Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_294/2014
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Urteil vom 23. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 12. März 2014.
Erwägungen:
1.
In der Steuererklärung 2010 deklarierte die X.________ AG, Zürich, bei der Staats- und Gemeindesteuer einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 300.-- sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 144'000.--. Als Aktiven wies sie primär Liegenschaften mit einem Wert von Fr. 10'423'500.-- aus, die durch ein Darlehen von Fr. 10'322'500.-- finanziert seien; diesbezüglich brachte sie einen Betrag von Fr. 361'413.-- als Darlehenszinsen zum Abzug. Am 20. April 2012 wurde sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 361'700.-- eingeschätzt; die behaupteten Darlehenszinsen wurden, weil unbelegt, nicht steuermindernd zum Abzug zugelassen. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 27. Juni 2013 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs gegen den Einspracheentscheid ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2014 ab.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob die X.________ AG beim Bundesgericht "Einspruch" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden. Mit Schreiben vom 26. März 2014 wurde sie über die gesetzlichen Begründungsanforderungen, denen eine Rechtsschrift zu genügen hat, belehrt; zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 24. März 2014 diesen Anforderungen eher nicht genügen dürfte, wobei sie auf die Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung innert der noch laufenden Beschwerdefrist aufmerksam gemacht wurde. Am 25. und 27. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin (je mit Kurzkommentar versehene) Belege nach, und mit Schreiben vom 30. März 2014 erhob sie nochmals Einspruch und äusserte sich ergänzend zur Sache.
2.
Die Beschwerdebegründung erfordert gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine gezielte Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids; besonderer Begrün-dung bedürfen Sachverhaltsrügen. Die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich auf das bundesgerichtliche Schreiben vom 26. März 2014 verwiesen werden.
Das Verwaltungsgericht erläutert die Beweislastverteilung hinsichtlich der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen und beschreibt die Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens solcher Aufwendungen, wobei es auch auf die zeitliche Begrenzung für neue Tatsachenvorbringen auf das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht hinweist. Es schildert alsdann, was die Beschwerdeführerin im Laufe der Verfahren vor den verschiedenen kantonalen Instanzen vorgebracht hat, und erklärt, z.B. mit fehlenden Informationen über die Darlehensgeberin, warum damit der Nachweis der Bezahlung von Darlehenszinsen nicht erbracht worden sei. Zu den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz lässt sich den Eingaben der Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entnehmen. Mit ihren rein appellatorischen (und insofern unzulässigen [s. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.]) Äusserungen zeigt die Beschwerdeführerin sodann auch nicht ansatzweise auf, dass der Beweislastverteilung nicht korrekt Rechnung getragen worden wäre oder inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts willkürlich bzw. dessen Urteil sonst wie rechtsverletzend sei.
Die Beschwerdeführerin hat innert der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) offensichtlich keine hin-reichende Beschwerdebegründung produziert (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller