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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_444/2014
Urteil vom 28. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Hollinger,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. März 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete am 21. September 2007 eine hier aufenthaltsberechtigte deutsche Staatsangehörige (geb. 1986). Ab 31. Januar 2008 lebte er mit dieser in der Schweiz zusammen, worauf ihm eine EU-/EFTA-Kurzaufenthalts- (EU-/EFTA-L-Bewilligung) und ab dem 25. Oktober 2009 eine EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (EU-/EFTA-B-Bewilligung mit Gültigkeitsdauer bis zum 30. April 2012) erteilt wurde. Im Sommer 2010 trennten sich die Ehegatten; im Dezember 2010 wurde ein Eheschutzbegehren gestellt. Ende August 2011 ergab der DNA-Test, dass A.________ nicht der Vater des am 25. Dezember 2010 aus der Ehe hervorgegangenen Sohnes ist. Am 25. November 2011 wurde die Ehe geschieden.
1.2. Das Amt für Migration und Integration (Verfügungen von 13. Februar 2012 bzw. 18. Januar 2013) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 25. März 2014) lehnten es in der Folge ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Zwar habe er sich in beruflicher Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert, doch liege weder ein allgemeiner (Art. 30 AuG [SR 142.20]) noch ein nachehelicher (Art. 50 AuG) Härtefall vor.
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachten wichtigen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht angemessen berücksichtigt.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens zudem als entscheidwesentlich erweist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung bzw. an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die Beschwerdeführenden können in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie bereits im kantonalen Verfahren eingenommen haben, sondern müssen sich mit den entsprechenden Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, lediglich die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, diese seien nicht hinreichend gewichtet worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Darlegungen bzw. zur entsprechenden Beweiswürdigung setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz im Resultat hinsichtlich der beanstandeten antizipierten Beweiswürdigung (keine mündliche Anhörung zu den Sprachkenntnissen) als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Darlegungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Anspruchsbereichs (E. 5 des angefochtenen Urteils [Art. 30 AuG]) seien unzutreffend, ist auf seine Rüge nicht weiter einzugehen, da gegen Ermessensbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gegeben ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3).
3.
3.1. In der Sache selber hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiedergegeben und den Fall korrekt subsumiert: Mit der Scheidung von seiner EU-Gattin ist das von deren Anwesenheit abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers dahin gefallen; die Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts waren nicht gegeben (vgl. THOMAS HUGI YAR, "Bis dass der Tod Euch scheidet", Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, in: Jusletter 17. März 2014, Rz. 4 f.; derselbe, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013 S. 31 ff., dort 40 ff. und 57 ff.). Das Verlängerungsgesuch war damit im Rahmen von Art. 50 AuG zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; "Integrationsklausel") oder wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG 1; nacheheliche "Härtefallklausel").
3.2. Die entsprechenden Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat weniger als drei Jahre mit seiner Gattin in der Schweiz zusammengelebt (Januar 2008 bis Sommer bzw. Dezember 2010) und in der Folge von seinem (abgeleiteten) Bewilligungsrecht (weiterhin) Gebrauch gemacht. Aufgrund des Vaterschaftstestes kann als erstellt gelten, dass die Ehe bereits anfangs 2010 (Empfängnis des Sohns) zerrüttet gewesen sein dürfte. Zwar hat der Beschwerdeführer sich beruflich und sprachlich zu integrieren vermocht, doch genügt dies nach der bundesgerichtlichen Praxis im Rahmen der nachehelichen Härtefallklausel für sich allein noch nicht, um einen wichtigen Grund zu setzen, welcher einen weiteren Aufenthalt gebieten würde ( HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.) : Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat aufgewachsen, erst mit 24 Jahren in die Schweiz gekommen und unterhält im Kosovo noch verwandtschaftliche Beziehungen. Seine in der Schweiz erworbenen sprachlichen und beruflichen Erfahrungen werden es ihm ermöglichen, auch dort eine berufliche Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, bildet nach der Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund, auch wenn der Betroffene in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht (erheblich) straffällig geworden ist ( HUGI YAR, a.a.O., S. 83 und 88 ff.).
3.3. Der Beschwerdeführer hat sich erst im Jahr 2011 beruflich selbständig gemacht, wobei seine Bewilligung damals wegen der Trennung/Scheidung bereits infrage gestellt war, weshalb er sich für seinen Härtefall nicht auf diese Aktivität berufen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 VZAE [SR142.201]). Zwar hat er inzwischen offenbar im Kanton Waadt eine neue Freundin, er macht aber nicht geltend, gestützt auf seine Beziehung zu dieser über einen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu verfügen (Art. 8 EMRK; HUGI YAR, a.a.O., S. 37 f.).
4.
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die vorliegende Beschwerde kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar