Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
5A_271/2014
|
|
|
Urteil vom 26. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Eichenberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 19. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ sind die einzigen und gesetzlichen Erben des elterlichen Nachlasses.
B.
Mit Klage vom 19. Oktober 2007 (Y.________) bzw. Klageantwort vom 5. Mai 2008 (X.________) verlangten die Parteien zusammengefasst die Feststellung der elterlichen Nachlässe, unter Hinzurechnung ausgleichungspflichtiger Vorbezüge, und die Durchführung der Erbteilung.
Mit Urteil vom 25. September 2012 stellte das Bezirksgericht Brugg insbesondere die Zusammensetzung des zu teilenden Nachlasses der Eltern fest, unter Bestimmung der auszugleichenden Vorbezüge.
In Bezug auf verschiedene Ausgleichungspositionen erhob X.________ am 10. Mai 2013 eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Februar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 2. April 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Zum einen verlangt er die Streichung der Forderung über Fr. 56'000.-- für unentgeltliches Wohnen im Elternhaus; zum anderen verlangt er eine Ausgleichung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer Zahlung der Mutter über Fr. 20'173.65 für die Sanierung der Heizungsanlage. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend eine Erbteilung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Umstritten ist der Nachweis einer Zahlung der Mutter von Fr. 20'173.65 für die Sanierung der Heizungsanlage in der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin im Jahr 1996.
2.1. Das Bezirksgericht Brugg hat diesbezüglich eine Ausgleichungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint mit der Begründung, eine entsprechende Zahlung durch die Mutter sei mit der blossen Vorlage der auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdegegnerin lautenden Rechnung nicht belegt.
Vor Obergericht reichte der Beschwerdeführer eine Belastungsanzeige der Bank A.________ betreffend das Aktionärskonto der Mutter nach. Er macht geltend, aufgrund dieser Belastungsanzeige sei offensichtlich, dass diese Zahlung die Rechnung der B.________ AG vom 16. April 1996 betreffe, stimme doch der bezahlte Betrag exakt mit der Rechnung überein und datiere der Beleg etwas mehr als 30 Tage nach dem Rechnungsdatum. Zur Rechtfertigung des neuen Vorbringens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Bankbeleg trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher finden können. Er habe sämtliche Bankordner seiner Eltern nach Belegen durchsucht, aber nichts gefunden; erst dank einem Hinweis der Bank auf das Aktionärskonto der Mutter (worunter er sich etwas völlig anderes vorgestellt hätte) habe es ihm gelingen können, die Belastungsanzeige zu finden.
2.2. Das Obergericht ist von der Beweispflicht des Beschwerdeführers für die behauptete Zahlung der Rechnung durch die Mutter ausgegangen. Es hat befunden, dass die erstinstanzlich eingereichte Rechnung, welche auf den Ehemann der Beschwerdegegnerin laute, für den Beweis der Zahlung durch die Mutter ungenügend sei. Die oberinstanzlich eingereichte Belastungsanzeige sei als unechtes Novum zu qualifizieren und damit aus dem Recht zu weisen. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens möglich und zumutbar gewesen, sämtliche Konten seiner Eltern nach dieser behaupteten und betragsmässig auch nicht unerheblichen Zahlung zu durchforschen bzw. die Bank der Eltern in diesem Zusammenhang zu kontaktieren und um die Aushändigung von Bankauszügen zu ersuchen. Insbesondere könne das verspätete Einreichen der Belastungsanzeige angesichts der anwaltlichen Vertretung auch nicht mit Unerfahrenheit in banktechnischen Sachverhalten (konkret: um was es sich bei einem Aktionärskonto handle) entschuldigt werden.
2.3. Der Beschwerdeführer sieht in dieser Begründung eine Rechtsverletzung. Er habe schlicht nicht damit rechnen müssen, dass eine solche Rechnung ab einem Aktionärskonto belastet werde. Logischerweise suche man betreffende Belege bei einem Sparkonto. Zwar habe ihm die Bank den Hinweis auf das Aktionärskonto geben können. Die Unterlagen habe er aber nicht von der Bank erhalten, denn es gelte auch für die Banken eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren; die Belastungsanzeige aus dem Jahr 1996 sei bei der Bank sicher nicht mehr vorhanden. Die Bank sei im Übrigen auch nicht seine Buchhalterin und müsse keine Auskunft über einzelne Rechnungen geben. Sodann sei nicht ersichtlich, was die anwaltliche Vertretung mit der Sache zu tun habe; ob ein Konto vorhanden sei oder nicht, sei keine Rechtsfrage, welche ein Anwalt besser klären könnte.
