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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_177/2014
Urteil vom 22. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach am 9. Dezember 2013 B.________ der Beschimpfung schuldig, sah indessen von einer Bestrafung ab. Gleichentags sprach das Kreisgericht C.________ von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung frei. Das Bezirksgericht wies in beiden Verfahren die vom Privatkläger A.________ beantragte Genugtuung von Fr. 500.-- ab.
2.
A.________ erklärte in beiden Verfahren mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Berufung. Die Strafkammer des Kantonsgericht St. Gallen verfügte am 20. Februar 2014 in beiden Verfahren eine Sicherheitsleistung von je Fr. 800.--. Am 1. März 2014 ersuchte A.________ um Fristerstreckung für die Leistung der Sicherheit und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Die Strafkammer gewährte ihm mit Verfügung vom 3. März 2014 die beantragte Fristverlängerung und wies ihn auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO hin. Daraufhin ersuchte A.________ mit Eingaben vom 18. März 2014 in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Verfügung vom 26. März 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in beiden Verfahren ab und setzte A.________ eine Notfrist von fünf Tagen zur Leistung der Sicherheit. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass im Berufungsverfahren keine Zivilansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO mehr geltend gemacht wurden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben seien.
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. die Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli