BGer 6B_405/2013 |
BGer 6B_405/2013 vom 19.05.2014 |
{T 0/2}
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6B_405/2013
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Urteil vom 19. Mai 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Marco Eyer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung, fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Im Berufungsverfahren erkannte das Kantonsgericht Wallis auch C.________ und A.________ der fahrlässigen Tötung und Störung des öffentlichen Verkehrs für schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 135.--.
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D. |
Das Kantonsgericht verweist in seiner Vernehmlassung in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht lediglich ergänzende Ausführungen. Es stellt keine Anträge. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen Rechtsbegehren fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Vorinstanz erwägt, das Befahren der Unfallstelle mit Pistenfahrzeugen während der Betriebszeiten ohne Sicherheitsmassnahmen habe eine über das erlaubte Risiko hinausgehende, unerlaubte Gefahr geschaffen. Den Skifahrern sei es im Unfallbereich nicht mehr möglich gewesen, ein entgegenkommendes Pistenfahrzeug vorschriftsgemäss mit einem seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 3 m zu passieren. Aufgrund der grossen Anzahl von Skifahrern, die den engen Zugang vom Skigebiet zum Dorf kurz vor Pistenschluss nützten, sei mit Stürzen, die zu gefährlichen oder tödlichen Kollisionen mit Pistenfahrzeugen führen könnten, zu rechnen. Die atypische Fahrtrichtung des Pistenfahrzeugs und die rotierende Nachlauffräse hätten die Gefahr akzentuiert.
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Der Beschwerdeführer sei als Ressortleiter "Betrieb Zubringer" und Stellvertreter der Verwaltung nicht für die Sicherheit auf den Pisten verantwortlich gewesen. Diese falle aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur der B.________ AG in den Zuständigkeitsbereich von C.________ in dessen Funktion "Chef Betrieb Sportanlagen". Den Beschwerdeführer treffe weder ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsleitung noch ein Organisationsmangel. Als CEO und Vorsteher der Geschäftsleitung habe er sich jedoch nicht auf ein pflichtgemässes Verhalten von C.________ verlassen dürfen. Er habe gewusst, dass die Fahrer gegen das Pflichtenheft verstiessen und den Engpass bei der Traverse regelmässig vor Pistenschluss und ohne Rücksprache mit den Pistenpatrouilleuren befuhren. Dies sei jahrelange Praxis gewesen. Als oberster operativer Leiter der B.________ AG und direkter Vorgesetzter von C.________ habe er eine besondere Verantwortung zum Schutz der Bahnbenutzer vor Betriebsgefahren gehabt, weshalb er verpflichtet gewesen sei, das ihm bekannte sorgfaltswidrige Verhalten zu unterbinden. Zudem komme ihm in seiner Funktion als Vorsitzender der Geschäftsleitung eine Informationspflicht und Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Sicherheitsdispositivs zu. Sein einmaliger Hinweis an C.________, die Pistenfahrzeuge dürften erst nach Betriebsschluss losfahren, sei ungenügend gewesen, denn er habe gewusst, dass danach keine Praxisänderung erfolgt sei. Er hätte erneut intervenieren und C.________ zur Durchsetzung des Pflichtenheftes anhalten oder aber die sorgfaltswidrige Praxis eigenhändig verbieten müssen, wie er dies verspätet am Tag nach dem Unfall gemacht habe. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei nicht nachzuvollziehen und entspreche nicht dem, was nach schweizerischem Strafrecht von einem Geschäftsherrn erwartet werde.
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1.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei für den Unfall aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur der B.________ AG in vier Geschäftsbereiche mangels Garantenstellung strafrechtlich nicht verantwortlich. Eine Handlungspflicht bestehe bei Arbeitsteilung aufgrund des Vertauensgrundsatzes nur innerhalb der sachlichen und zeitlichen Grenzen der jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen. Die Pistensicherheit habe nicht zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich als Chef "Betrieb Zubringer" gehört. Eine (allfällige) dienstliche Überordnung aufgrund seiner Funktion als operativer Leiter begründe keine Garantenpflicht, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen. Er habe nicht gewusst, dass die Fahrer bereits während der Betriebszeiten mit ihren Fahrzeugen auf die Pisten ausrückten, was im Übrigen auch nicht verboten sei. Er sei davon ausgegangen respektive habe davon ausgehen dürfen, dass die Fahrzeugführer ab Saisonbeginn 2008/2009 die neu eingerichtete Servicespur benützen würden, um in das Skigebiet zu gelangen. Dass zuvor die Unfallstrecke befahren wurde, sei unbeachtlich, denn es könne nur auf seinen Wissensstand nach Einrichtung der Servicespur abgestellt werden.
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1.3. |
1.3.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, das sorgfaltswidrige Befahren der Traverse während der Pistenöffnungszeiten geduldet zu haben. Verbrechen und Vergehen können auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 Abs. 2 und 3 StGB). Die Annahme einer Garantenstellung erfordert eine qualifizierte Rechtspflicht, die sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben kann (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 255 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
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Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).
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1.3.2. Die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Unternehmen richtet sich nach deren Organisationsstruktur. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung können herangezogen werden (BGE 122 IV 103 E. VI/2a/dd und c S. 127 f.; 121 IV 10 E. 3a; 120 IV 300 E. 3d/bb S. 310; je mit Hinweisen). Die mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften während der Geschäftstätigkeit strafrechtlich verantwortlich sein, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reicht. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind. Entscheidend sind die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3d bb; Urteil 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht nicht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.3 und 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR). Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung (Abs. 2 Satz 1).
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1.4. |
1.4.1. Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht nicht vor Bundesrecht stand. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu der Organisation der B.________ AG und den damit verbundenen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen der einzelnen Mitarbeiter lassen sich anhand der Akten nicht überprüfen. Dies ist nur mittels des Organisations- und Geschäftsreglements, der Gesellschaftsstatuten sowie des Arbeitsvertrages und Pflichtenheftes des Beschwerdeführers möglich, die sich nicht bei den Akten befinden. Das Organigramm und das Funktionendiagramm (FD) verschaffen zwar einen groben Überblick über die Organisationsstruktur der B.________ AG, vermögen jedoch mangels Verbindlichkeit und Genauigkeit keine strafrechtlich relevante Garantenstellung des Beschwerdeführers zu belegen. Sie geben insbesondere keine Auskunft darüber, ob der Verwaltungsrat überhaupt zur Delegation der Geschäftsführung befugt war und in welchem Umfang eine solche stattgefunden hat.
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Soweit dies aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen überprüfbar ist, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern C.________ als "Chef Betrieb Sportanlagen" für die Pistensicherheit und die Pistenfahrer verantwortlich war (Ziff. 7.2 FD; Anhang 10 [Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz] zum Personalreglement; Arbeitsvertrag C.________). Hingegen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsleitung eine beherrschende Stellung im Sinne eines obersten Geschäftsherrn innerhalb der B.________ AG inne hatte, die es ihm ermöglicht und ihn verpflichtet hätte, sorgfaltswidrige Handlungen der Pistenfahrer oder von C.________ zu unterbinden (vgl. BGE 96 IV 155 E. II.4.a S. 174 f.; Urteil 6B_817/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dass er als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) direkter Vorgesetzter von C.________ war (sh. Arbeitsvertrag von C.________), genügt nicht. Gemäss Funktionendiagramm bestimmt der Verwaltungsrat der B.________ AG die Unternehmenspolitik und -ziele und erlässt das Geschäftsreglement (Ziff. 1.1 und 1.2 FD). Er ist verantwortlich für die Anstellung der Geschäftsleitung und regelt die Kompetenzabgrenzungen der verschiedenen Geschäftsbereiche (Ziff. 5.1 FD; vgl. auch Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 OR). Die Geschäftsleitung und nicht deren Vorsitzender führt das operative Geschäft und entscheidet in Personalfragen (Ziff. 4.1 und 4.3 FD). Sie erlässt die Sicherheitspolitik und -strategie (Ziff. 7.2 FD; Anhang 10 PersonalR), für deren Umsetzung und Einhaltung nebst Sicherheitsmassnahmen die Vorgesetzten ("Chef Technik", "Chef Sportanlagen" und "Chef Betrieb/Zubringer") innerhalb ihres Verantwortungsbereichs zuständig sind (Ziff. 7.1 FD; Anhang 10 PesonalR). Dem Beschwerdeführer kam als CEO nur hinsichtlich Medienkontakten eigenständige Entscheidungsbefugnis zu (Funktionendiagramm Ziff. 1.4 FD). Aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregistereintrag der B.________ AG ist ersichtlich, dass seit Gründung der Gesellschaft alle zeichnungsberechtigten Personen nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten und dass eine der unterzeichnenden Personen der Präsident oder Vizepräsident des Verwaltungsrates sein musste. Eine Überwachungsfunktion oder Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsleitung ist infolge deren Aufgabenaufteilung ebenso wenig erkennbar wie eine Garantenstellung und damit einhergehende Handlungspflicht im Hinblick auf das pflichtwidrige Verhalten der Pistenfahrer.
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1.4.2. Zudem lässt sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pflichtverletzung (eine allfällige Garantenstellung und Handlungspflicht vorausgesetzt) anhand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht überprüfen. Dass ihm das pflichtwidrige Ausrücken der Pistenfahrzeuge während der Betriebszeiten über die Passage an der Unfallstelle ("Traverse") in der Skisaison 2008/2009 bekannt war und er dies tolerierte, ergibt sich nicht aus der langjährigen Praxis vor Errichtung der Servicespur. Dies lässt sich nur aus dem von der Vorinstanz zu seinen Gunsten angenommenen Hinweis schliessen, C.________ auf das gegen das Pflichtenheft verstossende Verhalten der Fahrer hingewiesen zu haben. Von einem Tolerieren dieser pflichtwidrigen Praxis durch den Beschwerdeführer kann somit nicht gesprochen werden. Ob der einmalige Hinweis unzureichend war und der Beschwerdeführer C.________ zur Durchsetzung des Pflichtenheftes erneut hätte anhalten oder die sorgfaltswidrige Praxis eingenständig verbieten müssen, kann nicht überprüft werden. Die B.________ AG nahm den Betrieb in der Skisaison 2008/2009 am 13. Dezember 2008 auf. Der tödliche Unfall ereignete sich bereits zwei Wochen später am 27. Dezember 2008. Entscheidend ist, wann der Beschwerdeführer vom pflichtwidrigen Verhalten der Fahrer Kenntnis hatte und C.________ darauf aufmerksam machte, zumal er gemäss Funktionendiagramm diesen weder zu überwachen hatte, noch für die Pistensicherheit verantwortlich war. Hierzu äussert sich die Vorinstanz nicht. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass nach seinem Hinweis keine Praxisänderung eingetreten sei, kann ohne den exakten Zeitlauf nicht getroffen werden und ist spekulativ.
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2. |
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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