BGer 5A_64/2014 |
BGer 5A_64/2014 vom 13.05.2014 |
{T 0/2}
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5A_64/2014
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Urteil vom 13. Mai 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung.
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Gegenstand
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Sicherstellung der Parteientschädigungen im Kollokationsprozess,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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vom 5. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Am 20. Mai 1999 eröffnete das Kantonsgericht Zug über die Z.________ AG mit Sitz in A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Mangels Aktiven verfügte das Konkursgericht am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Am 14. Dezember 2006 widerrief das Konkursgericht die Einstellung des Konkurses. Die erste Gläubigerversammlung setzte die Y.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung ein. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan, der anschliessend vom 6. bis 26. April 2010 zur Einsicht auflag.
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A.b. Am 26. April 2010 reichte X.________ als Konkursgläubiger beim Kantonsgericht Zug insgesamt 127 Kollokationsklagen ein. In der Folge blieben diese Verfahren mit Rücksicht auf zwei von X.________ angehobene Beschwerden nach Art. 17 SchKG bis zu den Urteilen des Bundesgerichts 5A_576/2010 vom 18. November 2010 und 5A_734/2010 vom 17. März 2011 faktisch sistiert.
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A.c. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten der Kollokationsklagen Kostenvorschüsse von insgesamt rund Fr. 400'000.-- zu bezahlen. Die dagegen von X.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012). Nachdem auch das Gesuch von X.________ vom 25. August 2011 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war (Urteil 5A_103/2012 vom 3. Mai 2012), bezahlte er die verlangten Kostenvorschüsse.
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A.d. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, zur Sicherstellung der Parteientschädigungen der Beklagten in den Kollokationsprozessen den Betrag von insgesamt Fr. 381'460.-- zu bezahlen. Dabei berechnete das Kantonsgericht den sicherzustellenden Betrag für sechs Prozesse, in denen die Beklagten anwaltlich vertreten sind, streitwertabhängig gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4). Bei den übrigen Verfahren, in denen die Beklagten keinen Rechtsvertreter bestimmt hatten, wurde die Kaution zur Sicherstellung der Umtriebsentschädigung auf je Fr. 800.-- veranschlagt.
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B. Am 24. Juni 2013 erhob X.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass das Kantonsgericht Rechtsverzögerung begehe.
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C. Am 24. Januar 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und des Beschlusses des Kantonsgerichts. Sinngemäss verlangt er, auf die Erhebung der Sicherstellungen zu verzichten. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2013 kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden, da es sich nicht um einen von einem oberen Gericht ausgehenden, kantonal letztinstanzlichen und auf Rechtsmittel hin erfolgenden Entscheid handelt (Art. 75 BGG). Anfechtbar ist insoweit einzig das Urteil des Obergerichts. Bei seinem Urteil über die in 127 Kollokationsklageverfahren vor dem Kantonsgericht zu leistenden Sicherstellungen (Kautionen) für die Parteientschädigungen handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Er kann zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen, denn das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall angedroht, auf seine Klagen nicht einzutreten (vgl. Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603).
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1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG, wobei nicht der Rang, sondern die Höhe oder Existenz von Forderungen aus Bundeszivilrecht zur Beurteilung steht, weshalb eine Zivilsache vorliegt (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert bemisst sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), d.h. nach den vor Kantonsgericht hängigen Begehren.
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1.3. Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676 mit Hinweisen). Aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2013 ergibt sich, dass der Streitwert der einzelnen Kollokationsklagen zwischen einigen tausend Franken bis weit über eine Million Franken schwankt, so dass der für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert nicht für alle Verfahren erreicht wäre. Gemäss Art. 52 BGG werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Diese Bestimmung greift Platz, wenn die Begehren im kantonalen Verfahren vereinigt wurden. Bei der subjektiven Klagenhäufung muss zudem eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BZP (SR 273) vorliegen (Urteil 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Das Kantonsgericht hat sich - soweit ersichtlich - noch nicht dazu geäussert, ob die Verfahren in der Hauptsache vereinigt werden. Es liegt nicht am Bundesgericht, diesem Entscheid vorzugreifen und darüber zu befinden, ob in der Sache die Voraussetzungen einer subjektiven, passiven Streitgenossenschaft vorliegen. Da die Vorinstanzen das Zwischenverfahren hinsichtlich der Sicherstellungspflicht vereint geführt haben und sich am Ausgang des Verfahrens auch bei einer Aufteilung nichts ändern würde, rechtfertigt es sich, die Streitwerte gemäss Art. 52 BGG zusammenzurechnen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wie der Beschwerdeführer hilfsweise geltend macht. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit unzulässig (Art. 113 BGG).
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1.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).
