BGer 2D_48/2014 |
BGer 2D_48/2014 vom 04.06.2014 |
{T 0/2}
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2D_48/2014
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Urteil vom 4. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Savoldelli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, 4410 Liestal.
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2. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Steuererlass,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Februar 2014.
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2014 (zugestellt am 2. Mai 2014), welches eine Beschwerde von A.________ gegen den ihm den Erlass der Erbschaftssteuern 2005 verweigernden Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 abweist,
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in die gegen dieses Urteil - zulässigerweise - auf italienisch erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2014,
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in Erwägung, |
dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
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dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt,
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dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
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dass - da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) - auch die Beigabe eines Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos wäre,
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dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos wird,
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dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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dass das vorliegende Urteil, gleich wie das angefochtene Urteil, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
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