Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_121/2014
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Urteil vom 5. Mai 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anlageberatungsvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Januar 2014.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2013 abwies;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Rechtsschrift vom 12. Dezember 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2014 in Anwendung von Art. 140 ZPO zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufforderte und auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall nach Art. 141 ZPO hinwies;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer zudem Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- ansetzte;
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 zugestellt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Februar 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 20. Januar 2014 zu erheben;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere, vom 28. Februar und 24. April 2014 datierte Rechtsschriften einreichte;
dass die letzte Rechtsschrift vom 24. April 2014 unbeachtlich ist, weil sie nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in den Rechtsschriften das Urteil des Bezirksgerichts vom 15. Oktober 2013 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden, soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften die Verfügung des Obergerichts vom 20. Januar 2014 kritisiert;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer wegen dessen Wohnsitzes in Deutschland auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin