BGer 8C_154/2014 |
BGer 8C_154/2014 vom 30.05.2014 |
{T 0/2}
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8C_154/2014
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Urteil vom 30. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. A.________ war seit 7. Juli 2011 als Polsternäher und Zuschneider in der C.________ AG, erwerbstätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 13. September 2011 geriet er bei der Arbeit mit der linken, adominanten Hand in eine Zuschneidemaschine. Dabei kam es zur Abtrennung der Fingerkuppen des Zeige- und Mittelfingers. Die Schnittverletzungen wurden gleichentags operativ versorgt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende Februar 2012 aufgelöst. Gestützt auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. B.________ vom 16. März 2012 stellte die SUVA die bisher aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggeldleistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ab 1. August 2012 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2013 ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Dezember 2013, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies.
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als dieser die SUVA verpflichte, der Berechnung des Taggeldes einen versicherten Verdienst von Fr. 35'125.80 und damit einen Taggeldansatz von Fr. 77.- zugrunde zu legen. Die Sache sei an die SUVA oder die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das seit dem Unfallereignis auszurichtende Taggeld auf einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 51'836.50 zu berechnen, entsprechend einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 113.60.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Bundesamt für Gesundheit und kantonales Gericht verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Formell handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.2. Das kantonale Gericht hat in seinen Erwägungen, auf welche im Entscheiddispositiv verwiesen wird, festgehalten, dass der Versicherte über den 31. Juli 2012 hinaus bei einer Arbeitsunfähigkeit von 28 Prozent Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung habe. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen beträgt der versicherte Verdienst für die Bemessung der bereits ausgerichteten und noch auszurichtenden Taggelder grundsätzlich Fr. 77.-. Die SUVA wurde verpflichtet, den Versicherten schriftlich zu ermahnen, die empfohlene Schmerztherapie durchzuführen. Falls dieser der Aufforderung nicht nachkomme, sei der Unfallversicherer berechtigt, die Taggelder zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Komme er der Aufforderung nach, sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Die Sache wurde an die SUVA zurückgewiesen, damit diese die Gesamtsumme der nachzuzahlenden Taggeldansprüche berechne und den Versicherten unter Androhung der Nachteile dazu anhalte, die notwendigen Therapien konsequent durchzuführen. Mit der Festsetzung der Höhe des Taggeldansatzes ist in aller Regel das Wesentliche entschieden (vgl. Anhang 2 zur UVV). Die Rückweisung dient einzig noch der frankenmässigen Festsetzung des Nachzahlungsbetrages für das Taggeld. Dabei geht es um rechnerische Fragen, bei deren Beantwortung der SUVA kein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Urteile 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 1.1; 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.2). Wenn sich ausnahmsweise in der Folge die frankenmässige Berechnung als umstritten erweisen sollte, bleibt es dem Betroffenen unbenommen, diesbezüglich eine spätere Verfügung anzufechten (bereits erwähntes Urteil 9C_684/2007 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Punkt als Endentscheid zu behandeln.
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Nicht angefochten ist die Rückweisung, soweit sie die Verpflichtung der SUVA betrifft, den Versicherten unter Androhung der Nachteile zur Durchführung der empfohlenen Schmerztherapie zu ermahnen. Es kann daher offen bleiben, ob es sich in diesem Punkt um einen Zwischen- oder um einen Endentscheid handelt.
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Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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3. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht für die Zeit ab 13. September 2011 bis 31. Juli 2012 einen Anspruch auf Taggeldzahlungen auf der Grundlage eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 100 Prozent und ab dem 1. August 2012 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 28 Prozent hat. Streitig ist hingegen die Berechnung des Taggeldes, namentlich die Höhe des massgebenden Lohnes.
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Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht die Bestimmungen über den zufolge Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehenden Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1 UVG) und dessen Bemessung nach Massgabe des versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Art. 23 UVV enthält Bestimmungen über den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen. Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).
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4. |
4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde im Arbeitsvertrag vom 6. Juli 2011 eine Tätigkeit ¨nach Bedarf auf Abruf¨ vereinbart. In der Unfallmeldung vom 15. September 2011 gab die ehemalige Arbeitgeberin den Beschäftigungsgrad mit 50 Prozent an. In der Zeit zwischen dem Stellenantritt am 7. Juli 2011 und dem Unfall vom 13. September 2011 hat der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Firma vom 24. Mai 2012 im Juli an sechs, im August an acht und im September an neun Tagen, insgesamt somit an 23 Tagen gearbeitet. Gemäss Stundenrapport entspricht dies im Juli 48.25 Stunden, im August 50.75 Stunden und im September 61.85 Stunden. Gemäss Vorinstanz vermag die tatsächlich geleistete Arbeitszeit demnach keinen hälftigen Taggeldansatz zu begründen. Aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin in den Arbeitsrapporten an den Tagen mit unfallbedingter Abwesenheit jeweils 4.1 Stunden einsetzte und in der Unfallmeldung einen Beschäftigungsgrad von 50 Prozent nannte, schloss das kantonale Gericht, diese sei gewillt gewesen, dem Beschwerdeführer ein Pensum von rund 50 Prozent zuzuteilen. Ein hälftiger Taggeldansatz erweise sich somit als angemessener Durchschnittslohn. Sie stellte daher folgende Rechnung an: Fr. 20.6 (Stundenlohn) x 20.5 Stunden pro Woche x 52 + Fr. 9600.- (Kinderzulage) + Fr. 3566.20 (13. Monatslohn) = Fr. 35'125.80 : 365 x 0.8 = gerundet Fr. 77.- Taggeld.
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV und Art. 23 Abs. 3 UVV. Zudem macht er eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 BGG und Art. 105 BGG geltend mit der Begründung, aufgrund der im Zeitraum vom 7. Juli bis 13. September 2011 tatsächlich geleisteten Einsatztage dürfe nicht auf ein entsprechendes Teilzeitpensum geschlossen werden. Wegen eines am 20. Juli 2011 erlittenen, der SUVA gemeldeten, Unfalls sei er bis 22. August 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe er in der Zeit vom 7. Juli bis 13. September 2011 teilweise auch krankheitshalber nicht arbeiten können. An Tagen, an denen er nicht unfall- oder krankheitshalber gefehlt habe, sei er voll zum Einsatz gekommen. So habe er gemäss Stundenrapport vom 22. August bis 12. September 2011 an jedem Tag durchschnittlich während 6.8 Stunden gearbeitet. Es sei daher von einer Vollzeittätigkeit auszugehen und die Taggeldberechnung aufgrund des zuletzt bezogenen Lohnes durchzuführen. Bei einem durchschnittlichen Einsatz von 7.2 Stunden pro Tag und damit 36.1 Stunden pro Woche laute die Berechnung: Fr. 20.6 x 36.1 Stunden pro Woche x 52 + Fr. 9600.- + Fr. 3'566.20 = Fr. 51'836.50 : 365 x 0.8 = Fr. 113.60 Taggeld. Eventuell sei mit Blick auf die unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 22. August 2011 von einem Taggeldansatz von Fr. 108.70 auszugehen, entsprechend 16 Arbeitstagen vom 22. August bis 11. September 2011 mit einem durchschnittlichen Pensum von 6.8 Stunden gemäss Stundenrapport.
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4.3. Art. 23 Abs. 3 UVV soll einen Ausgleich schaffen, wenn im konkreten Arbeitsverhältnis die Kriterien der unregelmässigen Erwerbstätigkeit und der starken Lohnschwankungen erfüllt sind. Abzustellen ist auf den letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn im konkret ausgeübten Arbeitsverhältnis (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG; Art. 22 Abs. 3 UVV), allenfalls auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag (Art. 23 Abs. 3 UVV; zum Ganzen BGE 139 V 464). Bezieht die versicherte Person wegen Unfall oder Krankheit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den sie ohne Unfall oder Krankheit erzielt hätte (Art. 23 Abs. 1 UVV).
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4.4. Im Zeitpunkt des Unfalls stand der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis, welches vertraglich einen Einsatz nach Bedarf auf Abruf vorsah. Aufgrund der Stempelkarten der Monate Juli bis September hat der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Tätigkeit in der Zeit vom 7. bis 19. Juli 2011 entweder gearbeitet, oder er war als "krank" ausgetragen. Ab dem ersten Unfall vom 20. Juli war er bis 21. August mit "Unfall" ausgetragen. Dies entspricht den Angaben des behandelnden Arztes im Unfallschein, welcher für diese Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ab dem 22. August hat der Versicherte jeden Tag gearbeitet, bis sich am 13. September der hier zur Diskussion stehende zweite Unfall ereignete. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wenn die krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten in der Stempelkontrolle mit 4.6 oder 4.1 Stunden vermerkt wurden, kann daraus nicht ohne weiteres auf die Zuweisung eines Arbeitspensums von 50 Prozent geschlossen werden. Dasselbe gilt auch bezüglich der Angabe eines vertraglichen Beschäftigungsgrades von 50 Prozent in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 15. September 2011. Massgebend für die Berechnung des Taggeldes ist vielmehr der Lohn, den die versicherte Person vor dem zweiten Unfallereignis bei voller Gesundheit erworben hätte (vgl. RKUV 2002 Nr. U 456 S. 151, U 76/01 E. 4). Krankheits- und unfallbedingte Absenzen können daher nicht einfach arbeitsfreien Tagen gleichgesetzt werden. Ein Pensum von 50 Prozent entspricht weder dem auf Abruf nach Bedarf lautenden Arbeitsvertrag noch den tatsächlichen Gegebenheiten. An Tagen, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, wurde er jeweils während 5 bis 10.75 Stunden pro Tag im Betrieb eingesetzt. Wenn Vorinstanz und SUVA von einem Pensum von 20.5 Stunden pro Woche ausgehen, tragen sie somit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung.
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4.5. Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neubeurteilung des Taggeldanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird die SUVA im Sinne vorstehender Erwägungen die Höhe des Taggeldes neu zu berechnen und hernach neu zu verfügen haben. In dieser Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013 wird mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2 (Kosten) und Ziffer 3 (Parteientschädigung) aufgehoben, soweit er feststellt, es sei von einem Tagesansatz für das Taggeld in Höhe von Fr. 77.- auszugehen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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