BGer 2D_48/2014
 
BGer 2D_48/2014 vom 04.06.2014
{T 0/2}
2D_48/2014
 
Urteil vom 4. Juni 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, 4410 Liestal.
2.  Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Steuererlass,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Februar 2014.
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2014 (zugestellt am 2. Mai 2014), welches eine Beschwerde von A.________ gegen den ihm den Erlass der Erbschaftssteuern 2005 verweigernden Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 abweist,
in die gegen dieses Urteil - zulässigerweise - auf italienisch erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2014,
 
in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt,
dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
dass - da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) - auch die Beigabe eines Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos wäre,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos wird,
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
dass das vorliegende Urteil, gleich wie das angefochtene Urteil, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli