BGer 5A_121/2014 |
BGer 5A_121/2014 vom 13.05.2014 |
{T 0/2}
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5A_121/2014
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Urteil vom 13. Mai 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Zuständigkeit (Schlichtungsverhandlung Erbschaftstreitigkeit),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. X.________ (geb. 1949) ist der frühere Ehegatte der 2011 verstorbenen Z.________ (geb. 1949). Y.________ ist die Mutter der Verstorbenen. Mit letztwilliger Verfügung vom 25. Oktober 1992 setzte Z.________ ihren Ehemann X.________ als Alleinerbe ein. Als Mutter ist Y.________ vorliegend pflichtteilsgeschützte Erbin.
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B. |
B.a. Am 5. Juni 2012 reichte Y.________ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Einsiedeln ein Schlichtungsgesuch (betreffend Auskunft, Herabsetzung und Erbteilung) ein, worauf die Parteien mit Vorladung vom 14. Juni 2012 auf den 5. Juli 2012 vorgeladen wurden.
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B.b. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 ersuchte Rechtsanwalt Fred Rueff die Schlichtungsbehörde um Neuansetzung des Termins. Er könne infolge Terminkollision seinen Mandanten nicht vertreten und dieser befinde sich den ganzen Juli in den Ferien.
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B.c. Mit Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 27. Juni 2012 wurde der Termin auf den 19. Juli 2012 verschoben. Am 6. Juli 2012 richtete sich Rechtsanwalt Rueff ein weiteres Mal an die Schlichtungsbehörde und schrieb, es scheine ihm "angebracht, auf den Termin vom 19. Juli 2012 nicht weiterhin zu bestehen". Zur Begründung führte er aus, mit seiner Kanzleimitarbeiterin sei der 20. August 2012 abgesprochen worden. Sein Mandant sei im Juli in den Ferien und er habe keine Instruktionen von ihm. Der Zweck des Schlichtungsverfahrens werde unterlaufen, wenn in Abwesenheit von X.________ verhandelt werde. Er selbst sei zudem nicht im Besitze einer Vollmacht gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO und könne X.________ am 19. Juli 2012 nicht rechtsgültig vertreten.
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B.d. An der Schlichtungsverhandlung vom 19. Juli 2012 waren weder X.________ noch Rechtsanwalt Rueff anwesend. In der Folge stellte die Schlichtungsbehörde Y.________ die Klagebewilligung aus.
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C. |
C.a. Mit Eingabe vom 14. November 2012 erhob Y.________ Klage beim Bezirksgericht Einsiedeln.
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C.b. In seiner Klageantwort und Widerklage vom 21. Januar 2013 stellte X.________ den Verfahrensantrag, es sei ein selbständiger Zwischenentscheid über die Gültigkeit des Schlichtungsversuchs zu treffen resp. die Nichtigkeit des Schlichtungsverfahrens festzustellen. Y.________ widersetzte sich mit Stellungnahme vom 18. März 2013 dem Antrag; das Verfahren sei fortzusetzen.
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C.c. Mit Entscheid vom 14. Mai 2013 befand das Bezirksgericht Einsiedeln, Schlichtungsversuch und Klagebewilligung seien gültig, womit auf die Klage einzutreten sei.
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D. |
D.a. Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.________ am 10. Juni 2013 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte den Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass kein gültiger Schlichtungsversuch stattgefunden habe. Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2013 schloss Y.________ auf Abweisung. Das Bezirksgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
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D.b. Am 14. Oktober 2013 ersuchte Y.________ um superprovisorische und hernach vorsorgliche Eintragung einer Grundbuchsperre auf der vormals ehelichen Liegenschaft der Ehegatten X.________/Z.________. Der Kantonsgerichtspräsident erliess die beantragte Massnahme mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 superprovisorisch. X.________ widersetzte sich dem Gesuch. Das Kantonsgericht hob die Grundbuchsperre später mit Verfügung vom 8. Januar 2014 auf.
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D.c. Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies das Kantonsgericht die Berufung gegen den Zwischenentscheid vom 14. Mai 2013 ab.
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E. Hiergegen gelangt X.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Februar 2014 an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheides vom 11. November 2013. Soweit die Sache nicht an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, sei festzustellen, dass der Klage vom 14. November 2012 kein gültiger Schlichtungsversuch vorangegangen sei. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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F. Das Kantonsgericht widersetzte sich gemäss Stellungnahme vom 12. Februar 2014 einer aufschiebenden Wirkung nicht. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 26. Februar 2014 das Gesuch abzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Februar 2014 aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
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1.2. Angefochten ist ein Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 14. Mai 2013 geschützt hat, wonach infolge gültigen Schlichtungsversuchs und Klagebewilligung auf die Klage der Beschwerdegegnerin einzutreten sei. Damit wird das Klageverfahren nicht abgeschlossen, weshalb auch der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann.
