BGer 8C_216/2014 |
BGer 8C_216/2014 vom 15.05.2014 |
{T 0/2}
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8C_216/2014
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Urteil vom 15. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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AXA Winterthur,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________ meldete sich am 4. April 2000 wegen seit Januar 1998 bestehenden starken Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle vom 10. Juli 2001. Mit Verfügung vom 11. Januar 2002 hielt sie fest, dass die Versicherte aufgrund des nach der gemischten Methode zu bestimmenden Invaliditätsgrades (Anteil Erwerbstätigkeit: 80 %; Anteil Haushalt 20 %) ab 1. April 1999 Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Rente (nebst Ehegatten- und Kinderrenten) habe. Gestützt auf eine erneute Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle vom 24. November 2005 (Bericht vom 2. Dezember 2005) teilte die Verwaltung am 7. Dezember 2005 mit, der Invaliditätsgrad habe sich nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert.
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Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle unter anderem das orthopädisch/traumatologische, neurologische und psychiatrische Gutachten des Zentrums C.________, vom 16. März 2012 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 10. Februar 2014).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Verfügung vom 11. Januar 2002, mit der ab 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb die IV-Stelle sie zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen habe. Die Aufhebungsverfügung vom 19. Dezember 2012 sei im Ergebnis dennoch zu schützen. Die Versicherte habe sowohl in der kantonalen Beschwerde wie auch im Rahmen des zu dieser Frage angeordneten zweiten Schriftenwechsels explizit bestätigt, dass sie, wäre sie gesund geblieben, die (ausserhäusliche) Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum ausgedehnt hätte. Für diese Annahme sprächen auch die sonstigen Verhältnisse, weshalb ein Statuswechsel und damit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit sei auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. März 2012 abzustellen. Danach sind der Versicherten rückenadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar; zu meiden sind Arbeiten mit statischen Beanspruchungen der distalen LWS (Lendenwirbelsäule) und des lumbosacralen Übergangs, wie z.B. Arbeiten, die längerfristig vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd verrichtet werden müssen, oder die mit repetitiven Bewegungen des Rumpfbereichs verbunden sind; zudem sollte der Versicherten ermöglicht werden, ihre Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen frei zu wechseln; Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sind bei 10 kg limitiert; die allfällig trotz der empfohlenen therapeutischen Massnahmen persistierenden tieflumbalen Rückenschmerzen mindern das Arbeitstempo und somit die Produktivität entsprechend einer um 30 % herabgesetzten Leistungsfähigkeit in einem Vollzeitpensum.
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2.2. Die Beschwerdeführerin bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, ausweislich des Gutachtens des Zentrums C.________ habe sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2000 nicht verändert. Anlässlich der Rentenzusprache sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen worden. Dass sie, wäre sie gesund geblieben, statt zu 80 % nunmehr zu 100 % erwerbstätig sein würde, führe nicht zu einer Änderung des Invaliditätsgrades. Die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG seien daher nicht erfüllt.
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin übersieht die Rechtsprechung, wonach die in einem bestimmten Zeitpunkt massgeblich gewesene Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person im Rentenrevisionsprozess nicht präjudiziert. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen). Angesichts dieser Rechtslage ist die vorinstanzliche Feststellung, die Vorbringen der Versicherten seien irrelevant, da der Revisionsgrund nicht in einer Veränderung des Gesundheitszustands sondern im Statuswechsel (Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit) liege, nicht zu beanstanden. Mithin hat das kantonale Gericht die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung in Übereinstimmung mit der Praxis (vgl. AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3) zutreffend frei geprüft.
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3.2. Der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommene Einkommensvergleich wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb der kantonale Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Insgesamt war es der Beschwerdeführerin möglich, ab dem Ende des der Zustellung der Aufhebungsverfügung vom 19. Dezember 2012 folgenden Monats ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
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4. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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