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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_258/2014
Urteil vom 5. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Unterlassung der Nothilfe),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. März 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.
Am 2. April 2014 (Postaufgabe 3. April 2014) ersuchte er um einen Aufschub der Frist bis 30. April 2014.
Mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährte das Bundesgericht antragsgemäss die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 30. April 2014 mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Am 29. April 2014 (Postaufgabe 30. April 2014) ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht um eine nochmalige Nachfrist, da der von ihm angefragte Vertreter den Fall nicht annehmen könne, weil er zu viel Arbeit habe.
Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Wie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. April 2014 ausdrücklich mitgeteilt wurde, kann die Nachfrist nicht mehr erstreckt werden. Aber selbst wenn eine solche Erstreckung nochmals in Betracht käme, müsste das Gesuch abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer den geltend gemachten Erstreckungsgrund nicht nachgewiesen hat.
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn