BGer 6B_1147/2013 |
BGer 6B_1147/2013 vom 22.05.2014 |
{T 0/2}
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6B_1147/2013
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Urteil vom 22. Mai 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Leuthold,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerinnen.
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2. X.________,
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Letztinstanzlich im Sinne von Art. 90 BGG ist ein Entscheid, wenn die Rüge, die Inhalt der Beschwerde an das Bundesgericht ist, bei keiner kantonalen Instanz mehr vorgebracht werden kann (Urteil 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht substanziiert geltend gemachte Verletzung des Amtsgeheimnisses bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die entsprechende Rüge ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten.
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1.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Strafantrag betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Kenntnis der Tat und des Täters eingereicht, ist gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG auf ihre Beschwerde einzutreten. Nach dieser Bestimmung kommt der Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu.
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2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses mit den Ausführungen der Klinik B.________ in der Vernehmlassung zuhanden der Rekurskommission C.________. Eine Kopie dieser Vernehmlassung samt Beilagen wurde ihr am 18. Februar 2013 zugestellt und es wurde ihr zugleich Frist für die Einreichung einer Replik bis 20. März 2013 angesetzt. Die Beschwerdeführerin nahm das Schreiben der Rekurskommission am 27. Februar 2013 in Empfang, reichte am 20. März 2013 die Replik im Rekursverfahren ein und stellte am 17. Juni 2013 Strafantrag. Sie macht geltend, erst am 18. März 2013 vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis genommen zu haben.
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2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens der Inhalt eines Schreibens mit dem Zeitpunkt der Zustellung dem Adressaten bekannt wird. Werde eine spätere Kenntnisnahme behauptet, obliege es deshalb der Beschwerdeführerin, näher darzulegen und zu begründen, weshalb sie den Brief erst beinahe drei Wochen später geöffnet habe. Eine plausible Erklärung für das ungewöhnliche Zuwarten fehle, und die nachträglich vorgeschobenen Gründe seien wenig glaubhaft.
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2.3. Das Recht zum Strafantrag erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter (und die Tat) bekannt wird (Art. 31 StGB). Was die antragsberechtigte Person zu welchem Zeitpunkt wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Kenntnis von Tat und Täter begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_631/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.3).
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2.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 22. Mai 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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