Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_372/2014
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Urteil vom 30. Mai 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 2. April 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. Mai 2014eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des Berichts des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2013 und des Dr. med. C.________ vom 17. August 2013 zum Schluss gekommen ist, dass sich das Beschwerdebild und der (psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 24. Juni 2009 auch unter Berücksichtigung der Gründe für die Stellenverluste nicht wesentlich verändert und die IV-Stelle zu Recht die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung verneint hat,
dass sich die Beschwerdeführerin damit - auch wenn sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer