Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_332/2014
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Urteil vom 28. Mai 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. März 2014.
Nach Einsicht
in die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 25. Mai 2012, worin sie trotz Widerstands von A.________ an dessen Begutachtung durch Dr. med. B.________ festhielt,
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2013,
in das Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013, worin das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet abwies, soweit sie den (formellen) Ausstand von Dr. med. B.________ zum Gegenstand hatte, indessen teilweise guthiess, soweit geltend gemacht wurde, das kantonale Gericht habe nicht sämtliche bei ihm vorgetragenen Rügen materiell behandelt, und aus diesem Grund das Kantonsgericht anwies, die bei ihm bereits vorgetragenen Einwände zur Frage der unterlassenen Einigungsbestrebungen bei der Bestimmung des Gutachters noch einer materiellen Prüfung zu unterziehen,
in den hierauf ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. März 2014 und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 2. Mai 2014 ,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013 erwogen hatte, die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über den zu beauftragenden Gutachter würden Verfahrensfragen betreffen, die grundsätzlich nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid über Ausstandsbegehren eingebracht werden können,
dass es weiter ausführte, in diesem Verfahrensstadium könne diesbezüglich (nur, aber immerhin) geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe diese im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen unbehandelt gelassen (ebenso die Urteile 8C_496/2013 vom 22. Januar 2014, 9C_560/2013 vom 6. September 2013 und 8C_571/2013 vom 3. September 2013),
dass Derartiges nunmehr nicht mehr gerügt wird,
dass statt dessen bereits mit dem Urteil 8C_227/2013 rechtskräftig Entschiedenes erneut aufgegriffen wird oder aber Ausführungen zu Verfahrensfragen getätigt werden, die laut besagtem Urteil des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahrensstadium nicht vorgebracht werden können,
dass, soweit der Beschwerdeführer überdies die ihm im Zwischenentscheid zugesprochene Parteientschädigung beanstandet, dies für sich allein gesehen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (siehe dazu etwa Urteile 9C_722/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5; 1B_54/2013, vom 10. April 2013 E.1; 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2, in: AJP 2012 S. 1617),
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel