BGer 2C_400/2014 |
BGer 2C_400/2014 vom 04.05.2014 |
{T 0/2}
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2C_400/2014
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Urteil vom 4. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Allgemeine Dienste, Postfach, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2010; Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. März 2014.
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Erwägungen: |
1. |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
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2.2. Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welches ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht (§ 111 StG-ZH). Das Verwaltungsgericht erläutert das Wesen der Aufsichtsbeschwerde und deren Verhältnis zum ordentlichen Rechtsmittelweg im Steuerveranlagungsverfahren, namentlich zur Einsprache (E. 1.2), und kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Einspracheverfahren gegen die vom Kantonalen Steueramt vorgenommene Ermessenseinschätzung geltend zu machen wären, weshalb der Regierungsrat zu Recht auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten sei; es selber habe einzig die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen (E. 2). Soweit der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte der Verfassung des Kantons Zürich oder der Bundesverfassung nennt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und das Verweisen auf das (sistierte) Einspracheverfahren verletzt worden sein könnten. Damit stösst namentlich die Rüge, das Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, ins Leere. Den beschwerdeführerischen Ausführungen lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die Sistierung des Einsprache- bzw. die Voraberledigung des Aufsichtsverfahrens rechtsverletzend sein könnte. Dass schliesslich dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden sind, ist im Lichte des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2013 und der Antwort des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2013 zu sehen; auch in dieser Hinsicht wird eine Rechtsverletzung nicht aufgezeigt.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen wollen, änderte dies an der Kostenauflage nichts, wäre doch dem Begehren schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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