte Person über ihre prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können (BGE 131 I 350 E. 4; vgl. auch Urteil 1B_253/2007 vom 29. November 2007 E. 3.1, in: Pra 2008 Nr. 38 S. 260).
1.3.3. Zu den prozessualen Rechten, über die eine beschuldigte Person aufzuklären ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor), gehört auch das Recht, gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten. Jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (BGE 131 I 350 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge weiter damit, dass sein früherer Verteidiger an zahlreichen Einvernahmen nicht oder nur teilweise anwesend gewesen sei (Beschwerde, S. 10 f.). Die Strafverfolgungsbehörden hätten diesen zum Teil gar nicht informiert über stattfindende Einvernahmen, oder solche während seiner Ferienabwesenheit angesetzt (Beschwerde, S. 9, 14). Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Argumentation, weshalb die fraglichen Einvernahmen gleichwohl verwertbar seien, einzig auf die angebliche Zustimmung des Beschwerdeführers, die Einvernahmen ohne seinen Verteidiger durchzuführen. Dabei übersehe sie, dass einerseits die Belehrung über die Verteidigungsrechte unwirksam erfolgt sei und andererseits der Beschuldigte aufgrund seines jugendlichen Alters sowie seiner intellektuellen und psychischen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite der entsprechenden (lediglich implizierten) Zustimmung einzuschätzen. Des Weiteren lasse sie unberücksichtigt, dass insbesondere die Einvernahme vom 16. Juli 2010 fortgesetzt worden sei, obschon der Beschwerdeführer explizit verlangt habe, mit seinem Verteidiger oder seinen Eltern zu sprechen (Beschwerde, S. 10). Der ermittelnde Polizeibeamte habe gefragt, ob der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit seinen Eltern ein Geständnis ablegen werde, was dieser bejahte. Daraufhin habe der Polizeibeamte den Beschwerdeführer über die Ferienabwesenheit seines Anwalts informiert und ihm empfohlen, sein Geständnis sogleich zu machen. Der Beschwerdeführer habe aber wiederholt, zuerst mit seinen Eltern sprechen zu wollen. Schliesslich habe der polizeiliche Ermittler erklärt, ihn würde vorgängig interessieren, was das Motiv für die Tat gewesen sei - worauf der Beschwerdeführer diese und weitere Fragen beantwortete. Der Polizeibeamte habe das Geständnis somit durch unlautere Methoden erwirkt. Dieses Vorgehen sei verfassungswidrig und verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 11). Ausserdem könne aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer weitere Fragen beantwortete, kein Verzicht auf die Anwesenheit seines Verteidigers abgeleitet werden (Beschwerde, S. 12).
1.4.2. Das Argument des Beschwerdeführers, die Belehrung über seine Rechte sei unwirksam erfolgt, wurde bereits widerlegt (vgl. E. 1.3 hiervor). Er kannte sein Recht, jederzeit die Anwesenheit seines Anwalts an den Einvernahmen verlangen zu dürfen. Indem er dies (bis auf eine Ausnahme) nie tat, verzichtete er jeweils implizit darauf (vgl. Urteile 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.2; 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3.2; 6P.65/2004 vom 3. Juli 2004 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4.3. Seine Behauptung, er sei aufgrund "seiner intellektuellen und psychologischen Verfassung sowie auch des jugendlichen Alters" nicht in der Lage gewesen, rechtsgültig auf die Teilnahme seines Verteidigers an den Einvernahmen zu verzichten, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (vgl. Beschwerde, S. 10). Objektive Anhaltspunkte, die sie untermauern würden, lassen sich weder den Akten im Allgemeinen noch dem psychiatrischen Gutachten im Besonderen entnehmen. Auf die angebliche Beeinträchtigung ist deshalb nicht weiter einzugehen.
1.4.4. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Geständnis ein Gespräch mit seinem Verteidiger oder seinen Eltern wünschte und ihm dieses nicht gewährt wurde, ist entgegen seiner Auffassung keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte zu erblicken.