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2. Da die Kollokationsklagen am 26. April 2010 eingeleitet wurden, haben die Vorinstanzen auf das Verfahren vor Kantonsgericht die Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 für den Kanton Zug (ZPO/ZG) angewendet. Das Kantonsgericht hat die Sicherstellung der Parteientschädigungen nicht auf Antrag der Beklagten hin, sondern von Amtes wegen angeordnet. Es hat sich dabei auf § 43 Abs. 1 ZPO/ZG gestützt. Nach dieser Norm kann die Sicherstellung der Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Gerichtskasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet.
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2.1. Vorneweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil das Kantonsgericht ihn vor dem Erlass des Sicherstellungsbeschlusses nicht angehört habe.
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2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das vom Kantons- und vom Obergericht angewandte Prozessrecht. Entgegen seiner Ansicht beschränkt sich die Weitergeltung der kantonalen ZPO für das erstinstanzliche Verfahren, das vor dem 1. Januar 2011 angehoben wurde, nicht auf den erstinstanzlichen Verfahrensabschluss (Endurteil im Kollokationsprozess). Vielmehr erlässt das Gericht auch Zwischenentscheide bzw. prozessleitende Verfügungen wie den fraglichen Sicherstellungsbeschluss gestützt auf das kantonale Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Einzig deren Anfechtung richtet sich nunmehr nach der schweizerischen ZPO (Art. 405 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 424 E. 2.3 S. 427 f.). Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von Art. 405 Abs. 1 ZPO auch insofern, als er zwar begrüsst, dass das Obergericht das Beschwerdeverfahren nach der schweizerischen ZPO abgewickelt hat, jedoch kritisiert, dass es nicht Art. 99 ZPO angewandt habe. Auch wenn das Obergericht auf das vor ihm durchgeführte Beschwerdeverfahren die schweizerische ZPO angewandt hat - und dies im Übrigen zu Recht -, so bedeutet dies keineswegs, dass es die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach der schweizerischen ZPO hätte überprüfen müssen oder dürfen. Das Verfahren vor Kantonsgericht steht unter der Herrschaft der ZPO/ZG. Schliesslich gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Vor- oder "Reflexwirkung" von Art. 99 ZPO insofern, als § 43 Abs. 1 ZPO/ZG bzw. die darin vorgesehene Sicherstellung von Amtes wegen nicht mehr angewandt werden dürfte.
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2.3. Der Beschwerdeführer stösst sich in erster Linie daran, dass das Kantonsgericht die Sicherstellung von Amtes wegen angeordnet hat. Er macht - wie bereits vor Obergericht - geltend, die Anordnung der Sicherstellung von Parteientschädigungen von Amtes wegen verstosse gegen die Dispositionsmaxime, die in diesem Bereich von Bundesrechts wegen gelte. Die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers beschränke sich darauf, die Dispositionsmaxime auszugestalten, nicht aber, sie durch die Offizialmaxime zu ersetzen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Parteientschädigung, sondern diese diene bloss privaten Interessen. Die Offizialmaxime werde deshalb zweckentfremdet, wenn sie in diesem Bereich angeordnet und angewandt werde, und ihre Anordnung habe keine gesetzliche Grundlage (Art. 5 BV). Die Dispositionsmaxime sei Ausfluss von Art. 30 Abs. 1 BV: Wenn ein Gericht einer Partei etwas von sich aus zuspreche, so erscheine es nicht mehr als neutral und unabhängig. Die Sicherstellung von Parteientschädigungen von Amtes wegen verstosse zudem gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), da sie sehr wahrscheinlich je nach Partei oder Umfang der Klage angeordnet werde, und gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
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2.4. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, der Sicherstellungsbeschluss verletze Treu und Glauben bzw. das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV). Er habe nach dreijähriger Untätigkeit des Kantonsgerichts darauf vertrauen dürfen, dass von ihm keine Sicherstellung mehr verlangt würde und dies erst noch ohne entsprechende Anträge der Beklagten. Zudem sei das Verfahren verzögert worden (Art. 29 Abs. 1 BV).
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2.5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei einem Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG habe - wenn überhaupt - nicht der Kläger die Parteientschädigungen der Beklagten sicherzustellen, sondern umgekehrt die Beklagten diejenige des Klägers, da sie die Beweislast für ihre Forderungen trügen.
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2.6. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er die Entschädigungen auch für diejenigen Parteien sicherstellen muss, die nicht anwaltlich vertreten sind. Die Parteientschädigung umfasse nur die Kosten der berufsmässigen Vertretung und der diesbezüglichen Auslagen. Die Mehrheit der Beklagten sei nicht vertreten. Diesfalls komme eine Parteientschädigung (und demnach deren Sicherstellung) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur in Betracht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handle und die Sache viel Zeit in Anspruch nehme (unter anderem mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Unhaltbar sei zudem, dass die Sicherstellung pauschal für jeden nicht vertretenen Beklagten auf Fr. 800.-- festgesetzt worden sei, ohne den jeweiligen Streitwert zu berücksichtigen.
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2.7. Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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