Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_64/2014
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Urteil vom 13. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung.
Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigungen im Kollokationsprozess,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 5. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 20. Mai 1999 eröffnete das Kantonsgericht Zug über die Z.________ AG mit Sitz in A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Mangels Aktiven verfügte das Konkursgericht am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Am 14. Dezember 2006 widerrief das Konkursgericht die Einstellung des Konkurses. Die erste Gläubigerversammlung setzte die Y.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung ein. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan, der anschliessend vom 6. bis 26. April 2010 zur Einsicht auflag.
A.b. Am 26. April 2010 reichte X.________ als Konkursgläubiger beim Kantonsgericht Zug insgesamt 127 Kollokationsklagen ein. In der Folge blieben diese Verfahren mit Rücksicht auf zwei von X.________ angehobene Beschwerden nach Art. 17 SchKG bis zu den Urteilen des Bundesgerichts 5A_576/2010 vom 18. November 2010 und 5A_734/2010 vom 17. März 2011 faktisch sistiert.
A.c. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten der Kollokationsklagen Kostenvorschüsse von insgesamt rund Fr. 400'000.-- zu bezahlen. Die dagegen von X.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012). Nachdem auch das Gesuch von X.________ vom 25. August 2011 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war (Urteil 5A_103/2012 vom 3. Mai 2012), bezahlte er die verlangten Kostenvorschüsse.
Am 5. September 2012 bestimmte das Kantonsgericht die Kostenvorschüsse gestützt auf die inzwischen in Kraft getretene Verordnung des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) neu. Es forderte X.________ zu einer Nachzahlung von rund Fr. 330'000.-- auf. Nachdem er sich dagegen erfolglos vor Obergericht gewehrt hatte, hiess das Bundesgericht seine Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_123/2013 vom 10. Juni 2013).
A.d. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, zur Sicherstellung der Parteientschädigungen der Beklagten in den Kollokationsprozessen den Betrag von insgesamt Fr. 381'460.-- zu bezahlen. Dabei berechnete das Kantonsgericht den sicherzustellenden Betrag für sechs Prozesse, in denen die Beklagten anwaltlich vertreten sind, streitwertabhängig gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4). Bei den übrigen Verfahren, in denen die Beklagten keinen Rechtsvertreter bestimmt hatten, wurde die Kaution zur Sicherstellung der Umtriebsentschädigung auf je Fr. 800.-- veranschlagt.
B.
Am 24. Juni 2013 erhob X.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass das Kantonsgericht Rechtsverzögerung begehe.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Am 24. Januar 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und des Beschlusses des Kantonsgerichts. Sinngemäss verlangt er, auf die Erhebung der Sicherstellungen zu verzichten. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Das Ober- und das Kantonsgericht haben auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2013 kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden, da es sich nicht um einen von einem oberen Gericht ausgehenden, kantonal letztinstanzlichen und auf Rechtsmittel hin erfolgenden Entscheid handelt (Art. 75 BGG). Anfechtbar ist insoweit einzig das Urteil des Obergerichts. Bei seinem Urteil über die in 127 Kollokationsklageverfahren vor dem Kantonsgericht zu leistenden Sicherstellungen (Kautionen) für die Parteientschädigungen handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Er kann zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen, denn das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall angedroht, auf seine Klagen nicht einzutreten (vgl. Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603).
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG, wobei nicht der Rang, sondern die Höhe oder Existenz von Forderungen aus Bundeszivilrecht zur Beurteilung steht, weshalb eine Zivilsache vorliegt (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert bemisst sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), d.h. nach den vor Kantonsgericht hängigen Begehren.
1.3. Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676 mit Hinweisen). Aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2013 ergibt sich, dass der Streitwert der einzelnen Kollokationsklagen zwischen einigen tausend Franken bis weit über eine Million Franken schwankt, so dass der für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert nicht für alle Verfahren erreicht wäre. Gemäss Art. 52 BGG werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Diese Bestimmung greift Platz, wenn die Begehren im kantonalen Verfahren vereinigt wurden. Bei der subjektiven Klagenhäufung muss zudem eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BZP (SR 273) vorliegen (Urteil 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Das Kantonsgericht hat sich - soweit ersichtlich - noch nicht dazu geäussert, ob die Verfahren in der Hauptsache vereinigt werden. Es liegt nicht am Bundesgericht, diesem Entscheid vorzugreifen und darüber zu befinden, ob in der Sache die Voraussetzungen einer subjektiven, passiven Streitgenossenschaft vorliegen. Da die Vorinstanzen das Zwischenverfahren hinsichtlich der Sicherstellungspflicht vereint geführt haben und sich am Ausgang des Verfahrens auch bei einer Aufteilung nichts ändern würde, rechtfertigt es sich, die Streitwerte gemäss Art. 52 BGG zusammenzurechnen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wie der Beschwerdeführer hilfsweise geltend macht. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit unzulässig (Art. 113 BGG).
1.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).
2.
Da die Kollokationsklagen am 26. April 2010 eingeleitet wurden, haben die Vorinstanzen auf das Verfahren vor Kantonsgericht die Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 für den Kanton Zug (ZPO/ZG) angewendet. Das Kantonsgericht hat die Sicherstellung der Parteientschädigungen nicht auf Antrag der Beklagten hin, sondern von Amtes wegen angeordnet. Es hat sich dabei auf § 43 Abs. 1 ZPO/ZG gestützt. Nach dieser Norm kann die Sicherstellung der Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Gerichtskasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet.
2.1. Vorneweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil das Kantonsgericht ihn vor dem Erlass des Sicherstellungsbeschlusses nicht angehört habe.
Diese Rüge hatte er bereits vor Obergericht erhoben. Das Obergericht hat sie verworfen, da es sich beim kantonsgerichtlichen Beschluss um eine prozessleitende Verfügung handle, bei der eine vorgängige Anhörung nicht vorgeschrieben sei. Eine solche würde das Verfahren unnötig verzögern. Eine Anhörung sei nur angezeigt, wenn unklar sei, ob Kautionsgründe vorliegen. Sei die Zahlungsunfähigkeit des Klägers durch einen Verlustschein ausgewiesen, so bestehe keine Veranlassung für eine Anhörung, denn nach der Konzeption des Gesetzgebers stelle der Verlustschein eine unwiderlegbare Vermutung der Zahlungsunfähigkeit dar. Eine Anhörung wäre demnach zwecklos. Dasselbe gelte, wenn der Kläger der Gerichtskasse noch Kosten oder Bussen schulde. Lägen die Kautionsgründe vor, müsse die Sicherstellung zwingend angeordnet werden. Da unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer einen offenen Verlustschein habe und er der Gerichtskasse noch Kosten schulde, sei seine Zahlungsunfähigkeit unwiderleglich nachgewiesen und eine Anhörung unnötig gewesen.
Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht auf die allgemeine Erwägung des Obergerichts ein, dass eine vorgängige Anhörung bei prozessleitenden Verfügungen, auf die jederzeit zurückgekommen werden kann, jedenfalls in klaren Fällen nicht vorgeschrieben ist (vgl. dazu MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 99 ZPO und N. 1 zu Art. 101 ZPO). Insoweit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht genügend auseinander. Er bestreitet auch nicht, dass die Kautionsgründe (Verlustscheine, Kostenausstände) effektiv vorliegen. Stattdessen macht er geltend, es könnte sein, dass der Kautionspflichtige die Verlustscheinforderung inzwischen getilgt habe. Er übergeht dabei jedoch, dass das Gericht das Vorliegen der Kautionsvoraussetzungen von Amtes wegen abklären muss (Urteil des Obergerichts E. 4.2.1), was anhand von Betreibungsregisterauszügen erfolgen kann (vgl. Art. 149a Abs. 3 SchKG). Keinen entsprechenden Einwand erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich der offenen Gerichtskosten, deren Existenz das Gericht ohne weiteres selber feststellen kann, wenn die Ausstände in seiner eigenen Gerichtskasse bestehen. Soweit er schliesslich geltend macht, er müsste immerhin zur Höhe der Sicherstellung angehört werden, so ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen sowenig vorgeschrieben wie hinsichtlich der Höhe des Gerichtskostenvorschusses. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das vom Kantons- und vom Obergericht angewandte Prozessrecht. Entgegen seiner Ansicht beschränkt sich die Weitergeltung der kantonalen ZPO für das erstinstanzliche Verfahren, das vor dem 1. Januar 2011 angehoben wurde, nicht auf den erstinstanzlichen Verfahrensabschluss (Endurteil im Kollokationsprozess). Vielmehr erlässt das Gericht auch Zwischenentscheide bzw. prozessleitende Verfügungen wie den fraglichen Sicherstellungsbeschluss gestützt auf das kantonale Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Einzig deren Anfechtung richtet sich nunmehr nach der schweizerischen ZPO (Art. 405 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 424 E. 2.3 S. 427 f.). Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von Art. 405 Abs. 1 ZPO auch insofern, als er zwar begrüsst, dass das Obergericht das Beschwerdeverfahren nach der schweizerischen ZPO abgewickelt hat, jedoch kritisiert, dass es nicht Art. 99 ZPO angewandt habe. Auch wenn das Obergericht auf das vor ihm durchgeführte Beschwerdeverfahren die schweizerische ZPO angewandt hat - und dies im Übrigen zu Recht -, so bedeutet dies keineswegs, dass es die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach der schweizerischen ZPO hätte überprüfen müssen oder dürfen. Das Verfahren vor Kantonsgericht steht unter der Herrschaft der ZPO/ZG. Schliesslich gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Vor- oder "Reflexwirkung" von Art. 99 ZPO insofern, als § 43 Abs. 1 ZPO/ZG bzw. die darin vorgesehene Sicherstellung von Amtes wegen nicht mehr angewandt werden dürfte.
2.3. Der Beschwerdeführer stösst sich in erster Linie daran, dass das Kantonsgericht die Sicherstellung von Amtes wegen angeordnet hat. Er macht - wie bereits vor Obergericht - geltend, die Anordnung der Sicherstellung von Parteientschädigungen von Amtes wegen verstosse gegen die Dispositionsmaxime, die in diesem Bereich von Bundesrechts wegen gelte. Die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers beschränke sich darauf, die Dispositionsmaxime auszugestalten, nicht aber, sie durch die Offizialmaxime zu ersetzen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Parteientschädigung, sondern diese diene bloss privaten Interessen. Die Offizialmaxime werde deshalb zweckentfremdet, wenn sie in diesem Bereich angeordnet und angewandt werde, und ihre Anordnung habe keine gesetzliche Grundlage (Art. 5 BV). Die Dispositionsmaxime sei Ausfluss von Art. 30 Abs. 1 BV: Wenn ein Gericht einer Partei etwas von sich aus zuspreche, so erscheine es nicht mehr als neutral und unabhängig. Die Sicherstellung von Parteientschädigungen von Amtes wegen verstosse zudem gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), da sie sehr wahrscheinlich je nach Partei oder Umfang der Klage angeordnet werde, und gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
Die Vorinstanz hat zu Recht befunden, die Geltung der Dispositionsmaxime werde vom kantonalen Prozessrecht geregelt (BGE 109 II 452 E. 5d S. 460; vgl. CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 58 ZPO). Den Kantonen stand es mithin frei, in Bereichen ohne entsprechende bundesrechtliche Vorgaben die Dispositions- oder die Offizialmaxime vorzusehen. Inwiefern es für die Anordnung der Offizialmaxime einer anderen gesetzlichen Grundlage als § 43 Abs. 1 ZPO/ZG bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der genannten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts Kritik erwachsen ist (z.B. VOGEL/ SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 6. Kap. Rz. 7a; vgl. auch Urteil 5C.12/2007 vom 22. März 2007 E. 4 mit Hinweisen), doch besteht kein Anlass, auf diese Frage zurückzukommen, die nach dem Inkrafttreten der schweizerischen ZPO ohnehin nur noch übergangsrechtliche Bedeutung hat. Aus der Tatsache, dass sich die Sachlegitimation aus Bundesrecht ergibt ( MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 69), kann der Beschwerdeführer ebenso wenig ableiten, wie aus BGE 109 III 4 E. 1b S. 6 (betreffend Dispositionsmaxime und Betreibungsverfahren), da sich daraus keine Konsequenzen für die Sicherstellung der Parteientschädigungen im Zivilprozess ziehen lassen. Wie bereits gesagt, kann der Beschwerdeführer auch aus der schweizerischen ZPO und insbesondere deren Art. 99 keine Folgerungen für den vorliegenden Fall ableiten. Unbehelflich ist deshalb die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.3 (publiziert als BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344), welches die schweizerische ZPO betrifft und nicht ungeschriebene Grundsätze des Bundesrechts, die in das kantonale Prozessrecht eingreifen. Was die ratio legis der ZPO/ZG betrifft, die Sicherstellung von Amtes wegen anordnen zu können, so hat sich das Obergericht ausführlich dazu geäussert und auf den Schutz vor Inkassorisiken für die Beklagten verwiesen sowie darauf, dass die Parteien gewisse Kautionsgründe nicht selber feststellen können und die Bezahlung der Sicherstellung eine Prozessvoraussetzung darstelle, weshalb sich eine Anordnung von Amtes wegen rechtfertige. Der Beschwerdeführer sieht kein öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV) an der Sicherstellung von Parteientschädigungen, setzt sich aber nicht detailliert mit allen vom Obergericht genannten Gründen für die kritisierte Regelung auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, es würden dadurch rein private Interessen geschützt. Die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. Art. 29a BV steht einer Sicherstellungspflicht nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn die Sicherstellung von Amtes wegen angeordnet wird (vgl. BGE 128 I 237 E. 3 S. 239). Der Beschwerdeführer deutet zwar an, dass das Kantonsgericht mit der Sicherstellungsanordnung (wie bereits mit den vorangegangenen Gerichtskostenvorschüssen) ihn wohl an der Durchführung des Kollokationsprozesses hindern wolle. Dass ihm der Zugang ans Gericht übermässig erschwert würde, macht er jedoch nicht konkret geltend (vgl. ANDREAS KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 8 zu Art. 29a BV). Soweit er Art. 8 und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sieht, so kann darauf nicht eingetreten werden, denn es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung (unter Hinweis auf die Zuger Praxis), dass die Anordnung der Sicherstellung bei Vorliegen der Kautionsgründe zwingend sei. Da das Gericht demnach keinen Ermessensspielraum hat, kann die Anordnung weder Ausdruck von Parteilichkeit noch sonstiger rechtsungleicher Behandlung sein. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Anhaltspunkte, dass er entgegen der obergerichtlichen Erwägung voreingenommen oder rechtsungleich behandelt worden wäre. Der Vorwurf, die Anordnung von Sicherstellungen von Amtes wegen verstosse gegen die Dispositionsmaxime, ist deshalb unbegründet, soweit auf die entsprechenden Rügen überhaupt eingetreten werden kann.
2.4. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, der Sicherstellungsbeschluss verletze Treu und Glauben bzw. das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV). Er habe nach dreijähriger Untätigkeit des Kantonsgerichts darauf vertrauen dürfen, dass von ihm keine Sicherstellung mehr verlangt würde und dies erst noch ohne entsprechende Anträge der Beklagten. Zudem sei das Verfahren verzögert worden (Art. 29 Abs. 1 BV).
Inwieweit das Kantonsgericht beim Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt haben soll, von Amtes wegen keine Sicherstellung der Parteientschädigungen einzufordern, ist nicht ersichtlich. Blosse Untätigkeit des Gerichts reicht dazu nicht, zumal kein zwingender Grund bestand, das Verfahren durch die Anordnung einer Sicherstellung voranzutreiben. Nach der obergerichtlichen Beurteilung wäre es zwar möglich gewesen, dass das Kantonsgericht die Sicherstellung bereits nach dem 10. Januar 2013 verlangt hätte (Datum des Urteils des Obergerichts, mit dem die Beschwerde gegen die Erhöhung des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen und das später mit Urteil 5A_123/2013 vom 10. Juni 2013 aufgehoben wurde). Es sei jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht dies nicht getan habe; das Kantonsgericht hätte mit dem Sicherstellungsbeschluss auch zuwarten dürfen, bis der nachzuzahlende Gerichtskostenvorschuss eingegangen wäre, falls die Erhöhung vom Bundesgericht geschützt worden wäre. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen ein. Die lange bisherige Verfahrensdauer ist im Übrigen zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Rechtsmittel bis ans Bundesgericht erhoben hat (oben lit. A).
2.5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei einem Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG habe - wenn überhaupt - nicht der Kläger die Parteientschädigungen der Beklagten sicherzustellen, sondern umgekehrt die Beklagten diejenige des Klägers, da sie die Beweislast für ihre Forderungen trügen.
Das Obergericht hat diesen Einwand verworfen. Die Kollokationsklage könne wie ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung betrachtet werden. Es seien demnach die Vorschriften über die Sicherstellung der Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren analog anwendbar. Die ZPO/ZG regle nicht, wer im Rechtsmittelverfahren sicherstellungspflichtig sei. Nach ständiger Zuger Praxis sei jedoch der Rechtsmittelkläger kautionspflichtig.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesrecht (insbesondere das SchKG) regelt nicht ausdrücklich, welche Partei im Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG die Parteientschädigung der Gegenpartei sicherzustellen hat. Soweit - wie vorliegend - noch nicht die schweizerische ZPO anwendbar ist, wird das Verfahren des Kollokationsprozesses vor den kantonalen Instanzen grundsätzlich durch kantonales Recht geregelt (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2001, N. 80 zu Art. 250 SchKG; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 49 Rz. 32). Die vom Obergericht in Anwendung des kantonalen Prozessrechts getroffene Lösung erscheint keineswegs willkürlich. Insbesondere ist nicht zu bemängeln, wenn es sich nicht an der Beweislastverteilung (dazu Urteil 5A_734/2010 vom 17. März 2011 E. 4.1.1) orientiert hat. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus BGE 124 I 241 ableiten, wo es das Bundesgericht in anderem Zusammenhang als nicht verfassungswidrig erachtet hat, von einer beklagten Partei einen Gerichtskostenvorschuss zu verlangen.
2.6. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er die Entschädigungen auch für diejenigen Parteien sicherstellen muss, die nicht anwaltlich vertreten sind. Die Parteientschädigung umfasse nur die Kosten der berufsmässigen Vertretung und der diesbezüglichen Auslagen. Die Mehrheit der Beklagten sei nicht vertreten. Diesfalls komme eine Parteientschädigung (und demnach deren Sicherstellung) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur in Betracht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handle und die Sache viel Zeit in Anspruch nehme (unter anderem mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Unhaltbar sei zudem, dass die Sicherstellung pauschal für jeden nicht vertretenen Beklagten auf Fr. 800.-- festgesetzt worden sei, ohne den jeweiligen Streitwert zu berücksichtigen.
Dasselbe hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht vorgebracht. Das Obergericht hat erwogen, die vom Beschwerdeführer zitierte Praxis des Bundesgerichts zum OG sei nur für das bundesgerichtliche Verfahren relevant bzw. relevant gewesen. Nach der Praxis zur ZPO/ZG würden jedoch auch die nicht anwaltlich vertretenen Parteien in aller Regel entschädigt und ihre Parteikosten sichergestellt, ohne dies von besonderen Verhältnissen abhängig zu machen. Massgebend seien die voraussichtlichen notwendigen Kosten und Umtriebe gemäss § 40 Abs. 1 ZPO/ZG. Mit alldem setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Was die Höhe der Sicherstellung betrifft, so hat das Obergericht keine Ermessensüberschreitung des Kantonsgerichts darin gesehen, für jeden nicht anwaltlich vertretenen Beklagten eine Pauschale von Fr. 800.-- zu verlangen. Gemäss § 44 ZPO/ZG sei die Höhe der Sicherstellung nach summarischer Prüfung der Verhältnisse festzusetzen. Im Durchschnitt betrage der Streitwert in diesen 121 Verfahren mit Beklagten ohne anwaltliche Vertretung rund Fr. 56'000.--, so dass die Kaution von Fr. 800.-- für ein erstinstanzliches Verfahren mit Schriftenwechsel, Beweisverfahren und Hauptverhandlung nicht unangemessen hoch erscheine. Auch in Bezug auf diese Erwägungen lässt der Beschwerdeführer eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen.
2.7. Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg