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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1045/2013
Urteil vom 2. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Breil/Brigels,
Casa Sentupada, 7165 Breil/Brigels,
Beschwerdegegnerin,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 11. September 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit öffentlich berkundetem Kaufvertrag vom 15. August 2011 verkaufte A.________ das Grundstück Nr. xxx in U.________ an B.________. Vom Kaufpreis (Fr. 350'000.--) leistete der Käufer Fr. 35'000.-- als Anzahlung. Fr. 165'000.-- waren bis zum 31. Dezember 2011 zu bezahlen. Dieser Betrag wurde vom Käufer geleistet. Für den Restkaufpreis von Fr. 150'000.-- gewährte der Verkäufer dem Käufer ein verzinsliches Darlehen, rückzahlbar bis spätestens am 31. Dezember 2012 und sichergestellt durch einen Namen-Schuldbrief an erster Pfandstelle des Kaufgrundstücks. Die Rückzahlung dieses Darlehensbetrags ist noch ausstehend.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte A.________ der kantonalen Steuerverwaltung mit, die Realisierung des Bauvorhabens auf der verkauften Parzelle sei infolge einer schweren Erkrankung des Käufers durch diesen nicht mehr gewährleistet. Die Restzahlung von Fr. 150'000.-- könne nicht rechtzeitig erfolgen. Die kantonale Steuerverwaltung beharrte demgegenüber auf der Einreichung der Steuererklärung innert der gesetzten Frist und veranlagte nach unbenutztem Ablauf der Frist die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 96'142.50 auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 320'475.--.
Eine Einsprache blieb ohne Erfolg. Eine Beschwerde, mit welcher A.________ den einstweiligen Aufschub der Veranlagung beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab.
B.
Hiergegen führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2013 sei aufzuheben und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden anzuweisen, die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreisforderung vorzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliesst auch Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28). Für diese Prüfung gilt die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
2.
2.1. Streitig ist zwischen dem Beschwerdeführer und der kantonalen Steuerverwaltung, ob die Grundstückgewinnsteuer veranlagt werden durfte, obschon die letzte Ratenzahlung noch ausstehend ist und der Käufer zwischenzeitlich am 11. Juli 2013 beim Bezirksgericht Surselva Klage auf Feststellung der Ungültigkeit, eventuell Nichtigkeit des Kaufvertrages eingereicht hatte. Es geht mithin um Fragen der Veranlagung und des Bezugs der Grundstückgewinnsteuer.
2.2. Das Steuerharmonisierungsgesetz regelt die Grundstückgewinnsteuer in seinem Artikel 12. Gemäss dessen Absatz 1 unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben. Art. 12 Abs. 4 StHG berechtigt die Kantone, auch Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens der Grundstückgewinnsteuer zu unterstellen. Art. 12 Abs. 2 StHG enthält die steuerpflichtigen Veräusserungen und die ihnen gleichgestellten Tatbestände. Art. 12 Abs. 3 regelt den Steueraufschub bei Eigentumswechsel infolge Erbgangs, unter Ehegatten, infolge Landumlegungen und Ersatzbeschaffungen. Schliesslich schreibt Art. 12 Abs. 5 StHG den Kantonen vor, kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker zu besteuern.
Weitere Vorschriften zur Grundstückgewinnsteuer enthält das Steuerharmonisierungsgesetz nicht. Das Steuerharmonisierungsgesetz ist ein Rahmengesetz, das namentlich die Grundstückgewinnsteuer nur in den Grundzügen festlegt (BGE 134 II 124 E. 3.2 S. 132; s. auch BERNHARD ZWAHLEN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl. 2002, N. 2 zu Art. 12 StHG). Insbesondere regelt das Steuerharmonisierungsgesetz das Veranlagungs- und Bezugsverfahren nicht. Es ist daher Sache des Kantons, die massgebenden Vorschriften zu erlassen. Deren Auslegung und Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten, namentlich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV). Eine Verfassungsrüge ist entsprechend zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3. Eine solche Verfassungsrüge erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht. Er macht weder einen unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine willkürliche Anwendung von (kantonalen) Rechtsvorschriften geltend. Er beanstandet, dass die kantonale Instanz die Grundstückgewinnsteuerveranlagung bestätigt habe, obschon die letzte Teilzahlung noch ausstehend sei und der Käufer am 11. Juli 2013 beim Bezirksgericht Surselva Klage auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit des Kaufvertrages eingereicht habe. Diesbezüglich hat das Gericht erwogen, dass der Beschwerdeführer den Grundstückgewinn realisiert habe. In der Tat hat der Beschwerdeführer über die Kaufpreisforderung verfügt, indem er dem Käufer für die letzte Ratenzahlung ein grundpfandrechtlich sichergestelltes und verzinsliches Darlehen gewährt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber die Revision vorbehalten für den Fall, dass der Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) aufgehoben oder abgeändert werden sollte. Inwiefern das Gericht in Willkür verfallen oder in anderer Weise Verfassungsrechte verletzt haben soll, ist bei dieser Sachlage unerfindlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerde kann mangels einer verfassungsbezogenen Begründung nicht behandelt werden. Es ist darauf nicht einzutreten.
3.
Als unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann