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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_371/2014
Urteil vom 5. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 11. März 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer bog als Beifahrer seiner Freundin, die über keinen Führerausweis verfügte, im Rahmen einer Lernfahrt in eine Strasse ein, die an der betreffenden Stelle mit einem Wechselsignal beschildert war, welches im Tatzeitpunkt ein "Verbot für Motorwagen" anzeigte. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn am 13. Juni 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2014 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen.
2.
Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren geltend, die Signalisation könne von vorausfahrenden und entgegenkommenden Fahrzeugen und von Süden her kommend zusätzlich von einer Mauer verdeckt werden. Während der fraglichen Lernfahrt sei das Signal denn auch bis zum Abbiegen vollständig verdeckt gewesen, so dass weder er noch die Fahrerin es gesehen hätten.
Wie es sich mit der Sichtbarkeit des Signals anlässlich der Lernfahrt verhielt, kann offenbleiben. Die Vorinstanz stellt in einer Eventualerwägung fest, im Übrigen habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um das Vorhandensein eines Wechselsignals an der fraglichen Stelle gewusst. Deshalb hätte er damit rechnen müssen, dass es zur entsprechenden Zeit ein Verbot für Motorwagen anzeigen könnte, so dass er seine Begleiterin zu entsprechender Vorsicht hätte anhalten müssen (Urteil S. 6 E. 4.4).
Mit dieser den Ausgang der Sache besiegelnden Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Danach hätte er darlegen müssen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach das Recht verletzt.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Durchsetzung von nicht in jedem Fall bzw. bei normaler Aufmerksamkeit nicht sichtbaren Fahrverboten komme einem allgemeinen Fahrverbot gleich und sei daher verfassungswidrig. Aus seiner Eingabe ergibt sich jedoch nicht, welche Bestimmung der Verfassung es nicht zuliesse, ihn unter den konkreten Umständen zu büssen. Insoweit genügt die Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Sein Hinweis, das Wechselschild sei mit einem Stosslicht ausgestattet, welches im Falle eines allgemeinen Fahrverbotes blinke, was die SSV verletze, geht an der Sache vorbei. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn