Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_421/2014
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Urteil vom 22. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Löschung einer Eintragung im Zivilstandsregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 25. März 2014.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2014, mit dem sie auf eine Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2013 nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin ist dagegen mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2014 an das Bundesgericht gelangt; sie verlangt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids und die Behandlung ihrer Beschwerdeeingabe.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Die Präsidentin ist auf eine Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin sei mit Beschwerdeeingabe vom 3. Oktober 2013 an das Kantonsgericht gelangt. Sie sei mit eingeschriebenem Brief vom 28. Januar 2014 gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam gemacht worden; ihr sei unter Androhung des Nichteintretens eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer verbesserten Eingabe gesetzt worden. Die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2014 habe das Erfordernis eines klar umschriebenen Rechtsbegehrens (§ 5 Abs. 1 VPO) nicht erfüllt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien schwer verständlich; offenbar werde die Löschung von im Jahr 1970 gestützt auf die Eheschliessung (resp. die Anerkennung der ausländischen Ehe in der Schweiz) vorgenommenen Eintragungen im Zivilstandsregister verlangt, wobei die Löschung oder Berichtigung einer streitigen Eintragung im Zivilstandsregister nicht bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern vor Zivilgericht geltend zu machen sei (Art. 41 Abs. 1 ZGB).
2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenügend auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Kritik am Sachverhalt, wobei nicht rechtsgenügend erörtert wird, inwiefern der Sachverhalt geradezu willkürlich oder in Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte verletzt worden sein soll. Schliesslich zeigt sie nicht in verständlicher Form auf, inwiefern ein Nichteintreten auf eine Rechtsmitteleingabe bei nicht erfüllten Formerfordernissen Bundesrecht, insbesondere das Verbot der formellen bzw. materiellen Rechtsverweigerung verletzt.
2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden