Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_19/2014
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Urteil vom 4. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_205/2014 vom 24. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte A.________ mit Verfügung vom 11. März 2009 vorsorglich das Recht, von ihrem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen. Eine gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Verfügung vom 21. April 2009 gut und ordnete an, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen sei. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission nicht ein.
Auf eine schriftliche Anfrage von A.________ vom 7. August 2012 hin teilte das Bundesgericht ihr am 10. August 2012 mit, dass ihr bereits Kopien von sämtlichen Aktenstücken des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_213/2009 zugestellt worden seien. Die kantonalen Akten müsste sie - soweit sie daran interessiert sei - direkt beim Kanton verlangen.
B.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 beschwerte sich A.________ beim Bundesgericht sinngemäss über eine Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf die dem bundesgerichtlichen Verfahren 1C_213/2009 zugrunde liegenden kantonalen Entscheide. Aus dem Schreiben ergab sich indessen nicht, in welche Unterlagen Einsicht verlangt und inwiefern die Akteneinsicht verweigert wurde. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe vom 14. April 2014 nicht ein, weil sie die Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllte.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 erhebt A.________ "Widerspruch" gegen das Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014. Sie beantragt zunächst Akteneinsicht und die Zusendung der Aktenkopien "auf Vollständigkeit und Richtigkeit". Nach der Einsichtnahme in ihre Verwaltungsakten werde sie umgehend eine detaillierte Begründung ihres Widerspruchs einreichen.
Erwägungen:
1.
Gegen Urteile des Bundesgerichts stehen grundsätzlich die Rechtsbehelfe der Revision und der Erläuterung zur Verfügung (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG ). Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014 auf die Eingabe von A.________ nicht eingetreten, weil sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Sie wurde in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ihr bereits Kopien von sämtlichen Aktenstücken des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_213/2009 zugestellt wurden und dass ihr bereits mitgeteilt wurde, dass sie die von ihr gewünschten kantonalen Akten direkt beim Kanton Bern verlangen müsse, soweit sie daran interessiert sei.
Aufgrund der Eingabe vom 7. Mai 2014 kann das Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2014 vom 24. April 2014 weder erläutert noch revidiert werden. Dem Bundesgericht liegen keine Akten vor, in welche die Gesuchstellerin zur weiteren Begründung ihres "Widerspruchs" Einsicht nehmen könnte. Es kann ihr deshalb auch keine Akteneinsicht gewährt werden. Da die Eingabe selbst keine Begründung des "Widerspruchs" enthält, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allfällige weitere Eingaben der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit würde das Bundesgericht nicht mehr beantworten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe vom 7. Mai 2014 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag