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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_73/2014
Urteil vom 2. Mai 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 7. Februar 2001 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1958 geborenen R.________, die am 10. Oktober 1998 eine Hirnblutung erlitten hatte, auf der Basis eines IV-Grades von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Rentenbeginn ab 1. August 1998 beantragt wurde, war vom ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht letztinstanzlich abgewiesen worden (Urteil I 706/01 vom 23. April 2002). Im Rahmen der Revisionen 2003, 2006 und 2009 wurde der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils bestätigt.
A.b. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 gewährte die IV-Stelle R.________ ab 1. Mai 2006 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2009 eröffnete sie der Versicherten, dass die Hilflosenentschädigung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgehoben werde, wogegen diese Einwände erheben liess.
A.c. Am 25. Oktober 2010 beauftragte die IV-Stelle die MEDAS X.________ mit der interdisziplinären Begutachtung der Versicherten. Im Weitern veranlasste sie am 21. Juni 2011 eine Observation der Leistungsbezügerin, welche in der Zeit vom 19. bis 28. Juli 2011 an drei Tagen durchgeführt wurde (Bericht vom 10. August 2011). Am 26. März 2012 erstattete die MEDAS X.________ das Gutachten. Gestützt darauf wurden die IV-Rente sowie die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 26. April 2012 per sofort sistiert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit zwei separaten Verfügungen vom 30. Juni 2012 zum einen die Hilflosenentschädigung mittleren Grades rückwirkend per 1. Mai 2006 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen für fünf Jahre rückwirkend ab Verfügungsdatum zurück, zum andern hob sie die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 1999 auf und forderte ebenfalls die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen fünf Jahre rückwirkend ab Verfügungsdatum zurück. Am 17. August 2012 erliess sie zwei Rückforderungsverfügungen im Betrag von Fr. 64'705.- betreffend die Hilflosenentschädigung und von Fr. 111'797.- betreffend die Rentenleistungen.
B.
Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde führen. Dieses holte in der Folge bei der MEDAS Y.________ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten ein, welches am 30. September 2013 erstattet wurde. Gestützt darauf hiess es die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 insoweit teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 (betreffend Aufhebung und Rückforderung der Invalidenrente) ab, als im Sinne der Erwägungen festgehalten werde, dass die Versicherte für die Monate Mai 2012 bis und mit August 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine IV-Viertelsrente habe (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 17. August 2012 (betreffend Rückforderung von IV-Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 111'797.-) hob es ersatzlos auf (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 (betreffend Aufhebung und Rückforderung der Hilflosenentschädigung) sowie die angefochtene Verfügung vom 17. August 2012 (mit welcher die Rückforderung betreffend Hilflosenentschädigung auf Fr. 64'705.- festgelegt wurde) bestätigte das Gericht (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides vom 4. Dezember 2013 sei aufzuheben; von der Rückforderung der Hilflosenentschädigung von Fr. 64'705.- sei abzusehen; es sei der Versicherten auch nach dem 1. Mai 2012 weiterhin die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten.
Die Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend nurmehr die revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung und deren Rückforderung. Unbestritten ist die wiedererwägungsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab 1. September 2012.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) - mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88bis Abs. 2 IVV) -. Darauf wird verwiesen. Zu betonen bleibt, dass nach Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem sind, wie die Vorinstanz richtig ausführt, gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3.2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2012, mit welcher diese die Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG rückwirkend aufhob und die ausgerichteten Leistungen gemäss Art. 25 ATSG fünf Jahre rückwirkend ab Verfügungsdatum zurückforderte. Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gerichtsgutachten der MEDAS Y.________ (vom 30. September 2013), dem sie zu Recht vollen Beweiswert zuerkannte (BGE 125 V 351 V E. 3b/aa S. 352 f.), was denn auch nicht bestritten wird. Nach überzeugender Würdigung der Akten gelangte sie zum Schuss, dass aufgrund der konkreten Sachlage die Revisionsfrist eingehalten wurde, nachdem der IV-Stelle, welche nach Erhalt des Gutachtens der MEDAS X.________ vom 26. März 2012 die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung am 26. April 2012 gestoppt habe, nicht vorgeworfen werden könne, mit der (fach) ärztlichen Beurteilung des Observierungsmaterials zu lange gewartet und dadurch die Revisionsfrist verpasst zu haben. Gestützt auf das Gerichtsgutachten erachtete sie es sodann als erwiesen, dass die Versicherte in nicht unerheblichem Masse aggraviere und hinsichtlich der für eine Hilflosenentschädigung relevanten Lebensbereiche ein selbstlimitierendes Verhalten präsentiert habe, welches bei seit Jahren gleich gebliebenem Gesundheitszustand zur Folge habe, dass die damalige Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) als klar falsch zu qualifizieren sei. Wenn die IV-Stelle bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2006 Kenntnis vom aggravatorischen und selbstlimitierenden Verhalten der Versicherten gehabt hätte, hätte sie keine Hilflosigkeit in vier Lebensbereichen anerkannt und dementsprechend auch keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen. Aufgrund der Unterlagen über die Observierung im Zeitraum vom 19. bis 28. Juli 2011 - als unstreitiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG - und des Gerichtsgutachtens vom 30. September 2013 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass damals keine Hilflosigkeit mittleren Grades vorgelegen hat und die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung zu Unrecht erfolgt ist. Sodann verneinte sie das Vorliegen eines gutgläubigen Bezugs der Hilflosenentschädigung seit der Verfügung vom 18. Oktober 2006, nachdem gemäss dem Gerichtsgutachten von einem seit Jahren gleichgebliebenen Gesundheitszustand auszugehen sei und in diesem Gutachten aus dem Observationsmaterial ein (gewisses) aggravatorisches und selbstlimitierendes Verhalten abgeleitet werde. Bei dieser Sachlage könne mangels Gutgläubigkeit nicht von einer Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigung abgesehen werden. Diese Beurteilung ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
3.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Sie sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen zu lassen, oder sonstwie eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen. Insbesondere gilt festzustellen, dass die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung im konkreten Fall durch eine (prozessuale) Revision gemäss Art 53 Abs. 1 ATSG und nicht, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 anzunehmen scheint, durch eine Widererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgte. Insofern ist entgegen der Beschwerdeführerin für die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung eine Meldepflichtverletzung nicht erforderlich. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen ist mithin nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, aufgrund der echtzeitlichen Akten sei ihr der gute Glauben zuzubilligen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass keine entscheidende wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Versicherten in den letzten zehn Jahren zu erkennen ist. Zudem wird explizit festgehalten, dass die früher attestierte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei. Aus dem Observationsmaterial ergibt sich gemäss Gutachten sodann ein (gewisses) aggravatorisches und selbstlimitierendes Verhalten. Wenn die Versicherte, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte, bei der erstmals am 22. August 2006 durchgeführten Abklärung betreffend Hilflosigkeit geltend machte, dass sie Hilfe beim An-/Auskleiden (seit Mai 2005), beim Zerkleinern der Nahrung (seit Jahren), beim Baden/ Duschen (seit Mai 2005) und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ("auf Begleitung Dritter angewiesen", seit Mai 2005) benötige und im Schreiben vom 12. November 2009festhielt, dass sie weiterhin in vier alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei, nachdem dies die Abklärungsperson anlässlich der Überprüfung des Anspruchs vom 29. September 2009 verneinte, kann ihr mit Blick auf die gezeigte Ausgangslage keine Gutgläubigkeit zugebilligt werden. Umso weniger als sie noch anlässlich der Hilflosenabklärung vom 17. August 2010 an diesen Einschränkungen festhielt. Daran ändert nichts, dass es sich, wie geltend gemacht wird, auch bei guter Intelligenz um eine einfache Industriearbeiterin mit einfacher Ausbildung handelt. Nachdem die Höhe und die Modalitäten der Rückforderung nicht angefochten sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter