Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_101/2014
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Urteil vom 12. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene Afghane A.________ reiste 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. 2000 lernte er die 22 Jahre ältere Schweizerin B.________ kennen. 2001 wurde das Asylgesuch abgelehnt; A.________ wurde indessen vorläufig aufgenommen.
Am 12. März 2002 heirateten A.________ und B.________. Am 7. Juli 2008 stellte A.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 29. Juni 2010 bestätigten er und seine Ehefrau, in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen.
Am 8. September 2010 wurde C.________ als aussereheliches Kind von A.________ geboren.
Am 21. September 2010 wurde A.________ erleichtert eingebürgert.
Am 18. April 2011 anerkannte A.________ die Vaterschaft für C.________.
Am 23. August 2011 wurde die Ehe A.________-B.________ gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden.
B.
Am 3. Juli 2012 leitete das Bundesamt für Migration (BFM) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegen A.________ ein.
Am 30. August 2013 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A.________ nichtig.
Mit Beschwerde vom 30. September 2013 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte A.________, die Verfügung des BFM vom 30. August 2013 ersatzlos aufzuheben. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 3. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu verzichten und für die Zeit von September bis November 2013 Rechtsanwältin Rebekka Riesselmann-Saxer, Zürich, und ab Februar 2014 Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, als amtliche Verteidiger einzusetzen. Ausserdem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Auferlegung eines Kostenvorschusses erging in einem Verfahren über die Nichtigerklärung einer Einbürgerung; es handelt sich damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da dem Beschwerdeführer der Prozessverlust droht, wenn er den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Er war am Verfahren vor der Vorinstanz als Partei beteiligt und ist befugt, sich gegen die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung zur Wehr zu setzen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG kann der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eine bedürftige Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und ihr, falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen amtlichen Anwalt bestellen, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 65 Abs. 1 VwVG herangezogen werden kann, ist ein Beschwerde aussichtslos, wenn sie von einer Partei, welche das Verfahren auf eigene Rechnung und Gefahr führen muss, bei vernünftiger Überlegung nicht erhoben würde, weil die Verlustgefahren die Gewinnaussichten bei weitem übersteigen. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Verfügung 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2).
2.2. Eine Einbürgerung kann nach Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2008 nach rund 6-jähriger, 2005/2006 zeitweise getrennter Ehe eine Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Ende 2009 zeugte er ein aussereheliches Kind. Am 29. Juni 2010 gaben er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung ab, in einer tatsächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Gut zwei Monate später kam das Kind des Beschwerdeführers zur Welt, rund zwei Wochen danach wurde er erleichtert eingebürgert und 11 Monate später geschieden.
Gleichgültig darum, ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau eine "offene" Ehe führten und Seitensprünge gegenseitig tolerierten, so stellt jedenfalls die Zeugung bzw. die Geburt eines ausserehelichen Kindes offensichtlich eine Tatsache dar, die geeignet ist, den Fortbestand der Ehe akut zu gefährden. Dieses Risiko hat sich denn auch in der nur 4 Monate nach der Anerkennung des Kindes durch den Beschwerdeführer erfolgten Scheidung verwirklicht.
Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass das Bekanntwerden dieser Schwangerschaft seine Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt bzw. vermutlich verhindert oder zumindest bis zur Klärung der familiären Verhältnisse verzögert hätte. Er wäre damit nach Treu und Glauben klarerweise verpflichtet gewesen, die Behörden von sich aus über diesen Umstand aufzuklären. Er muss sich damit aller Voraussicht nach den Vorwurf gefallen lassen, seine Einbürgerung durch die Verheimlichung seiner Vaterschaft für ein aussereheliches Kind erschlichen zu haben. Die Einschätzung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid, seine Beschwerde sei aussichtslos, ist daher zutreffend und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi