BGer 4A_55/2014
 
BGer 4A_55/2014 vom 03.06.2014
{T 0/2}
4A_55/2014
 
Urteil vom 3. Juni 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jachen Curdin Bonorand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kollektivgesellschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
pactum de non petendo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2013.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Mit Transportvertrag vom 23. Dezember 1999/13. Januar 2000 beauftragte die C.________ AG die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) als Leader-Transporteur mit der Sammlung von Milch ab Höfen, Sammelplätzen und Sammelstellen sowie deren Transport zu den Abnehmern. Im Rahmen dieses Vertrages verpflichtete sich die A.________ AG, für einen Teil der zugewiesenen Sammeltouren die Kollektivgesellschaft B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) als Transporteur einzusetzen. In der Folge schlossen die A.________ AG und die Kollektivgesellschaft B.________ gestützt auf diese Vereinbarung einen eigenständigen (mündlichen) Transportvertrag ab.
A.b. Am 22. September 2002 wurde der C.________ AG die Nachlassstundung gewährt. Forderungen aus Transportleistungen und Milch- und Rahmlieferungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht worden waren, galten als Forderungen im Nachlass, wurden vorläufig nicht beglichen und waren im Nachlassverfahren anzumelden. Aus diesem Anlass trafen die A.________ AG und die Kollektivgesellschaft B.________ im Rahmen einer Besprechung von September 2002 eine mündliche Vereinbarung über die zwischen ihnen noch offenen Forderungen aus der Zeit zwischen dem 1. August 2002 und dem 22. September 2002 in der Höhe von Total Fr. 68'783.90 (abzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten: Fr. 61'718.--). Über den Inhalt dieser Vereinbarung sind sich die Parteien uneinig.
A.c. Im Dezember 2002 erhielt die A.________ AG aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen und der Vereinigung Schweizer Milchproduzenten eine Abschlagszahlung in der Höhe von 14,57 % ihrer für den Zeitraum vom 1. August bis 22. September 2002 anerkannten Gesamtforderung gegenüber der C.________ AG von Fr. 328'376.71. Entsprechend der zwischen den Parteien abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung überwies die A.________ AG am 14. Januar 2003 einen dieser Quote entsprechenden Betrag von Fr. 8'992.30 (14,57 % von Fr. 61'718.--) an die Kollektivgesellschaft B.________.
Im Februar 2003 erhielt die A.________ AG von der C.________ AG in Nachlassliquidation eine erste Abschlagszahlung von 25 %. In der Folge überwies sie den Betrag von Fr. 17'195.-- (25 % der Gesamtforderung von Fr. 68'783.90) an die Kollektivgesellschaft B.________. Im zweiten Quartal des Jahres 2009 erfolgte eine weitere Abschlagszahlung im Umfang von 12,5 %, wobei die Überweisung des vereinbarten Anteils an die Kollektivgesellschaft B.________ vorerst unterblieb.
A.d. Mit E-Mail vom 7. Juli 2009 und vom 11. August 2009 machte die Kollektivgesellschaft B.________ bei der A.________ AG einen Rechnungsausstand von Fr. 46'010.55 geltend. Da sich die Parteien in der Folge über den Bestand und die Höhe der Forderung nicht einigen konnten, leitete die Kollektivgesellschaft B.________ im Februar 2010 ein Betreibungsverfahren gegen die A.________ AG über den Betrag von Fr. 46'010.55 ein.
A.e. Am 26. August 2010 überwies die A.________ AG entsprechend der erhaltenen zweiten Abschlagszahlung aus dem 2. Quartal 2009 der Kollektivgesellschaft B.________ den Betrag von Fr. 8'589.-- (12,5 % der Gesamtforderung).
B. 
B.a. Mit dem im Laufe des Verfahrens geänderten Klagebegehren, beantragte die Kollektivgesellschaft B.________ dem Bezirksgericht Landquart, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 34'007.60 nebst Zins zu bezahlen und in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld sei der Rechtsvorschlag im gleichen Betrag zu beseitigen.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 wies das Bezirksgericht Landquart die Klage ab. Als Begründung wurde dargelegt, beide Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass die aus der Nachlassliquidation der C.________ AG herrührenden Verluste wirtschaftlich im gleichen Verhältnis zu tragen seien. Die einvernommenen Zeugen hätten dem Sinngehalt nach übereinstimmend ausgesagt, dass die verbleibende Restschuld erlassen würde. Es sei somit ein Teilschuldenerlass vereinbart worden.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 2. Dezember 2013 gut und hob den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2011 auf. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 27'858.30 zuzüglich Zins (Fr. 34'007.60 abzüglich eine weitere Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 6'149.30) zu bezahlen.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.
 
D.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Vorliegend erreicht indessen der Streitwert (Fr. 27'858.30) die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
 
2.
2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; 133 III 493 E. 1 S. 494 ff.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399 f.; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 357).
2.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 5).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21).
2.3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht gerecht:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz, hätten die Parteien anlässlich der Besprechung im September 2002 ein pactum de non petendo vereinbart. Dabei habe die Vorinstanz begründet, dass während der Dauer des pactum de non petendo (von September 2002 bis September 2009) die Fälligkeit der Forderung bestehen bleibe, aber dennoch keine Verjährung laufe. Dieses Ergebnis sei mit den Bestimmungen des Verjährungsrechts (Art. 130 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 OR) nicht vereinbar. Folge man der Meinung des Kantonsgerichts, sei es den Vertragsparteien künftig unbenommen, mittels eines pactum de non petendo die Verjährungsfristen nach Art. 127 und Art. 128 OR einer fälligen - und fällig bleibenden - Forderung beliebig zu verlängern. Damit könnten die Verjährungsvorschriften ausgehebelt werden, weshalb es sich aufdränge, diese Frage höchstrichterlich zu klären.
Die Vorinstanz hat sich für die Begründung ihres Entscheids auf zwei Lehrmeinungen gestützt, die einhellig davon ausgehen, dass ein pactum de non petendo die Verjährung einer bereits fällig gewordenen Forderung unterbreche und den Lauf der Verjährung während seiner Dauer hindere. Einer der beiden Autoren äussert sich denn auch mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verjährungsrechtlichen Wirkung eines pactum de non petendo (vgl. Robert K. Däppen, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 130 OR mit Verweis auf BGE 110 II 176 und Anmerkungen von Peter Gauch, in: BR 1985 S. 58). Eine Auseinandersetzung mit diesen Lehrmeinungen sowie weitergehende Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb bezüglich dieser Rechtsfrage eine Rechtsunsicherheit bestehen sollte, die höchstrichterlich geklärt werden sollte, fehlen. Soweit sie versucht, in ihrer Replik diesbezüglich Ergänzungen und Verdeutlichungen anzubringen, kann sie nicht gehört werden.
2.3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin. Nur wenige Tage vor Ablauf der Anfechtungsfrist des vorinstanzlichen Urteils an das Bundesgericht habe sie erfahren, dass die Beschwerdegegnerin ihr Geschäft und damit die eingeklagte Forderung bereits während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht auf die D.________ AG übertragen habe. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin oder ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO habe jedoch nie stattgefunden. Somit stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Vorinstanz trotz des unterbliebenen Parteiwechsels und der damit verbundenen fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit sowie Aktivlegitimation auf die Berufung habe eintreten und diese gutheissen dürfen.
Im angefochtenen Entscheid lassen sich diesbezüglich keine Feststellungen entnehmen; es handelt sich somit um ein neues Vorbringen. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) aber nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wird jedoch noch vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Grund entdeckt, der allenfalls eine Revision des kantonalen Entscheides begründen könnte, ist ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen, wobei zur Vermeidung einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesgericht, noch vor Abschluss des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens, um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Dauer des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens zu ersuchen ist (BGE 138 II 386 E. 5.2 f. S. 389 ff.).
Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Vorkehrungen getroffen hätte. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 BGG erfüllt sein sollten. Demnach kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht auf diese neuen Vorbringen abgestellt werden, womit dem Bundesgericht die tatsächlichen Grundlagen fehlen, um zu prüfen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde.
2.4. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist somit nicht dargetan, weshalb es an den Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen fehlt.
 
3.
Damit erweist sich die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig (Art. 113 BGG). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
3.1. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich daher nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Dies ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, die Vorinstanz habe wegen fehlender Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht auf die Berufung eintreten dürfen bzw. habe diese abweisen müssen, handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleibt (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
 
4.
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der Beweis für einen Teilschulderlass für die Restforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 27'858.30 nicht erbracht worden. Vielmehr müsse nach Würdigung der Beweismittel und insbesondere der Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien auf ein pactum de non petendo geeinigt hätten, wobei die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet habe, die fällige Forderung bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens der C.________ AG durchzusetzen.
Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Vereinbarung der Parteien von September 2002 (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eine willkürliche Anwendung der Verjährungsvorschriften von Art. 128 Ziff. 1, Art. 129, Art. 130 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 OR und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der streitigen Forderung (vgl. nachfolgend E. 6).
 
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugen E.________, F.________ und G.________ willkürlich gewürdigt. Dabei habe sie insbesondere bei den Zeugen F.________ und E.________ auf einzelne aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissene Einzelaussagen abgestellt und diese völlig einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgelegt. Würdige man die ganze Aussage - insbesondere jene des Zeugen F.________ -, so ergebe sich, dass die Parteien im September 2002 vereinbart hätten, die Beschwerdegegnerin erhalte lediglich noch den der Nachlassdividende entsprechenden Anteil (Prozentsatz) von ihrer ursprünglichen Forderung, welcher klarerweise unter 100 % liege. Diese Vereinbarung enthalte einen (zumindest) konkludent abgeschlossenen Aufhebungs- oder Schulderlassvertrag. Die Parteien hätten folglich denjenigen Teil, der durch die Nachlassliquidation ungedeckt geblieben sei, durch Übereinkunft aufgehoben. So würden auch weitere Umstände, welche von der Vorinstanz jedoch nicht gewürdigt wurden, aufzeigen, dass die Parteien von einem Teilschulderlass ausgegangen seien.
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, zwischen den Parteien sei eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden, gemäss welcher die Beschwerdeführerin sämtliche von der C.________ AG erhaltenen Abschlagszahlungen gemessen an der Gesamtforderung in gleichem Verhältnis an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten hatte. Die Beschwerdegegnerin habe im Gegenzug versprochen, ihre Guthaben vorläufig "auf Eis zu legen", bis die definitiven Zahlungen der C.________ AG feststehen würden. Die Parteien seien somit übereingekommen, dass eine Einforderung der Restschuld unterbleibe, bis das Ergebnis der Nachlassstundung feststehen würde. Das Ergebnis des Nachlassverfahrens der C.________ AG sei demnach für das Schicksal der verbleibenden Restschuld massgeblich gewesen. Denn wären die Parteien tatsächlich übereingekommen, die nach Überweisung der Abschlagszahlungen verbleibende Restschuld - ohne deren Höhe zu kennen - zu erlassen, wäre dies unabhängig vom Ausgang des Nachlassverfahrens erfolgt.
5.3. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz, insbesondere aus der Zeugenaussage von F.________, einen anderen Schluss gezogen hat, als sie sich dies gewünscht hätte. Was sie dagegen vorbringt, vermag jedoch nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen:
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach sich aus der Aussage des Zeugen F.________ ergebe, die Parteien hätten über die Durchsetzung einer (allfälligen) Restforderung noch nicht abschliessend entschieden und hätten das Ergebnis des Nachlassverfahrens abwarten wollen, ist nicht willkürlich. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, weshalb die Parteien sonst das Ergebnis der Nachlassstundung der C.________ AG hätten abwarten wollen, wenn sie sich einig gewesen wären, dass die Beschwerdegegnerin auf die nach den anteilsmässigen Abschlagszahlungen verbleibende Restschuld verzichte. So legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar, weshalb der Zeuge F.________ sonst von einer "vorläufigen" Nichtgeltendmachung der Forderung gesprochen hätte. Zudem setzt sie sich nicht substanziiert mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Aussage des Zeugen F.________ mit jener des Zeugen G.________ decke. Dagegen bringt sie lediglich vor, dieser Zeuge habe bezüglich der hier streitigen Restforderung gar keine Aussage gemacht.
Die Beschwerdeführerin lässt auch ausser Acht, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den "weiteren Umständen", aus welchen sich ein Schulderlass ergeben sollte, auseinandergesetzt hat, soweit diese geeignet waren, sich auf den Entscheid auszuwirken. So hat die Vorinstanz festgehalten, aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen nicht früher geltend gemacht hat, könne nicht geschlossen werden, sie habe darauf verzichtet; vielmehr entspreche dies dem Sinn und Zweck eines pactum de non petendo, wonach mit der Geltendmachung einer Forderung zuzuwarten sei bzw. während einer gewissen Dauer darauf verzichtet werde. Entsprechend geht aus dem angefochtenen Urteil denn auch hervor, dass der Umstand, wonach von der Klägerin über einen längeren Zeitraum keine Reaktion erfolgt sei, für sich allein noch keinen Hinweis auf einen Schulderlass zu begründen vermöge.
6. 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Beurteilung, wonach während des pactum de non petendo von September 2002 bis September 2009 die Forderung fällig geblieben, aber keine Verjährung gelaufen sei, und mit ihrem daraus gezogenen Schluss, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei, die in E. 4 genannten verjährungsrechtlichen Bestimmungen verletzt, womit sich der Entscheid auch in diesem Punkt als willkürlich erweise. Es handle sich vorliegend um periodische Leistungen im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR, wodurch die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei damit verjährt.
6.2. Der Vorinstanz kann keine willkürliche Anwendung von Bundesrecht vorgeworfen werden. Sie hat zu Recht erkannt, dass die Parteien während der Dauer des pactum de non petendo auf die Geltendmachung ihrer Forderung verzichtet haben, ohne dabei die Existenz des Schuldverhältnisses oder die Leistungspflicht anzutasten. Es handelt sich somit um ein Versprechen seitens des Gläubigers, eine bestehende und (allenfalls) bereits fällige Forderung nicht geltend zu machen. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs wird damit (wenigstens vorübergehend) eingeschränkt. So ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein pactum de non petendo als schuldnerische Anerkennungshandlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR die Verjährung unterbricht und den Lauf der Verjährung während dessen Dauer hindert. Es würde dem Sinn und Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung widersprechen, wenn sich die Beschwerdeführerin einerseits verpflichtet, auf die Geltendmachung ihrer Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin während der Dauer des Nachlassverfahrens der C.________ AG zu verzichten, diese andererseits während dieser Dauer verjährt. Von einer willkürlichen Anwendung der Bestimmungen über das Verjährungsrechts kann demnach keine Rede sein. Aufgrund des willkürfrei ermittelten Sachverhaltes bestand auch keine Veranlassung der Vorinstanz, sich zu weiteren Fragen der Verjährung zu äussern.
 
7.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze