Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2F_7/2014
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Urteil vom 10. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Staatshaftung; Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_15/2014 vom 21. Januar 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ wurde nach einer Ausschreibung im polizeilichen Informationssystem RIPOL von der Kantonspolizei Zürich am 16. Februar 2012 in Haft genommen und bis am 18. Februar 2012 in Haft behalten; dabei will er misshandelt worden sein. Am 19. Februar 2013 reichte er diesbezüglich beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Staatshaftungsbegehren ein; dieses wies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung mit Verfügung vom 28. August 2013 ab. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Auf die gegen dessen Urteil vom 7. November 2013 erhobene Beschwerde vom 24. Dezember 2013 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_15/2014 vom 21. Januar 2014 nicht ein.
A.________ kritisierte das bundesgerichtliche Urteil zunächst mit Schreiben vom 17. Februar 2014. Er wurde am 24. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass auf das Urteil mangels Geltendmachung eines Revisionsgrundes nicht zurückgekommen werden könne. Am 26. März 2014 (Postaufgabe) reichte er eine vom 25. März 2014 datierte ergänzende Rechtsschrift nach.
2.
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich. Voraussetzung ist, dass einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend umschriebenen Revisionsgründe vorliegt und geltend gemacht wird; dabei ist in der Gesuchsbegründung konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der geltend gemachte Revisionsgrund muss im Zusammenhang mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen stehen. Richtet sich das Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid, ist aufzuzeigen, inwiefern ein die vom Bundesgericht herangezogenen Nichteintretensgründe beschlagender Revisionstatbestand vorliege.
2.2. Das Bundesgericht hat am 21. Januar 2014 einen Nichteintretensentscheid gefällt, weil die Beschwerde vom 24. Dezember 2014 keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthalte; weder liege eine solche in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung vor, das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) finde keine Anwendung und eine allfällige Forderung wäre ohnehin verjährt gewesen (E. 2.3 und 2.4), noch werde in der Beschwerde dargelegt, inwiefern sich aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (FoK; SR 0.105) eine Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung ableiten liesse, wobei es unter anderem an einer Auseinandersetzung mit dem Einwand des Eidgenössischen Finanzdepartements fehle, dass selbst die Nichtanhandnahme einer nachträglichen Untersuchung von Foltervorwürfen nicht als im Sinne des Staatshaftungsrechts kausal für die angeblich erlittenen Schäden gelten könnte; insgesamt stiessen die Ausführungen zum erwähnten Übereinkommen und die in diesem Zusammenhang gegen die Vorinstanz erhobenen Gehörs- und Rechtsverweigerungsvorwürfe im vorliegenden Kontext ins Leere (E 2.5).
Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen, namentlich nicht mit der vom Gesuchsteller vorgeschlagenen inhaltlichen Interpretation des Folter-Übereinkommens und seiner Kritik an dessen angeblich mangelhafter Umsetzung durch die Schweiz. Es wird weder mit der Eingabe vom 17. Februar 2014 noch mit derjenigen vom 25./26. März 2014 (s. dazu zudem Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) dargetan, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. So bleibt unerfindlich, inwiefern der einzige vom Gesuchsteller erwähnte Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG hier in Betracht fiele.
2.3. Es fehlt an formgerecht geltend gemachten Revisionsgründen. Auf die Eingaben vom 17. Februar und 25./26. März 2014 ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
2.4. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass auch das vorliegende Urteil mit der Ausfällung rechtskräftig wird und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
2.5. Da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller