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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_292/2014
Urteil vom 2. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. April 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer und C.________ mit Eingaben vom 7. und 8. Januar 2014 (Poststempel vom 22. Januar 2014) bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Uster beantragten, es sei die Kündigung vom 28. Dezember 2013 per 31. März 2014 als ungültig zu erklären;
dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer und C.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, die mit Urteil vom 2. April 2014 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Mai 2014 datierte, aber am 16. Mai 2014 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Einsprache" gegen das Urteil des Obergerichts vom 2. April 2014 zu erheben;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vom 9. Mai 2014 datierte Rechtsschrift des Beschwerdeführers, mit der auf die Erwägungen des Obergerichts gar nicht eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin