BGer 1C_241/2014 |
BGer 1C_241/2014 vom 26.05.2014 |
{T 0/2}
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1C_241/2014
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Urteil vom 26. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ und B.________ C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Gewässerschutz: Dichtigkeitsprüfung von Jauchegruben in der Grundwasserschutzzone,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 25. März 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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Erwägungen: |
1. Das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug wies mit Verfügung vom 22. Juni 2001 die von A.________ gegen die Grundwasserschutzzone der Quelle St. Martin erhobene Einsprache ab und genehmigte die Grundwasserschutzzone. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Entwässerung der Aegeristrasse veranlasste das Amt für Umweltschutz einen Markierversuch, der im Ergebnis zur Verkleinerung der Grundwasserschutzzone auf der Nordseite führte. Gegen die Genehmigung des Amtes für Umweltschutz vom 5. September 2002 betreffend die Schutzzonenverkleinerung erhoben B.________ und A.________ C.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser trat mit Beschluss vom 26. November 2002 auf die Beschwerde nicht ein.
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2. Die Baudirektion des Kantons Zug verpflichtete mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 B.________ und A.________ C.________ die zwei in der Grundwasserschutzzone St. Martin liegenden Jauchegruben innert sechs Monaten seit Rechtskraft dieser Verfügung auf die Dichtigkeit zu prüfen. A.________ und B.________ C.________ erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 25. März 2014 die Beschwerde ab und verpflichtete die Beschwerdeführer, die beiden in der Grundwasserschutzzone liegenden Jauchegruben innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihnen vorgebrachten Rügen betreffend die Grundwasserschutzzone deren Rechtskraft entgegenhalten lassen müssen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung bezüglich der Dichtigkeitsprüfung von Jauchegruben könne nicht die Änderung oder Aufhebung der längst rechtskräftigen Grundwasserschutzzone verlangt werden. Die beiden Jauchegruben lägen unbestrittenermassen innerhalb der Grundwasserschutzzone. Die Jauchegruben seien unbestrittenermassen 15-jährig oder älter, weshalb die Dichtigkeitsprüfung jetzt dringend durchgeführt werden müsste.
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3. A.________ und B.________ C.________ führen mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Postaufgabe 16. Mai 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. März 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baudirektion des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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