BGer 4A_269/2014 |
BGer 4A_269/2014 vom 06.06.2014 |
{T 0/2}
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4A_269/2014
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Urteil vom 6. Juni 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________ Genossenschaft,
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2. C.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Patentverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. März 2014.
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In Erwägung, |
dass das Bundespatentgericht auf eine Patentverletzungsklage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19. März 2014 wegen unbestimmtem Rechtsbegehren nicht eintrat und das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 5. Mai 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich daraus keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen lassen, in denen rechtsgenügend auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und hinreichend aufgezeigt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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