2.4. Sinngemäss wird eine fehlerhafte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO gerügt, wonach ein erst oberinstanzlich eingereichtes Beweismittel nur noch berücksichtigt werden kann, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte.
Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich: Nach seiner eigenen Darstellung ging der Beschwerdeführer die Bank A.________ um Hilfe an und diese machte ihn auf das Privatkonto der Mutter aufmerksam. Dabei legt er Wert auf die Feststellung, dass er den Beleg nicht etwa von der Bank erhalten, sondern bei den Unterlagen gefunden habe. Nach den zutreffenden Bemerkungen des Obergerichts hätte nichts den Beschwerdeführer gehindert, bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mit seinem Ersuchen an die Bank zu gelangen oder selbst von Anfang an in den Unterlagen zu sämtlichen Konten zu suchen. Umso mehr hätte dies nahe gelegen, als er den Beleg nicht bei bzw. im Zusammenhang mit den von ihm bereits untersuchten Konten fand. Im Übrigen konnte der Zeitpunkt der Transaktion angesichts des Rechnungsdatums eng eingegrenzt werden, so dass es auch nicht um das planlose Durchforsten sämtlicher irgendwie vorhandener Unterlagen ging.
2.5. Verletzt aber bereits die Hauptbegründung des Obergerichtes kein Recht, erübrigt es sich, auf die Alternativbegründung (die verlangte Ausgleichung spiegle sich nicht in den oberinstanzlichen Rechtsbegehren) und die diesbezüglichen Rügen (Ausführungen in der Berufungsbegründung seien ausreichend) näher einzugehen.
3.
Umstritten ist sodann die Ausgleichungspflicht des Beschwerdeführers für unentgeltliches Wohnen mit seiner Familie in der Liegenschaft der Eltern ab April 2002 bis zum Tod des Vaters am 4. Dezember 2006 für einen auf Fr. 56'000.-- festgesetzten Gesamtbetrag bzw. der Nachweis von Gegenleistungen in mindestens diesem Ausmass.
3.1. Vor Obergericht brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Gegenleistungen vor, dass der Vater gesundheitliche Probleme gehabt und täglicher Pflege bedurft habe. Er (Beschwerdeführer) habe verschiedene Umgebungsarbeiten und seine Ehefrau den kompletten Haushalt besorgt. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2002 sei der Vater fast wöchentlich zum Arzttermin und zu einem anderen Termin gefahren worden. Der Beschwerdeführer reichte vor Obergericht eine Aufstellung der Aufwendungen nach und machte ausserdem geltend, dass die Spitex-Rechnungen im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen seien. In Bezug auf den Umfang der ausgleichungspflichtigen Summe machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Vater über die Raumnutzung rigoros bestimmt habe. Die Annahme eines Mietzinses von monatlich Fr. 1'250.-- und die Ausscheidung eines Anteiles von Fr. 250.-- für den Vater und von Fr. 1'000.-- für ihn und die Familie sei völlig abstrus.
3.2. In seinen Erwägungen ging das Obergericht von der unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ab April 2002 im Elternhaus wohnte und dafür keinen Mietzins entrichtete, was angesichts der Dauer (56 Monate) im Grundsatz ausgleichungspflichtig sei. Der Marktwert des Wohnens habe anhand der Liegenschaftsschätzung vom November 2001 klar festgestellt werden können. Einen Beleg für eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht habe der Beschwerdeführer nicht vorweisen können und er berufe sich auch nicht auf eine ausdrücklich erfolgte Dispensierung. Nichts abgeleitet werden könne aus dem Umstand, dass der Vater nie einen Mietzins gefordert habe, denn dies begründe ja überhaupt erst die Ausgleichungspflicht. Für die behaupteten Gegenleistungen treffe die Beweispflicht den Beschwerdeführer. Diesbezüglich habe er sich aber erstinstanzlich mit pauschalen Behauptungen begnügt. Er habe es unterlassen, die behaupteten Aufwendungen und Leistungen näher zu konkretisieren oder auch nur ansatzweise zu beziffern sowie mit Abrechnungen, Kostenaufstellungen oder dergleichen zu dokumentieren, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die nunmehr oberinstanzlich nachgereichten Urkunden (eine Kostenaufstellung betreffend den angeblichen Kostenrückgang der Spitex und Rechnungen für erbrachte Arbeiten zugunsten des Vaters) seien verspätet und damit als unechte Noven aus dem Recht zu weisen. Es sei weder ersichtlich noch auch nur mit einem Satz begründet, weshalb diese Belege nicht bereits vor erster Instanz eingereicht worden seien.
Was den angemessenen Mietzins anbelangt, folgte das Obergericht der erstinstanzlichen Betrachtungsweise. Es erwog, dass der als adäquat angesehene Mietzins von Fr. 1'250.-- auf der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Liegenschaftsschätzung vom November 2001 beruhe, in welcher der teilweise renovationsbedürftige Zustand des Hauses bereits berücksichtigt sei; sodann entspreche die Aufteilung des Betrages auf den Vater und den Beschwerdeführer inkl. Familie den Vorbringen der Parteien, aus denen hervorgehe, dass die Mobilität des Vaters stark eingeschränkt gewesen sei und er sich nur noch in wenigen Räumen des Erdgeschosses habe aufhalten können.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, überhöhte und damit rechtsverletzende Anforderungen an das Beweismass gestellt zu haben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Abrechnungen, Kostenaufstellungen oder dergleichen einzureichen, weil in familiären Angelegenheiten niemand Buch führe. Dass der Vater nicht mehr im Stand gewesen sei, den Haushalt zu führen und die Liegenschaft zu unterhalten, werde implizit auch von der Beschwerdegegnerin bestätigt, habe diese doch ausgeführt, dass der Vater sich aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität nur noch im Erdgeschoss habe aufhalten können. Daraus ergebe sich, dass jemand anderes den Haushalt und den Unterhalt habe besorgen müssen. Um den Wert dieser Leistungen zu bemessen, sei eine Schätzung vorzunehmen. Bei einem Aufwand pro Woche von 48 Stunden und einem Stundenlohn von Fr. 27.-- ergebe sich ein Wochenlohn von Fr. 1'296.-- bzw. umgerechnet auf die 56 Monate ein Anspruch von Fr. 314'928.--. Damit sei der für die Ausgleichung eingesetzte Betrag von Fr. 56'000.-- mehr als ausgeglichen.
3.4. Der Beschwerdeführer macht von der Sache her geltend, das Obergericht habe nicht das richtige Beweismass angewandt; dies ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 136 III 401 nicht publ. E. 4.3.2). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nachdem die kantonalen Gerichte den von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Beweis, wonach der Beschwerdeführer im Haus des Vaters während 56 Monaten unentgeltlich gelebt habe, als erfüllt erachteten, oblag dem Beschwerdeführer der Beweis für seine Behauptung, in mindestens diesem Umfang unentgeltlich Leistungen für den Vater erbracht zu haben.
Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 132 III 715 E. 3.1 S. 719 f.), wie dies namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs der Fall ist (BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276; 132 III 715 E. 3.2 S. 720). Demgegenüber liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen; blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324).
Inwiefern ein Tatbestand vorliegen würde, nach welchem nicht das normale Beweismass gelten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sodann ist keine Rechtsverletzung darzutun mit dem Vorbringen, in familiären Bereichen führe niemand Buch. Dies mag zwar in vielen Fällen zutreffen, begründet aber bloss faktische Beweisschwierigkeiten, welche nicht zu einem Abweichen vom Regelbeweismass führen, weil es auch im familiären Umfeld objektiv möglich ist, über erbrachte Leistungen Buch zu führen und Belege zu sammeln. Indem der Beschwerdeführer obergerichtlich Unterlagen und namentlich eine Kostenzusammenstellung nachreichte, hat er dies selbst dokumentiert. Die kantonalen Gerichte haben dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er es vor erster Instanz bei pauschalen Behauptungen habe bewenden lassen; damit war offensichtlich kein Beweis zu erbringen. Ebenso wenig lässt sich der Beweis durch die Behauptung erbringen, irgendjemand müsse dem Vater den Haushalt besorgt haben; damit ist weder der Umfang noch die Person der Leistungserbringung nachgewiesen.
Die Höhe des angemessenen Mietzinses und dessen Aufteilung zwischen Vater und Beschwerdeführer wird vor Bundesgericht nicht mehr angefochten. Es werden lediglich noch Ausführungen zum Umfang der behaupteten Gegenleistungen gemacht. Nachdem aber für diese nicht rechtzeitig Beweismittel offeriert wurden und die Behauptung deshalb im kantonalen Verfahren ohne Rechtsverletzung als unbewiesen angesehen werden durften, sind die Vorbringen zu deren Umfang a priori nicht zu hören.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli