BGer 1F_10/2014 |
BGer 1F_10/2014 vom 27.05.2014 |
{T 0/2}
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1F_10/2014
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Urteil vom 27. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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Gesuchsgegnerin,
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Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zurich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_92/2014 vom 11. März 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 11. März 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend Strafverfahren (unentgeltliche Rechtspflege) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_92/2014), da diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. Gleichzeitig hat das Gericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abgewiesen. Die auf Fr. 500.-- festgesetzten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt worden.
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2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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