BGer 1B_21/2014 |
BGer 1B_21/2014 vom 20.05.2014 |
{T 0/2}
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1B_21/2014
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Verfügung vom 20. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
Y.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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E-Mail-Verkehr; Überwachung; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tötung führt;
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dass sie am 10. Dezember 2013 die Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten anordnete und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um deren Genehmigung ersuchte;
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dass der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 11. Dezember 2013 auf das Gesuch nicht eintrat und gegen die Y.________ AG (Anbieterin von Fernmeldediensten) eine Anordnung traf;
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dass die Y.________ AG hiergegen Beschwerde in Strafsachen erhob;
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dass sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen liess;
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dass die Y.________ AG die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Februar 2014 zurückzog;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass zum Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren 1B_21/2014 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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