Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2F_6/2014
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Urteil vom 20. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
Gegenstand
Steuerstrafen,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1126/2013 vom 18. Februar 2014.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 18. Februar 2014 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, da seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. 106 Abs. 2 BGG ("qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) nicht genügte. X.________ habe im Betreibungsverfahren von der Bussenverfügung und der dieser zugrunde liegenden Aufforderung, im Quellensteuerverfahren mitzuwirken, Kenntnis nehmen können; spätestens in diesem Zeitpunkt wäre es nach Treu und Glauben an ihm gewesen, sich um die beiden Verfügungen vom 15. Juli bzw. 5. September 2008 zu bemühen, falls er sie nicht erhalten haben sollte. Der Umstand, dass er viel gearbeitet habe und mit seinem Arbeitgeber keinen Konflikt riskieren wollte, genüge nicht, die Einschätzung, die entsprechenden Anordnungen könnten nicht als nichtig gelten, infrage zu stellen. Mit Eingabe vom 7. April 2014 ersucht X.________, diesen Entscheid zu revidieren; im Verfahren 2C_1126/2013 sei die von ihm beigelegte Zustellbescheinigung der Post übersehen worden. Zudem sei das Nachforschungsbegehren nachträglich verändert worden.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass und inwiefern die entsprechende Beilage entscheidwesentlich gewesen wäre. Das Bundesgericht ist auf seine Eingabe nicht eingetreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (Prozessentscheid). Das vom Gesuchsteller angerufene Aktenstück stammte aus dem Jahr 2008; im angefochtenen Urteil wurde darauf hingewiesen, dass er, sollte er das entsprechende Schriftstück nicht erhalten haben, spätestens - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hatte - im Betreibungsverfahren sich um dieses hätte bemühen müssen. Das entsprechende, zu Unrecht als nicht berücksichtigt gerügte Aktenstück war so oder anders nicht entscheidwesentlich. Die Revision dient im Übrigen nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG).
3.
Das Revisionsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der unterliegende Gesuchsteller hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar