Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_17/2014
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Urteil vom 2. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_36/2013 vom 19. Februar 2014.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (1B_381/2013) auf eine Beschwerde von A.________ wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung (Art. 48 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten ist;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2014 (1F_36/2013) auf ein von A.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 29. Oktober 2013 eingereichtes Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, da sich aus dem Gesuch nicht ergab, inwiefern das beanstandete bundesgerichtliche Urteil an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass A.________ mit Eingabe vom 4. April 2014 (Postaufgabe 5. April 2014) die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. Oktober 2013 (1B_381/ 2013) und 19. Februar 2014 (1F_36/2013) beanstandet hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe vom 4. April 2014 nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 19. Februar 2014 und 29. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollten;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli