BGer 6B_1117/2013 |
BGer 6B_1117/2013 vom 06.05.2014 |
{T 0/2}
|
6B_1117/2013
|
Urteil vom 6. Mai 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Mathys, Präsident,
|
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
|
Gerichtsschreiber Moses.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Zopfi,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
|
2. B.________,
|
Beschwerdegegnerinnen.
|
Gegenstand
|
Zivilforderung (Diebstahl); rechtliches Gehör usw.,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. August 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
A.________ wird vorgeworfen, am 4. August 2008 in Absprache und mit Hilfe von C.________ zwölf B.________ gehörende trächtige Mutterkühe von einer Weide weggeführt zu haben. Er habe die Tiere als Gegenleistung für eine noch ausstehende Darlehensschuld entgegengenommen und sie für Fr. 17'000.-- unmittelbar an einen anderen Viehhändler verkauft. Innert wenigen Tagen habe Letzterer die Tiere zu einem Stückpreis von mindestens Fr. 2'850.-- abgesetzt.
|
B. |
Das Gerichtspräsidium Laufenburg sprach A.________ am 8. November 2011 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Es verwies die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg.
|
C. |
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach am 27. August 2013 A.________ zweitinstanzlich vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Zivilpunkt verpflichtete es ihn, B.________ Fr. 34'800.-- in solidarischer Haftbarkeit mit C.________ zu bezahlen.
|
D. |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter abzuweisen.
|
Erwägungen: |
1. |
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
|
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Sachverhalt (Beschwerde S. 6-12). Er legt dabei seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die dort gestellten Beweisanträge einzutreten.
|
2. |
Die Vorinstanz begründet den Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf des Diebstahls damit, dass dieser nicht wusste, dass die Kühe zum Tatzeitpunkt Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 waren. Sie hält fest, dass der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich über die Eigentumsverhältnisse zu informieren. Sein Verhalten erweise sich als sorgfaltswidrig. Ebenfalls stehe fest, dass der Beschwerdegegnerin 2 durch die Wegnahme der Kühe ein Schaden entstanden sei. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 41 OR (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden) seien erfüllt und die Sache in Bezug auf die Zivilklage spruchreif.
|
3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Sache sei im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht spruchreif gewesen. Er führt diesbezüglich aus, dass - sofern ein Freispruch "aus rechtlichen Gründen" ergeht - es in der Regel an der Grundlage für eine Zivilklage fehlt. Der Tatbestand des Diebstahls sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt weiter, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob die Kühe zum Tatzeitpunkt fremde Vermögenswerte darstellten oder ob er nicht bereits zuvor Eigentum an ihnen erlangt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihren Anspruch nicht ausreichend beziffert und begründet. Schliesslich könnten adhäsionsweise nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, bei welchen die Widerrechtlichkeit und das Verschulden aus der betreffenden Straftat abgeleitet werden können (Beschwerde, S. 13 ff.).
|
3.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann ( ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 41 zu Art. 126 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren stand fest, dass die Kühe Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 waren und dass der Beschwerdeführer sie wegnahm. Die vorhandenen Beweise erlaubten ebenfalls, den Verkehrswert der Tiere zu bestimmen. Die Vorinstanz konnte somit über die Zivilklage befinden, ohne weitere Beweise erheben zu müssen. Die Sache war spruchreif. Unzutreffend ist, dass im Falle eines Freispruchs die Grundlage für eine Zivilklage fehlt. Die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche müssen aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO sieht explizit vor, dass das Gericht auch über die Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person freispricht.
|
3.3. Dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, ob die Kühe zum Tatzeitpunkt fremde Vermögenswerte darstellten, stimmt nicht. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass die Tiere im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 standen (Urteil, E. 5.3).
|
3.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Zivilklage sei in Verletzung von Art. 123 StPO nicht hinreichend beziffert und begründet worden. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Die erste Instanz verwies die Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg. Die Beschwerdegegnerin 2 hat ihre Forderung im vorinstanzlichen Verfahren beziffert und näher begründet, was im kantonalen Berufungsverfahren zulässig war (vgl. MARKUS HUG, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N.17 zu Art. 398 StPO). Die Begründung der Zivilklage (Berufungsbegründung, S. 7 f.) ist rechtsgenügend.
|
3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Widerrechtlichkeit und das Verschulden müssten, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, aus der betreffenden Straftat abgeleitet werden. Wie erwähnt, muss die Zivilklage aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden (siehe oben, E. 3.2). Art. 122 Abs. 1 StPO ändert daran nichts. Diese Norm sieht vor, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche "aus der Straftat" geltend machen kann. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der zur Strafverfolgung Anlass gab (Alain Macaluso, L'action civile dans le procès pénal régi par le nouveau CPP, in: Werro/Pichonnaz [Hrsg.], Le procès en responsabilité civile, 2011, S. 175, 181). Dass dies der Fall ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die Rüge ist unbegründet.
|
4. |
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung sei im Zivilpunkt nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zivilklage materiell beurteilt hat. Indem dies nicht der Fall gewesen sei, habe die Vorinstanz Art. 398 Abs. 2 StPO verletzt.
|
Ob ein erstinstanzlicher Entscheid, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, selbstständig mittels Berufung (Art. 398 ff. StPO) angefochten werden kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend: Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 11 zu Art. 126 StPO; Hug, a.a.O, N. 30 zu Art. 398 StPO; verneinend: Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 1169; Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 395; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 4 zu Art. 398 StPO). Unumstritten ist hingegen, dass - der bundesrätlichen Botschaft entsprechend (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314 Ziff. 2.9.3.1) - die Berufung zulässig ist, wenn das Urteil gleichzeitig im Strafpunkt angefochten wird (Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 395; Schmid, a.a.O., N. 11 zu Art. 126 StPO). Die Beschwerdegegnerin 2 focht das erstinstanzliche Urteil sowohl im Strafpunkt als auch im Zivilpunkt an. Die Berufung war somit in allen Punkten zulässig. Die Rüge ist unbegründet.
|
5. |
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil sei nicht ausreichend begründet. Es fehle eine Subsumtion zur Widerrechtlichkeit, zur Fahrlässigkeit und zum Kausalzusammenhang.
|
5.2. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid zu begründen. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2).
|
5.3. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdegegnerin 2 durch die Wegnahme der Kühe unfreiwillig ein Schaden entstanden sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers ergebe sich daraus, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, sich über die genauen Verhältnisse zu informieren. Sie erwähnt ebenfalls, dass die Kühe im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 standen. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 41 OR (Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit und Verschulden) seien somit erfüllt (Urteil, E. 5.3 und 6.2). Die Vorinstanz führt alle wesentlichen Überlegungen auf, aufgrund deren sie die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers bejaht. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen stellen in rechtlicher Hinsicht keine besondere Schwierigkeit dar, weshalb eine weitergehende Auseinandersetzung damit nicht erforderlich war. Das angefochtene Urteil ist diesbezüglich ausreichend begründet.
|
6. |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ohne Ankündigung und ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren zweitinstanzlich über die Zivilklage befunden. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in ihrer Berufungserklärung den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Fr. 41'200.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2012 eine Berufungsantwort ein. Er hatte die Möglichkeit, sich zu sämtlichen Berufungsanträgen zu äussern.
|
7. |
Der Beschwerdeführer bringt vor, das reformatorische Urteil der Vorinstanz führe zu einem unzulässigen Instanzenverlust. Die Vorinstanz habe zu Unrecht über die Zivilklage befunden, obschon das erstinstanzliche Gericht darauf nicht eingetreten war.
|
Art. 80 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone, obere Gerichte einzusetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen urteilen. Er verbietet dem Berufungsgericht indessen nicht, reformatorisch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 9). Die Rüge ist unbegründet.
|
8. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Strafantrag richte sich gegen willkürlich ausgewählte Personen. Gegen D.________ sei nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Nach Art. 32 StGB hätte gegen jeden, der an der Aktion mitgewirkt hat, ein Strafverfahren eröffnet werden müssen.
|
Bei relativen Antragsdelikten werden Aussenstehende von Amtes wegen verfolgt. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin 2 habe in Verletzung von Art. 32 StGB willkürlich einzelne Beteiligte unter mehreren mutmasslichen Tätern ausgesucht, ist die Rüge unbegründet. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diebstahl war betreffend Dritte von Amtes wegen zu verfolgen.
|
9. |
Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen von Art. 41 OR seien nicht erfüllt. Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden seien nicht gegeben.
|
9.1. |
9.1.1. Zur Widerrechtlichkeit führt er aus, der objektive Tatbestand könne mangels Bruch fremden Gewahrsams nicht bejaht werden. Auch die Fremdheit der Kühe sei aufgrund des Darlehenvertrages zwischen ihm und C.________ sowie dessen Ehefrau nicht klar.
|
Zum Eigentum an den Kühen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe dieses bereits vor deren Wegnahme fiduziarisch erlangt. Er habe C.________ Fr. 32'000.-- als Darlehen übergeben und dieser habe ihm vertraglich versichert, dass "bei Zahlungsverzug umgehend 25 Kühe für diesen Betrag verkauft werden" (Beschwerde, S. 22).
|
9.1.2. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Die Wirkung des Kaufvertrages ist rein obligatorischer Natur. Zur Übertragung des Eigentums - und somit zur Vertragserfüllung - bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Dies erfolgt in der Regel durch Übergabe der Sache selbst (Art. 922 Abs. 1 ZGB), kann jedoch auch ohne Übergabe stattfinden, etwa wenn der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Besitzeskonstitut; Art. 924 Abs. 1 ZGB). Der Besitz geht durch Konstitut nur über, wenn dies zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart wird ( EMIL W. STARK, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2001, N. 64 zu Art. 924 ZGB).
|
Das vom Beschwerdeführer behauptete Versprechen des C.________, ihm 25 Kühe zu verkaufen, stellt ein reines Kausalgeschäft dar. Irgendwelche dingliche Wirkung ist darin nicht zu erkennen.
|
Der Argumentation zur Widerrechtlichkeit kann nicht gefolgt werden. Diese ist bereits aus dem Grund zu bejahen, dass die Wegnahme der Kühe einen Eingriff in das Eigentum der Geschädigten darstellt.
|
9.2. Zum adäquaten Kausalzusammenhang erklärt der Beschwerdeführer, er habe über mehrere Jahre mit C.________, welcher als Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 aufgetreten sei, gehandelt. C.________ habe ihn telefonisch kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass das Darlehen mit der Verwertung des Viehbestandes beglichen werden könne. Indem er die Kühe zur Schuldtilgung entgegengenommen habe, sei es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht möglich, dass der Beschwerdegegnerin 2 ein Schaden entstanden sei, zumal er schon über Jahre mit C.________ gehandelt habe, ohne dass die Ehefrau sich eingemischt habe. Sein Verhalten sei nicht adäquat kausal für den von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Schaden. Gleichzeitig führt er aus, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, diesen zu verhindern (Beschwerde, S. 25).
|
Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, betrifft nicht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem entstandenen Schaden, sondern sein Verschulden.
|
9.3. |
9.3.1. Zum Verschulden führt er im Wesentlichen aus, er habe sich - in einem Bereich, in dem alle Geschäfte per Handschlag und auf gegenseitigem Vertrauen beruhend abgeschlossen werden - auf die Zusicherung von C.________ verlassen dürfen, wonach alles rechtens sei und er (C.________) Rücksprache mit seiner Frau genommen habe.