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1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; diese können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Aufteilung der Rechtspflegeinstanzen in ein und demselben Rechtsstreit auf verschiedene Organe; der Zuständigkeitsbegriff umfasst insofern alle bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben ( BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559; 123 III 67 E. 1a S. 68 f.). Der Entscheid, auf eine Klage einzutreten, da ein vorgängiges Schlichtungsverfahren nicht erforderlich sei, ist ein nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit (BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559). Gleiches muss für den Entscheid gelten, in welchem das angerufene Gericht - wie vorliegend - befindet, es sei ein rechtsgültiges Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, weshalb auf die Klage einzutreten sei.
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1.4. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um eine erbrechtliche Streitigkeit, mithin eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert erfüllt ist (Art. 72, 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich einzutreten.
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2. |
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte - und weiterer vorliegend nicht gegebener Ausnahmen (Art. 106 Abs. 2 BGG) - wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).
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2.2. Hingegen legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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3. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (im vorliegend betroffenen Rechtsgebiet) der klagenden Partei (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (vgl. Art. 209-212 ZPO).
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3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Parteien seien nicht ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Juli 2012 vorgeladen worden. Die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen worden sei, habe gefehlt, was im Lichte von Art. 133 lit. e ZPO relevant sei. Es sei nicht gesichert gewesen, dass es sich um eine Schlichtungsverhandlung im Sinne von Art. 203 ZPO hätte handeln sollen, sei doch erst von "Sühnversuch" und danach von "Aussöhnungsversuch" die Rede gewesen. Er verweist dabei auf Unterlagen, welche er der Vorinstanz als Beilagen 2 und 4 eingereicht habe. Der Berufung vom 10. Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer indes nur eine einzige Beilage beigelegt. Er wollte offensichtlich auf die Beilagen an das Bezirksgericht verweisen. Dortige Beilage 2 ist die Vorladung vom 14. Juni 2012; Beilage 4 die Terminänderung vom 27. Juni 2012.
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3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz habe in offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts übergangen, dass es eine (telefonische) Terminabsprache mit seinem Sekretariat gegeben habe für den 20. August 2012. In Verletzung seines rechtlichen Gehörs sei die Vorinstanz nicht auf die von ihm anerbotenen Beweismittel eingegangen, obwohl die Frage, ob ein solches Telefonat stattgefunden habe, absolut rechtserheblich sei. Als Beweismittel nennt er namentlich eine interne E-Mail vom 26. Juni 2012 sowie die Befragung einer Sekretariatsmitarbeiterin als Zeugin.
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3.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass er aus dem Verhalten der Schlichtungsbehörde habe schliessen können, anstelle eines persönlichen Erscheinens sei sein Anwalt zur Vertretung berechtigt. Dadurch seien Art. 52 sowie Art. 204 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden. Er führt dazu aus, in der Terminänderung vom 27. Juni 2012 sei sein Rechtsanwalt nicht als Parteivertreter genannt worden. Wenn die Schlichtungsbehörde eine Vertretung durch den Rechtsanwalt für zulässig erachtet hätte, hätte diese ihn im Hinblick auf die Verfahrensfairness und das Vertrauensprinzip darauf hinweisen müssen, dass sie eine Ausnahme gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO für gegeben erachtete, sein Anwalt ihn also vertreten könne. Mangels eines solchen Hinweises habe er aber vom bisher Kommunizierten ausgehen müssen, d.h. davon, dass die Schlichtungsbehörde an der in der Vorladung vom 14. Juni 2012 statuierten persönlichen Erscheinungspflicht festgehalten habe. Überdies habe die Vorinstanz das Vertretungsrecht verletzt (Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 33 Abs. 2 OR), habe sein Rechtsvertreter der Schlichtungsbehörde im Schreiben vom 6. Juli 2012 doch explizit mitgeteilt, dass er nicht über eine Prozessvollmacht verfüge.
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3.4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern er ein Interesse an einer Wiederholung des Schlichtungsverfahrens hätte. Soweit er sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache unterziehen möchte, ist ein Vergleich auch im Klageverfahren jederzeit möglich, was bei den Kosten berücksichtigt würde. Soweit er sich deren Anträgen widersetzen möchte, könnte in einem erneuten Schlichtungsverfahren nur ein weiteres Mal ein Scheitern festgestellt werden.
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3.5. Zusammengefasst hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz die Klagebewilligung für rechtmässig befand und entsprechend den Eintretensentscheid des Bezirksgerichts schützte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat die Beschwerdegegnerin, welche zwar bezüglich aufschiebender Wirkung unterlag, in der Hauptsache aber obsiegt, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schlichtungsbehörde Bezirk Einsiedeln, dem Bezirksgericht Einsiedeln und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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