BGer 2C_481/2014
 
BGer 2C_481/2014 vom 25.05.2014
{T 0/2}
2C_481/2014, 2C_482/2014
 
Urteil vom 25. Mai 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz /Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz.
Gegenstand
kantonale Steuern, direkte Bundessteuer 2011,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 15. April 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, auf die Besteuerung der AHV sei zu verzichten, solange er Ergänzungsleistungen beziehe und in einer Notlage sei.
2. 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Besteuerung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sei mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) (namentlich bei den Verhältnissen im Kanton Schwyz) mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie mit dem in Art. 12 BV festgeschriebenen Recht auf Hilfe in Notlagen nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Anliegen befasst. Es legt dar, dass die einschlägige Gesetzgebung des Bundes (StHG, DBG) auf dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung beruhe, wonach alle Einwohner entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen - wenn auch bloss geringen - Beitrag an die staatlichen Lasten zu leisten haben; der Gesetzgeber habe die Ergänzungsleistungen von der Besteuerung ausgenommen, hingegen übrige Einkünfte aus Sozialversicherung (wie aus AHV) bewusst der Besteuerung unterworfen; dieses Konzept von steuerbaren und steuerfreien Einkommenszuflüssen beruhe auf Bundesgesetzen, die gemäss Art. 190 BV für sämtliche rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (E. 2.1). Es überprüft alsdann die Einkommensfaktoren des Beschwerdeführers anhand dieser gesetzlichen Vorgaben und korrigiert sie gestützt darauf partiell (E. 2.2).
2.3. Der Beschwerdeführer verwahrt sich weiter dagegen, trölerisch oder unsorgfältig gehandelt zu haben. Er verkennt, dass das Verwaltungsgericht für seinen Entscheid in keiner Weise auf allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Verfahren abstellt. Vielmehr hat es klargestellt, dass sich diesem - namentlich im Zusammenhang mit dem AHV-Ausweis - nichts vorwerfen lasse; es hat denn auch die Kostenregelung des Einspracheverfahrens entsprechend korrigiert (E. 4.2.2 und 4.3). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers stossen ins Leere.
2.4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Rügen bzw. Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 25. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller