BGer 5A_438/2014 |
BGer 5A_438/2014 vom 27.05.2014 |
{T 0/2}
|
5A_438/2014
|
Urteil vom 27. Mai 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
|
Gegenstand
|
Vertretungsbeistandschaft,
|
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ auf Grund von Art. 394 ZGB angeordnete) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (zwecks Unterstützung der 1937 geborenen Beschwerdeführerin bei der Räumung ihrer Einzimmerwohnung und des Lagers sowie zur Verhinderung eines erneuten Vermüllens der Räumlichkeiten) abgewiesen hat,
|
in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin sei ausserstande, die in ihren Räumlichkeiten angehäuften Gegenstände selbst zu entfernen, die Wohnung aufzuräumen und in Ordnung zu halten, die Beschwerdeführerin habe nicht einmal mehr genügend Platz zum Schlafen, die gekauften Lebensmittel könnten teilweise tagelang nicht ausgeräumt und entsprechend aufbewahrt werden, Hilfe von Drittpersonen wolle die Beschwerdeführerin nicht beanspruchen, mangels sozialer Kontakte stehe keine Unterstützung durch nahestehende Personen zur Verfügung, zu Recht habe die vorinstanzliche Behörde die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bejaht und eine Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung bei der Wohnungsräumung angeordnet,
|
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
|
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
|
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
|
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
|
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
|
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
|
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 27. Mai 2014
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
|