|
9.3.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 von der Beschwerdegegnerin 2 einen eingeschriebenen Brief erhielt und diese bei der Abholung der Tiere nicht dabei war. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt zu wissen, dass auf dem Hof "nicht alles rund laufe". Zudem habe nach der Aussage von D.________ plötzlich alles schnell gehen müssen und der Beschwerdeführer habe gesagt, dass die Kühe jetzt dort weg müssen. Diese Umstände würden darauf hindeuten, dass der Beschuldigte zumindest eine Ahnung hinsichtlich der unklaren Verhältnisse hatte (Urteil, E. 5.5.2). Es wäre dem Beschwerdeführer demnach zumutbar gewesen, weitere Informationen einzuholen. Indem er untätig blieb, müsse sein Verhalten als sorgfaltswidrig bezeichnet werden (Urteil, E. 6.2).
|
9.3.3. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe über die unklaren Verhältnisse zumindest eine Ahnung gehabt, ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz zu Unrecht auf ein sorgfaltswidriges Verhalten schliesst. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforderung von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Hinweis, in Erwägung 6.2 des angefochtenen Urteils werde auf die nicht existierende Erwägung 5.5.3 verwiesen (Beschwerde, S. 26), ist unbehelflich. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass der Verweis sich auf die vorinstanzliche Begründung zur ungenügenden Abklärung in Erwägung 5.5.2 bezieht.
|
10. |
10.1. Der Beschwerdeführer macht eine fehlerhafte und willkürliche Schadensbemessung geltend. Er führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht vom Wiederverkaufswert zahmer Tiere aus. Es seien jedoch wilde Tiere in einem unbestimmten Gesundheitszustand von einer Weide weggebracht worden, wobei unklar war, ob sie trächtig waren. Die Aufwendung des Viehhändlers, das Kostenrisiko, die Wiederverkaufsmarge, die Kosten der Fütterung und tierärztlicher Untersuchung sowie die Ungewissheit über den Gesundheitszustand und die Aufnahmefähigkeit der Tiere würden keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (Beschwerde, S. 29). Überdies macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe bei der Schadensbemessung seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zu Unrecht ausser Acht gelassen (Beschwerde, S. 21 und 28).
|
10.2. Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache ist der Verkehrswert zu ersetzen, d.h. die Kosten, die für eine Wiederbeschaffung am Markt aufgewendet werden müssen ( INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 118HONSELL/ ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 100). Der Geschädigte muss sich in der Regel die Vorteile anrechnen lassen, die ihm aus der schädigenden Handlung entstanden sind ( SCHWENZER, a.a.O., S. 98 ff.). Die Aufwendungen und das Risiko des Erwerbers der Tiere beeinträchtigen ihren - objektiven - Verkehrswert nicht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Wiederbeschaffungskosten geringer sind, als der von der Vorinstanz festgestellte Stückpreis von Fr. 2'900.--. Die Rüge ist unbegründet. Die vorinstanzliche Bestimmung des Verkehrswertes der entwendeten Tiere ist nicht zu beanstanden.
|
10.3. C.________ war nicht Eigentümer der Kühe und konnte dem Beschwerdeführer kein Eigentum an ihnen verschaffen. Er konnte mit der Übergabe der Kühe keine Schuld tilgen, weshalb eine allfällige Forderung des Beschwerdeführers nicht untergehen konnte. Die Beschwerdegegnerin 2 blieb - sofern sie Darlehensnehmerin ist - zur Rückzahlung verpflichtet und erfuhr durch die Wegnahme der Kühe keinen Vorteil, welchen sie sich anrechnen lassen müsste. Der Beschwerdeführer machte weder im kantonalen Verfahren (vgl. Berufungsantwort vom 15. Oktober 2012, S. 9 f.) noch vor Bundesgericht geltend, eine Verrechnungserklärung abgegeben zu haben. Die Vorinstanz hat zu Recht davon abgesehen, den Betrag der Darlehensforderung von der Schadenersatzsumme abzuziehen.
|
11. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. Mai 2014
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Mathys
|
Der Gerichtsschreiber: Moses
|