BGer 1B_157/2014 |
BGer 1B_157/2014 vom 06.05.2014 |
{T 0/2}
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1B_157/2014
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Urteil vom 6. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau.
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Erwägungen: |
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht habe sein Haftentlassungsgesuch vom 10. April 2014 noch nicht behandelt.
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2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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3. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er am 10. April 2014 ein Haftentlassungsgesuch an das Obergericht des Kantons Aargau als Berufungsgericht gerichtet hat. Dieses sei gemäss Art. 233 StPO verpflichtet, innert fünf Tagen über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden.
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3.1. Der Gesetzgeber verlangt, dass Haftentlassungsgesuche mit besonderer Beschleunigung beurteilt werden. Die Einhaltung der 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO ist im schriftlichen Verfahren, in welchem dem Gesuchsteller in jedem Fall das Recht eingeräumt werden muss, auf alle gegnerischen Vernehmlassungen zu replizieren, unmöglich. Sie beginnt daher nach der Praxis erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen, der zügig durchgeführt werden muss (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012, E. 2.3).
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3.2. Der Beschwerdeführer hat sein Haftentlassungsgesuch nach eigenen Angaben am 10. April 2014 gestellt. Zwischen der Aufgabe des Haftentlassungsgesuchs und der Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde lagen infolge der Osterfeiertage lediglich fünf Arbeitstage. Weshalb nun das Obergericht verpflichtet gewesen sein soll, innert dieser Frist über sein Haftentlassungsgesuch zu befinden und den Entscheid dem Gesuchsteller zuzustellen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29. Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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