Für den Beschwerdeführer stand offenbar nicht im Vordergrund, mit seinem Anwalt, sondern vielmehr mit seinen Eltern zu sprechen. Gemäss Protokoll vom 16. Juli 2010 sagte er: "Angenommen, ich würde ein Geständnis ablegen, ist es möglich, dass ich vorher mit meinen Eltern und dem Anwalt oder nur mit meinen Eltern sprechen könnte?" (vgl. act. 1498). Der ermittelnde Polizist informierte über die Ferienabwesenheit seines Anwalts und meinte, ob es nicht besser wäre, gleich ein Geständnis abzulegen. Seine Eltern könnten danach informiert werden. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, ich möchte mit meinen Eltern vorgängig reden."
Dass die Einvernahme in diesem Moment nicht abgebrochen und erst fortgesetzt wurde, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Eltern hatte sprechen können, ist zwar fragwürdig. Seine Verteidigungsrechte berührt es allerdings nicht. Der Beschwerdeführer wusste im entscheidenden Moment, dass sein Verteidiger in den Ferien weilte und auch in den nächsten Tagen an keiner Einvernahme anwesend sein könnte. Der Polizei gegenüber bestätigte er trotzdem, nach einer Unterredung mit seinen Eltern ein Geständnis abzulegen. Dass er mit seinen Eltern sprechen möchte und weitere Details zur Tat erst danach bekannt geben werde, äusserte er im Verlauf seiner Einvernahme noch mehrmals. Ein Gespräch mit seinem Anwalt verlangte er hingegen während der gesamten Befragung nicht mehr (vgl. act. 1499 ff.). Unter diesen konkreten (sich von jenen im Urteil 6B_725/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.3 unterscheidenden) Umständen darf aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ein bewusster Verzicht auf das Beisein seines Verteidigers abgeleitet werden (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.3.2). Da er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war, darf auch davon ausgegangen werden, die Konsequenzen seines Aussageverhaltens seien ihm ausreichend bekannt gewesen. Dafür spricht zusätzlich die spätere umfassende Wiederholung seines Geständnisses im Beisein seines Verteidigers.
1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darin sieht, dass sein Geständnis Folge einer suggestiven Fragestellung des ermittelnden Polizeibeamten war, ist einzuräumen, dass dessen Vorgehensweise nicht korrekt war (vgl. auch vorne E. 1.4.4). Allerdings vermag sie keine Verletzung der Verteidigungsrechte zu begründen. Das Verbot von Suggestivfragen ist als Ordnungsvorschrift ausgestaltet, weshalb Antworten trotz suggestiver Frageweise grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen ( DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, N. 37 zu Art. 143 StPO).
1.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer zur Begründung aus, die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte hätten in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht untätig geduldet, dass sein früherer amtlicher Verteidiger in schwerwiegender Weise gegen die Berufs- und Standespflichten verstiess (Beschwerde, S. 6).
1.5.1. Der Vorgänger seines aktuellen Verteidigers habe an zahlreichen Einvernahmen überhaupt nicht teilgenommen, an anderen wiederum nur teilweise (Beschwerde, S. 12 ff.). Ferner sei unklar, welche Einvernahmetermine ihm überhaupt vorgängig mitgeteilt und ob ihm wirklich sämtliche Einvernahmeprotokolle zugestellt wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, gewährleiste es noch nicht, dass er die Protokolle auch tatsächlich studiert habe, wäre doch spätestens nach dem Geständnis vom 16. Juli 2010 eine Reaktion der Verteidigung angezeigt gewesen. In den acht ersten Einvernahmen habe sein früherer Verteidiger sämtliche Möglichkeiten versäumt, mittels eigener Ergänzungsfragen auf den Verfahrensverlauf zu reagieren (Beschwerde, S. 14).
1.5.2. Weiter habe sein ehemaliger Verteidiger das Anwaltsgeheimnis missachtet, indem er insbesondere der Jugendanwaltschaft gegenüber mündlich und per E-Mail mehrmals Mitteilung über ihre vertraulichen Gespräche machte (Beschwerde, S. 15 ff.). Die Formulierung in einem seiner E-Mails "wobei mir rasch klar war, dass die Grenzen zwischen Wirklichkeit und Fiktion zerflossen", zeige überdies, dass sein früherer Verteidiger seinen Schilderungen keinen Glauben schenkte. Allein dieser Umstand verletze seinen Anspruch auf eine wirksame Verteidigung.
1.5.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sein ehemaliger Anwalt habe sich auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ungenügend engagiert (Beschwerde, S. 19). Sein Plädoyer habe lediglich siebeneinhalb Seiten umfasst und sei mündlich an einigen Stellen ergänzt worden. Auf einer halben Seite habe er sich mit dem Hauptantrag (Freispruch) befasst und unter dem Titel "Standpunkt des Angeklagten" habe er festgehalten, dass dieser den Sachverhalt bestreite und auf seine ersten Aussagen gegenüber der Polizei verweise. Sodann habe er vier Argumente des Beschwerdeführers vorgebracht, ohne diese abzuwägen oder den Darstellungen der Jugendanwältin gegenüberzustellen. Das restliche Plädoyer habe sich auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beschränkt. Nach der Replik von Jugendanwalt- und Privatklägerschaft habe er auf eine Duplik verzichtet. Diese Verteidigung vor erster Instanz könne nicht ansatzweise als ausreichend angesehen werden. Das Gericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Verteidiger zu ergänzenden Ausführungen anzuhalten.
Allein der Umfang eines Plädoyers sagt nichts darüber aus, ob Verteidigerpflichten korrekt oder mangelhaft wahrgenommen werden. Den Behörden kann keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers verfolgte eine nachvollziehbare Strategie. So vertrat er in der Hauptsache dessen Standpunkt mit den entsprechenden Argumenten, stellte anschliessend aber gleichwohl begründete Eventualanträge, damit sein Mandant auch im Falle eines Schuldspruchs möglichst gut gestellt wäre. Unklarheiten oder mehrdeutige Äusserungen gab es keine, zu deren Klärung die Behörden verpflichtet gewesen wären. Dass der Verteidiger nach der Replik der Gegenparteien auf eine Duplik verzichtete, lag in seinem Ermessen und bedeutet keinen eklatanten Verstoss gegen die allgemein anerkannten Verteidigerpflichten. Selbst wenn ein anderer Verteidiger möglicherweise ein anderes Vorgehen gewählt hätte, handelt es sich dabei um eine Frage der (im Ermessen des Verteidigers liegenden) Verteidigungstaktik, für die ein Gericht keine Verantwortung trägt, solange sie - wie hier - nicht augenfällig ungenügend ausfällt.
1.5.4. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versäumnisse seines ehemaligen Verteidigers erwiesen wären, wiegten sie nicht derart schwer, dass sie eine Gefährdung seiner Verteidigungsrechte bedeuteten. Inwiefern dessen Vorgehen seine Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt und ihm zum Schaden gereicht haben soll, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ein Einschreiten der Behörden durfte deshalb unterbleiben, eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt nicht vor.
1.6. Dass sein Geständnis unwahr und dessen Bestätigung lediglich erfolgt sei, weil er unter psychischem Druck gestanden und keinen anderen Ausweg gesehen habe, tönt der Beschwerdeführer lediglich vage an (vgl. Beschwerde, S. 12). Nähere Ausführungen fehlen. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
1.7. Insgesamt wurden weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers noch sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Seine Aussagen sind verwertbar.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 15 ff.). Obschon er seine Vorbringen betreffend Berufsgeheimnisverletzung im Laufe der Untersuchung und unzureichende Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen früheren Verteidiger bereits vor Vorinstanz substanziiert dargelegt habe, sei diese bis auf einen "lapidaren Hinweis" in keiner Weise darauf eingegangen.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV garantiert, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der angeblichen Berufsgeheimnisverletzung und unzureichenden Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den früheren Verteidiger des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Entscheid zwar nicht zu entnehmen. Indem die Vorinstanz aber festhält, dass "weder in der teilweisen Abwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers an den Einvernahmen noch in der Kommunikation mit der Jugendanwaltschaft gravierende Verteidigungsmängel auszumachen" seien, ist ersichtlich, dass sie zumindest diese beiden Einwände des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen miteinbezogen hat, und zu welchem Schluss sie gelangt. Es war nicht ihre Aufgabe, eingehend sämtliche Berufs- und Standespflichtverletzungen zu prüfen, die der ehemalige Anwalt des Beschwerdeführers allenfalls begangen haben könnte (dies obläge der kantonalen Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens). Sie hatte lediglich zu beurteilen, ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden waren. Dies hat sie ausführlich getan und sich mit den für diesen Entscheid wesentlichen Punkten detailliert sowie nachvollziehbar auseinandergesetzt (vgl. Urteil, S. 14 ff.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt.
 
3.
3.1. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer, er sei gestützt auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verurteilt worden (Beschwerde, S. 20 ff.). Nicht nur liege der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hauptsächlich das Geständnis des Beschwerdeführers zugrunde, das - wie er aufgezeigt habe - nicht verwertbar sei. Auch die übrige Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Während Indizien, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, detailliert gewürdigt worden seien, habe die Vorinstanz Umstände, die Zweifel am angeklagten Sachverhalt hätten wecken können, lediglich am Rande oder überhaupt nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 22 f.).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.2).
3.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
3.3.1. Soweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf die angebliche Unverwertbarkeit seines Geständnisses stützt, ist nicht näher auf sie einzugehen. Seine Verteidigungsrechte wurden wie dargelegt nicht verletzt, seine Aussagen sind verwertbar (vgl. vorne E. 1).
3.3.2. Dass die Vorinstanz sämtliche entlastenden Elemente unberücksichtigt lässt und sich ausschliesslich mit jenen Indizien auseinandersetzt, die für den Beschwerdeführer als Täter sprechen, trifft nicht zu.
3.3.3. Schon vor Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer eine angebliche Voreingenommenheit und eine vermeintlich falsche Vorgehensweise der psychiatrischen Gutachterin. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Einwänden eingehend auseinander und begründet deren Ablehnung überzeugend. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil, S. 18 ff.). Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Erstellungsweise und Glaubhaftigkeit des Gutachtens zu wecken. Auch die Art, wie die Vorinstanz das Gutachten würdigt und in ihre Urteilsfindung miteinbezieht hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos.
3.3.4. Dasselbe gilt in Bezug auf das rechtsmedizinische Gutachten. Es ist weder ungewöhnlich noch zu beanstanden, dass sich dieses hauptsächlich der Frage widmet, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Tathergang mit den beim Opfer festgestellten Verletzungen übereinstimmen kann. Ein Grund, weshalb es sich darüber hinaus mit weiteren, lediglich hypothetischen Tatabläufen hätte befassen müssen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten als Bestätigung dafür, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Tathergang tatsächlich im Bereich des Möglichen liegt (Urteil, S. 34). Selbst wenn das Gutachten andere mögliche Tatabläufe geprüft hätte und diese mit den festgestellten Verletzungen ebenfalls vereinbar gewesen wären, änderte dies nichts daran, dass das Gutachten der Darstellung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, sondern diese vielmehr unterstützt.
3.3.5. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind lediglich appellatorische Kritik und beschränken sich darauf, eine andere Gewichtung der vorhandenen Indizien und Beweise vorzunehmen bzw. eine andere mögliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Beschwerde, S. 23 f.). Damit lässt sich keine Willkür belegen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.3.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umfassend und nachvollziehbar. Die daraus gezogenen Schlüsse und das Gesamtergebnis erscheinen ohne Weiteres vertretbar und liegen im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 - 6 ist keine Entschädigung auszurichten, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler